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Säumniszuschläge verfassungsgemäß

BFH hält Höhe der Säumniszuschläge trotz Niedrigzinsniveau für rechtmäßig

Säumniszuschläge

Werden Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages – zuzüglich einer Schonfrist von drei Tagen – entrichtet, wird für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des auf € 50,00 abgerundeten rückständigen Steuerbetrages fällig (§ 240 Abs. 1 Abgabenordnung/AO). Auf das Jahr gerechnet entspricht dies einem Zinssatz von immerhin 12 %. Darüber hinaus fallen die Säumniszuschläge unabhängig davon an, ob die Steuer zutreffend festgesetzt worden ist.

Zinsniveau unbedeutend

Der Bundesfinanzhof/BFH hält das hohe Zinsniveau für verfassungsgemäß. Einen Vergleich mit den zum 1.1.2019 reduzierten Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro Monat hält der BFH nicht für angemessen. Zinszahlungspflichtige Steuernachzahler und säumniszuschlagpflichtige Steuerschuldner können mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gleich behandelt werden (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20, veröffentlicht am 30.3.2023).

Säumniszuschlag versus Verzinsung

Säumniszuschläge stellen ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerzahlungen dar und haben daher primär eine pönale Funktion. Verzugszinsen sind demgegenüber weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für eine Kapitalnutzung.

Anmerkung

Anzumerken ist, dass es im genannten Fall um Säumniszuschläge für Zeiträume vor dem 1.1.2019 ging. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen für die Zeit nach dem 1.1.2019 ist ein weiteres Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. X R 30/21). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH gleich oder differenziert entscheidet. Möglich wäre auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

Stand: 26. April 2023

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Überwachungsverschulden

Warum hochbetagtes Alter eines Geschäftsführers und/oder die faktische Geschäftsführung durch einen Dritten (Familienangehörigen) nicht vor einer Steuerhaftung schützt

Steuerhaftung

Der oder die Geschäftsführer einer GmbH haften persönlich für Steuerschulden der GmbH, soweit die geschuldeten Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem/den Geschäftsführer(n) auferlegten Pflichten nicht gezahlt werden können. Die persönliche Haftung ergibt sich aus §§ 69 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung/AO i. V. mit § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung/GmbHG. Die Finanzverwaltung nimmt den/die Geschäftsführer regelmäßig durch Erlass eines Haftungsbescheides in Anspruch.

Überwachungsverschulden

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem jüngst entschiedenen Verfahren die Unausweichlichkeit der Geschäftsführerhaftung – was die steuerlichen Pflichten angeht – erneut bekräftigt. Ein Geschäftsführer darf seinen Hilfspersonen kein unbegrenztes Vertrauen schenken. Im Streitfall gab der Geschäftsführer (Vater) an, die Geschäftsführung wäre tatsächlich vom Sohn ausgeführt worden. Er wäre wegen seines betagten Alters nicht mehr in der Lage gewesen, die Geschäftsvorfälle der GmbH nachzuvollziehen. Für den BFH waren diese Umstände unerheblich. Ein Geschäftsführer muss seine Hilfspersonen sorgfältig auswählen und laufend überwachen. Mangelhaftes Überwachen hat auch der VII. Senat als grob fahrlässige Pflichtverletzung – sogenanntes "Überwachungsverschulden" – eingestuft (Beschluss vom 15.11.2022, VII R 23/19; veröffentlicht am 16.3.2023).

Stand: 26. April 2023

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Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Finanzverwaltung nimmt zu dem ab 2023 geltenden Umsatzsteuer-Nullsteuersatz in einem neuen BMF-Scheiben Stellung

Nullsteuerregelung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der dazugehörenden Komponenten und Speicher für kleine Anlagen mit einer Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kW auf null festgesetzt, also praktisch erlassen. Das gilt auch für die Handwerkerleistungen des Elektrikers (§ 12 Abs. 3 Nr. 1, 4 Umsatzsteuergesetz/UStG).

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat zur neuen Befreiung der kleinen Photovoltaikanlagen die Details bekannt gegeben und auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt (BMF vom 27.2.2023 III C 2 - S 7220/22/10002 :010). In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben nimmt die Finanzverwaltung u. a. zur Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben (Stromeigenverbrauch) für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Photovoltaikanlagen sowie zur Entnahme der PV-Anlage Stellung (Rz 5).

Entnahmen

Die Entnahme einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Anlage bzw. von Strom zum Privatverbrauch unterliegt auch nach dem 31.12.2022 als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine rechtmäßige Entnahme setzt voraus, dass mehr als 90 % des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden.

Nachweise Abschnitt 12.18 Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses enthält Näheres über die Nachweisregelungen. Danach ist ausreichend, „wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird“.

Stand: 26. April 2023

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Lohnsteuerrichtlinien 2023

Welche Änderungen die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023 für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer mit sich bringen

Lohnsteuerrichtlinien

Seit dem 1.1.2023 gelten geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien/LStR 2023. Neben der Einarbeitung neuer BMF-Schreiben enthalten die neuen Richtlinien auch diverse inhaltliche Änderungen.

Nebenberufliche Tätigkeiten

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind bis zur Höhe von € 3.000,00 (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG) im Jahr steuerfrei. Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von € 840,00 steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). In R 3.26 Abs. 2 LStR 2023 findet sich eine klare Definition, wann eine solche „nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden als nebenberuflich.

Aufmerksamkeiten

Eine wesentliche Einschränkung erfährt die Regelung über lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten durch die geänderten Lohnsteuer-Richtlinien. Nach R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 sind Aufmerksamkeiten bis in Höhe von € 60,00 nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen gewährt werden, welcher mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt. So fallen z. B. Hochzeitsgeschenke des Arbeitgebers an ein nicht im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.

Umgekehrte Familienheimfahrten

Als umgekehrte Familienheimfahrten werden Besuchsfahrten der Angehörigen eines Arbeitnehmers zu dessen Zweitwohnung am Beschäftigungsort bezeichnet. Nach BFH-Rechtsprechung gehören Aufwendungen für solche Fahrten nicht zu den Werbungskosten. In den LStR 2023 lässt die Finanzverwaltung diese Fahrtkosten dann zum Werbungskostenabzug zu, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist (R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 Satz 3 LStR 2023). In diesen Fällen ist auch eine steuerfreie Arbeitgebererstattung zulässig.

Freie Wohnung

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung kostenfrei oder zu günstigen Mietkonditionen zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig. Für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils ist der ortsübliche Mietwert maßgebend. Keine Steuerpflicht besteht dann, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete entrichtet und die Nettomiete € 25,00/qm nicht übersteigt. In den LStR 2023 wird klargestellt, dass auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auch die € 50,00 Freigrenze oder alternativ eine Lohnsteuer-Pauschalierung (§ 37b Abs. 2 EStG) in Anspruch genommen werden kann (R 8.1 Abs. 6a Satz 3 LStR 2023).

Stand: 26. April 2023

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Steuergestaltungen mit Mobiltelefonen

Wie Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Kosten für den Mobilfunkvertrag ihrer privaten Handys steuerfrei erstatten können

EDV- und Telekommunikationsgeräte

Die private Nutzung betrieblicher EDV- oder Telekommunikationsgeräte, insbesondere Mobiltelefone sowie das Zubehör, durch den Arbeitnehmer ist einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz/EStG).

Gestaltungstipp

Ein Verlag entwickelte aus dieser Regelung folgendes Steuersparmodell: Das Unternehmen kaufte seinen Mitarbeitern ihre gebrauchten Handys zu einem symbolischen Preis ab, stellte diese Handys ihren Arbeitnehmern dann wieder zur Verfügung und übernahm die monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags wie Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühren. Der Verlag vereinbarte hierzu mit den Arbeitnehmern gesonderte Mobiltelefonüberlassungsverträge. Das Finanzamt behandelte die Kostenerstattungen des Arbeitgebers für die Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Verkauf der gebrauchten Mobiltelefone der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine unangemessene rechtliche Gestaltung dar, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führen würde.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH sah dies anders und wendet sich damit auch gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (siehe Lohnsteuer-Hinweise 2023 zu § 3 Nr. 45 EStG). Der Kaufvertrag über die Handys ist steuerlich anzuerkennen. Die steuerliche Anerkennung ist auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen. Einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sahen die Richter ebenfalls nicht (BFH-Urteil vom 23.11.2022, VI R 50/20).

Fazit

Durch den Ankauf der Handys durch den Arbeitgeber wurden aus privaten Handys betriebliche Mobiltelefone. Dadurch konnten diese den Arbeitnehmern gemäß obiger Befreiungsvorschrift steuerfrei überlassen werden und darüber hinaus konnten die von den Arbeitnehmern aufgewandten Kosten für die Mobilfunkverträge für die betreffenden Geräte steuerfrei erstattet werden. Die zu dem jeweiligen Mobilfunkvertrag des Arbeitnehmers gehörende SIM-Karte wurde in den vom Arbeitgeber angekauften Handys genutzt.

Stand: 26. April 2023

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Der „Qualified Intermediary Status“

Wie Kapitalanleger mit einer Partnerbank der US-Steuerbehörde unnötige Quellensteuern auf US-Dividenden und Zinsen sparen

Quellensteuern USA

Die USA erheben auf Dividendenzahlungen von US-Aktiengesellschaften eine nationale Quellensteuer von 30 %. Auf Zinserträge von US-Anleihen werden ebenfalls 30 % nationale Quellensteuer fällig. Deutsche Kapitalanleger ohne Wohnsitz in den USA müssen diese Quellensteuern allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nicht zahlen.

Qualified Intermediary

Vor mehreren Jahren hat die amerikanische Steuerbehörde „IRS“ den „Qualified Intermediary Status“ eingeführt. Qualified Intermediary heißt übersetzt „anerkannter Vermittler“. Fast alle großen deutschen Banken haben den QI-Status vereinbart. Vorteil für Kapitalanleger ist, dass dann nur noch die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA anrechenbaren Quellensteuern in Höhe von 15 % in den USA anfallen und nicht die 30 %.

Withholding Foreign Partnership oder Trust

Neben dem QI-Status von Banken oder Gesellschaften können u.a. auch Personengesellschaften wie z.B. geschlossene Fondsgesellschaften bei der US-Steuerbehörde als Withholding Foreign Partnership registriert werden und für Ihre Gesellschafter die Ermittlung und ggf. die Freistellung von der US-Quellensteuer vornehmen. Vorteil hierbei ist auch, dass der Qualified Intermediary bzw. die Withholding Foreign Partnership die Erklärungspflicht gegenüber der US-Steuerbehörde übernimmt und ein Investment in den USA (z.B. ein Zielfonds) davon entlastet wird und weniger Daten der hiesigen Investoren bekommen muss.

Fazit

Für deutsche Kapitalanleger, die in US-Aktien über eine Depotbank mit QI-Status investiert haben, entsteht daher keine Notwendigkeit, Quellensteuern aus den USA zurückfordern zu müssen. Die nach dem DBA abziehbaren 15 % Quellensteuern werden auf die 25%ige deutsche Abgeltungsteuer angerechnet. Das erledigt die Depotbank für den Anleger.

Zinserträge aus Anleihen

Und Zinserträge aus US-Treasuries bzw. US-Anleihen vereinnahmen deutsche Anleger mit einem Depot bei einer deutschen Bank mit QI-Status ganz ohne Quellensteuern.

Stand: 26. April 2023

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Sonderwerbungskosten geltend machen

Welche Sonderwerbungskosten Investmentfondsanleger geltend machen können

Kapitaleinkünfte und Werbungskosten

Eigentlich werden Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften seit Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr berücksichtigt. Sie gelten vielmehr mit dem Sparer-Pauschbetrag als abgegolten. Dieser beträgt seit 1.1.2023 € 1.000,00 bis € 2.000,00 bei Zusammenveranlagung.

Geschlossene Fondsbeteiligungen

Nicht mit den „üblichen“ Kapitalanlagen wie Aktien, Anleihen, Festgeld usw. zu vergleichen sind Kapitalanlagen in Form von geschlossenen Fondsbeteiligungen. Hier sind – was die Geltendmachung von Werbungskosten anbelangt – andere Regelungen maßgeblich.

Sonderwerbungskosten

Anleger in geschlossene Immobilienfonds können Sonderwerbungskosten steuermindernd geltend machen, da diese Fonds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Als Sonderwerbungskosten werden solche Aufwendungen bezeichnet, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer geschlossenen Fondsbeteiligung stehen und nicht von der Fondsgesellschaft, sondern vom jeweiligen Anteilseigner, dem Fondsanleger, getragen werden. Sonderwerbungskosten sind z. B. Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Anteilsfinanzierung, Porto oder Telefonkosten. Die Rechtsgrundlage für den Sonderwerbungskostenabzug ergibt sich unter anderen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH vom 23.11.2004 (Az. IX R 59/01).

Stand: 26. April 2023

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Grundsteuerreform

Warum die Bundesregierung eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform verspricht

Grundsteuerreform

Die Abgabefristen für die Grundsteuererklärungen anlässlich der Grundsteuerreform 2025 sind abgelaufen. Die Befürchtungen vieler Immobilienbesitzer, ab 2025 erheblich höhere Grundsteuern zu zahlen, sind groß.

Ziel des Gesetzgebers

Wie aus einer Kurzmeldung des Deutschen Bundestags (vom 13.3.2023, hib 178/2023) hervorgeht, soll die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet werden. Letzteres „sei explizites Ziel des Gesetzgebers“, wie es in der Antwort der Bundesregierung heißt (BT-Drucks 20/5860). Der Gesetzgeber habe „an die Gemeinden appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen“, heißt es aus der Bundesregierung. Letzteres kann aber nur als „Bitte“ der Bundesregierung angesehen werden. Die Gemeinden können die Hebesätze selbst bestimmen.

Stand: 26. April 2023

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Optimale Steuerklassenwahl 2023

Finanzverwaltung veröffentlicht aktualisierte Entgelttabelle für die Steuerklassenwahl 2023

Lohnsteuerklassenwahl

Ehegatten und Lebenspartner, die beide erwerbstätig sind, können für den Lohnsteuerabzug wählen zwischen der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV oder III/V. Die Klassenkombination III/V ist dann sinnvoll, wenn der Ehegatte mit Klasse III ca. 60 % vom gemeinsamen Arbeitseinkommen erzielt. Bei der Klassenkombination III/V besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Alternativ können beide Ehegatten die Klassenwahl IV/IV mit Faktor wählen. Das Faktorverfahren hat den Vorteil, dass für jeden Ehegatten oder Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Der Lohnsteuereinbehalt wird durch Anwendung des Faktors gemäß dem Splittingverfahren reduziert. Welche Klassenkombination letztlich die mit dem geringsten Lohnsteuerabzug ist, hängt vom jeweiligen Arbeitseinkommen der Partner ab.

BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 14.2.2023 eine an die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 angepasste Tabelle veröffentlicht, aus dieser Ehegatten/Lebenspartner die optimale Steuerklassenkombination unter Berücksichtigung der Höhe ihrer monatlichen Arbeitseinkommen feststellen können. Tabellenbeispielrechnung bezieht Ehegatte A monatlich ein Bruttogehalt von € 3.350,00 und übersteigt das monatliche Bruttogehalt des Ehegatten B nicht € 2.419,00, ist die Klassenkombination III/V günstiger, andernfalls wäre IV/IV günstiger. Dies gilt unter der Annahme, dass beide Ehegatten sozialversicherungspflichtig sind.

Antragstellung

Anträge auf Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens können elektronisch mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ bis spätestens 30. November 2023 unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Wichtig zu wissen ist, dass ein Steuerklassenwechsel auch mehrfach pro Jahr möglich ist. Ein Wechsel in die Klassenkombination IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich.

Stand: 30. März 2023

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Steuermehrbelastung 2022

Welche Steuermehrbelastungen Steuerzahler durch die kalte Progression im Jahr 2022 zu tragen hatten

Kalte Progression

Als sogenannte kalte Progression werden Steuermehreinnahmen bezeichnet, die durch Einkommens- und Lohnerhöhungen entstehen, die lediglich die Inflation ausgleichen. So kommt es – bedingt durch den progressiven Einkommensteuertarif – bei gleichem Realeinkommen zu höheren Einkommensteuern. Der Steuerzahler hat damit real weniger in der Tasche.

Hohe Belastung

Die Bundesregierung hat sich zwar immer wieder dafür ausgesprochen, auf inflationsbedingte Mehrbelastungen der Steuerzahler zu verzichten. Doch Berechnungen des Münchner Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung/ifo sprechen eine andere Sprache. Die Wirtschaftsforscher beziffern die Zusatzbelastung aller Steuerzahler im vergangenen Jahr 2022 aus der kalten Progression mit € 10,9 Mrd. Vor allem die Mittelschicht wurde durch höhere Steuern belastet. Privathaushalte zahlten im Jahr 2022 durchschnittlich knapp € 325,00 mehr. Das entspricht 0,7 % des verfügbaren Jahreseinkommens. Die obersten 10 % der Einkommen zahlten hingegen fast € 1.000,00 mehr Einkommensteuern (inkl. Solidaritätszuschlag).

Keine Kompensation

Durch das für 2023 geltende neue Inflationsausgleichsgesetz würde zwar die Steuermehrbelastung der privaten Haushalte für 2023 nahezu kompensiert, aber nicht die verbleibende Steuerbelastung für das Jahr 2022 (vgl. Pressemitteilung vom 10.2.2023).

Stand: 30. März 2023

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Baupreisindizes 2023

Finanzverwaltung veröffentlicht Indexwerte für 2023

Immobilienbewertung

Für die Ermittlung der Grundbesitzwerte im Sachwertverfahren (das Sachwertverfahren findet u. a. Anwendung für Wohnungs- und Teileigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser) müssen die Regelherstellungskosten für Gebäude aus 2010 dem entsprechenden Bewertungsjahr mittels eines sogenannten Baupreisindex angepasst werden. Die Baupreisindizes werden in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes angepasst (§ 190 Abs. 2 Bewertungsgesetz/BewG).

Indizes 2023

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.1.2023 (IV C 7 - S 3225/20/10001 :004) die Baupreisindizes für 2023 bekannt gegeben. Für alle Erwerbe ab dem Kalenderjahr 2023 gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern und Wohnhäusern mit Mischnutzung ein Index von 164,00. Für alle übrigen Gebäudearten (u. a. Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Kliniken, Hotels, Sporthallen, Verbrauchermärkte usw.) gilt ein Index von 166,9.

Erhebliche Werterhöhung

Die für 2023 geltenden Indizes unterscheiden sich teilweise erheblich von jenen der früheren Jahre. So betrugen die maßgeblichen Baupreisindizes für 2022 141,00 bzw. 142,99 sowie für 2021 129,2 bzw. 130,1. Die erhebliche Erhöhung ist auf die enormen Preissteigerungen der letzten Jahre zurückzuführen. Die hohen Indizes führen regelmäßig zu höheren Grundbesitzwerten und damit auch zu höheren Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern.

Stand: 30. März 2023

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Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Was Ebay und Co seit Jahresbeginn an die Finanzbehörden melden müssen

Neues Meldegesetz

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG vom 20.12.2022, BGBl 2022 I S 2730) wurde zum Jahresbeginn 2023 eine weitere Meldeplicht von Unternehmen an die Finanzbehörden eingeführt. Betreiber digitaler Plattformen müssen seit Jahresanfang Verkäufe ihrer Privatkunden registrieren und den Finanzbehörden melden. Meldungen für das Kalenderjahr 2023 müssen spätestens bis zum 31.1.2024 abgegeben werden (§ 13 Abs. 1 PStTG). Unterlassene oder verspätete Meldungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu € 30.000,00 geahndet werden.

Meldeinhalte

Gemeldet werden folgende Anbieterdaten (§ 14 PStTG): Vorname, Nachname, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummer oder alternativ der Geburtsort des Anbieters, Geburtsdatum sowie – sofern vorhanden – die Kennung des Finanzkontos, jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformenbetreiber einbehalten oder berechnet werden, sowie die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten.

Bagatellgrenze

Als sogenannter „freigestellter Anbieter“ gilt gem. § 3 Abs. 5 Nr. 4 PStTG, wer unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Verkäufe oder Dienstleistungen aller Art (sogenannte relevante Tätigkeiten nach § 5 PStTG) erbracht und dadurch insgesamt weniger als € 2.000,00 als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat. Beide Betragsgrenzen müssen dabei kumulativ unterschritten sein.

Bundeszentralamt für Steuern

Das Bundeszentralamt für Steuern/BZSt nimmt die Meldungen entgegen. Die Behörde empfängt und registriert dabei nicht nur Inlandsmeldungen. Auch die Plattformbetreiber in allen übrigen EU-Staaten obliegen denselben Meldepflichten und melden an die zuständigen Länderbehörden. Diese leiten deutsche Nutzer betreffende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.

Neues BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 2.2.2023 (IV B 6 - S 1316/21/10019 :025) klärt das Bundesfinanzministerium Anwendungsfragen zum neuen Meldegesetz. Das Schreiben enthält u. a. Erläuterungen zur Anwendung der Bagatellgrenzen (mit Beispiel), zu den nach dem Gesetz relevanten Tätigkeiten und Vergütungen sowie zu den Meldepflichten.

Stand: 30. März 2023

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Steuerfreie Veräußerung privater Immobilien

Wann vermietete Immobilien steuerfrei veräußert werden können

Spekulationsfrist

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). „Nicht mehr als 10 Jahre“ heißt, dass die Behaltefrist mindestens 10 Jahre und einen Tag betragen haben muss, um eine Immobilie steuerfrei veräußern zu können.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Von der Besteuerungspflicht ausgenommen sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. Bislang vermietete Immobilienobjekte können innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden, wenn sie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die drei Jahre nicht voll ausgefüllt werden. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum, der sich über drei Jahre erstreckt (Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16). Theoretisch reicht dazu ein Tag des ersten Kalenderjahres, die volle Ausschöpfung des mittleren Kalenderjahres sowie ein Tag im Jahr der Veräußerung. Der Zeitraum ist also erfüllt, wenn die Eigennutzung für die Dauer von einem Jahr und zwei Tagen nachgewiesen werden kann. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch bei einem Gartenhaus/Mobilheim vor, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück baurechtswidrig dauerhaft bewohnt hat (Urteil vom 26.10.2021, IX R 5/21).

Mehrere Objekte

Der BFH hat im o. g. Urteil auch betont, dass ein Steuerpflichtiger mehrere Objekte gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann. Die Steuerbefreiung kommt daher auch für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen oder Wohnungen in Frage, die zeitweise im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.

Stand: 30. März 2023

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Multinationale Konzerne müssen Steuerzahlungen offenlegen

Neues Gesetz fordert die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch Großkonzerne mit Sitz in der EU

EU-Richtlinie

Das EU-Parlament hat im November 2021 eine entsprechende Richtlinie verabschiedet ((EU) 2021/2101), die multinationale Unternehmen und Konzerne verpflichten soll, bestimmte Ertragsteuerinformationen betreffend ihre Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen zu veröffentlichen. Dadurch soll eine öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betreffenden Unternehmen genügend Steuern auch dort zahlen, wo sie hauptsächlich tätig sind bzw. ihre Gewinne erwirtschaften.

Neues Gesetz

Die Richtlinie ist bis zum 22.6.2023 in deutsches Recht umzusetzen. Letzteres soll durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen“ erfolgen. Aktuell liegt der Gesetzentwurf vor (BT-Drucks. 20/5653).

Betroffene Unternehmen

Die neue Regelung richtet sich dabei ausschließlich an Großunternehmen. Ertragsteuerinformationsberichte müssen danach solche Unternehmen erstellen, bei denen in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft die ausgewiesenen Umsatzerlösen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils die Schwelle von € 750 Mio. überschritten haben.

Stand: 30. März 2023

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Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Bahnbrechendes BAG-Urteil dürfte Auswirkungen auf künftige Lohnverhandlungen haben

Sachverhalt

Geklagt hatte eine Außendienstmitarbeiterin, deren einzelvertraglich vereinbartes Grundgehalt € 3.500,00 im Monat betragen hat. Daneben waren zwei männliche Arbeitnehmer im Vertrieb tätig. Der Arbeitgeber bot diesen ebenfalls ein Grundgehalt von € 3.500,00 an, was diese jedoch ablehnten. Letztlich zahlte der Arbeitgeber den männlichen Kollegen ein um € 1.000,00 höheres Grundgehalt. Die Mitarbeiterin forderte Lohnnachzahlungen.

BAG-Urteil

Das Bundesarbeitsgericht/BAG hat dem auf Zahlung einer Entschädigung gerichteten Antrag teilweise entsprochen und der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von € 2.000,00 zugesprochen. Die Klägerin habe Anspruch auf das gleiche Grundgehalt entsprechend ihres männlichen Kollegen. Das Argument des Arbeitgebers, die höhere Vergütung begründet sich nicht aufgrund des Geschlechts, sondern auf einer ausgehandelten Individualvereinbarung und der Tatsache, dass der männliche Kollege einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt sei, ließ das Gericht nicht gelten (Urteil vom 16.2.2023, 8 AZR 450/21).

Stand: 30. März 2023

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Nießbrauchsberechnung

Muss die Berechnung des Nießbrauch-Kapitalwerts geschlechterneutral erfolgen?

Geschlechterdiskriminierung

Während das Bundesarbeitsgericht siehe oben eine gleiche Vergütung von Arbeitsleistungen zwischen Mann und Frau fordert, muss der Bundesfinanzhof/BFH über die Rechtmäßigkeit einer geschlechterneutralen Berechnung des Nießbrauch-Kapitalwertes entscheiden (Az. II R 41/22).

Hintergrund

Bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen (§ 14 Bewertungsgesetz/BewG) werden Multiplikatoren verwendet, die aus geschlechtsdifferenzierten Sterbetafeln abgeleitet werden. Die Multiplikatoren für Frauen sind dabei gemäß der längeren Lebenserwartung höher und damit auch der den steuerpflichtigen Erwerb mindernde Nießbrauch-Kapitalwert. Das vorinstanzliche Finanzgericht/FG Köln (Urteil vom 18.8.2022, 7 K 1799/21) vermutet hierin einen Verstoß gegen das spezielle Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Grundgesetz GG).

Stand: 30. März 2023

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Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Warum sich der Bund weiter über 11 Milliarden Euro Steueraufkommen zur freien Verfügung freuen kann

Solidaritätszuschlag

Der sogenannte „zweite“ Solidaritätszuschlag wird seit 1995 erhoben. Über die Rechtmäßigkeit einer weiteren Erhebung wird heftig diskutiert. Unter anderem ist der Präsident des Bundesrechnungshofs in seinem Gutachten über den Abbau des Solidaritätszuschlags (Gz I 2-90 08 04 vom 4.6.2019) zu dem Schluss gekommen, dass „der Grund für die Einführung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe mit dem Auslaufen des Solidarpaktes II zum Ende des Jahres 2019 weggefallen ist“.

BFH-Urteil

Ein Ehepaar klagte vor dem Bundesfinanzhof/BFH gegen Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020. Der BFH wies die Klage ab (Urteil vom 17.1.2023, IX R 15/20). Nach der Entscheidung des BFH war der Solidaritätszuschlag „in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig“. Damit kann die Bundesregierung weiterhin mit € 11 Milliarden an Mehreinnahmen im Jahr rechnen. Über 2022 und Folgejahre hatte der BFH nicht zu entscheiden.

Begründung

Der BFH begründet seine Auffassung u. a., dass durch die Erhebung des Solidaritätszuschlags mit einem Zuschlagsatz von 5,5 % die Finanzordnung nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt sei. Zum einen würde der wiedervereinigungsbedingte Finanzbedarf des Bundes auch in den Jahren 2020 und 2021 fortbestehen. Zum anderen „kommt es auf eine mögliche „Umwidmung“ des Solidaritätszuschlags für andere Zwecke nicht an“, so der BFH. Soll heißen, dass der Gesetzgeber mit den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag machen kann, was er will.

Kapitalanleger, Gleichheitsgrundsatz

Kapitalanleger zahlen grundsätzlich einen Solidaritätszuschlag auf alle Kapitaleinkünfte, und zwar ohne Freigrenze und unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte. Der BFH sieht hierin keine Ungleichbehandlung. Auch die Tatsache, dass rund 90 % der Steuerpflichtigen seit 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen, sondern nur noch die Gutverdiener, hält der BFH für rechtmäßig. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Grundgesetz sieht der BFH darin nicht.

Stand: 23. Februar 2023

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Mieterabfindungen sofort abziehbar

Warum Mieterabfindungen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Die Finanzverwaltung rechnet Instandhaltungs- und Modernisierungskosten, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes/der Immobilie durchgeführt werden, den anschaffungsnahen Herstellungskosten für das Gebäude/Wohnung hinzu. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten übersteigen (§ 6 Abs. 1a Einkommensteuergesetz/EStG). Konsequenz daraus ist, dass die Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar sind, sondern im Rahmen der Abschreibung über die Nutzungsdauer hinweg.

Mieterabfindungen

Im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen müssen oftmals Abfindungen an Mieter gezahlt werden, damit diese die Wohnung/das Gebäude verlassen. Die Finanzverwaltung rechnete solche Aufwendungen regelmäßig zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten hinzu. Dies widerspricht der neuesten Rechtsprechung.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 20.9.2022 (IX R 29/21, veröffentlicht am 12.1.2023) den Anwendungsbereich obiger Vorschrift auf bauliche Maßnahmen am Gebäude beschränkt. Mieterabfindungen zählen nicht dazu. Diese können folglich im Jahr der Zahlungen sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Stand: 23. Februar 2023

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Vervielfältiger 2023

Warum Corona in 2023 zu einem niedrigeren Kapitalwert bei Nießbrauchslasten führt

Bewertung von Nutzungen und Leistungen

Bei lebzeitigen Vermögensübertragungen gegen Vorbehalts- oder Zuwendungsnießbrauch kann der Kapitalwert des lebenslangen Nutzungsrechts regelmäßig vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Der Nießbrauch-Kapitalwert errechnet sich aus dem maßgeblichen Jahreswert, der mit einem bestimmten Vervielfältiger multipliziert wird. Dieser wird jährlich neu ermittelt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz/BewG).

BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 14.11.2022 (IV C 7 - S 3104/19/10001 :00) die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für 2023 veröffentlicht. Die Werte wurden auf Basis der Sterbetafel 2019/2021 des Statistischen Bundesamts berechnet.

Niedrigere Vervielfältiger

Die Vervielfältiger 2023 liegen allgemein leicht unterhalb der Werte der Vorjahre. Dies liegt unter anderem an der durch Corona (COVID-19) höheren Sterblichkeit für die meisten Altersgruppen in den Erhebungsjahren. So liegt beispielsweise die durchschnittliche Lebenserwartung eines 50-jährigen Mannes nach der aktuellen Tabelle bei 30,25 Jahren, der Vervielfältiger bei 14,983. In der für 2022 maßgeblichen Tabelle liegt die Lebenserwartung bei 30,34 Jahren, der Vervielfältiger beträgt 15,001.

Fazit

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Nießbrauch-Kapitalwerte bei Vermögensübertragungen 2023 niedriger ausfallen. Dies führt zu einem höheren steuerpflichtigen Erwerb und damit zu einer höheren Schenkungsteuer.

Stand: 23. Februar 2023

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Vorabpauschale 2023

Investmentfondsanleger müssen 2023 wieder Vorabpauschale zahlen

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale wird seit 2019 auf Erträge von Investmentfonds erhoben. Die Abgabe wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG BGBl I 2016 S 1730) eingeführt. Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge. Der Abschlag wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt. Betroffen sind Investmentfonds, die aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vorgenommen haben. Mit eingeschlossen sind auch Exchange Traded Funds (ETFs).

Zinssatz

Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt, an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Aufgrund der Negativzinspolitik der Notenbanken wurde in den vergangenen Jahren keine Vorabpauschale erhoben. Für 2023 liegt der zur Berechnung der Vorabpauschale maßgebliche Basiszinssatz gemäß BMF-Schreiben vom 4.1.2023 (IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :007) erstmals wieder im positiven Bereich und beträgt 2,55 %. Der Basisertrag ist durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses zu ermitteln. Der Basisertrag für die Vorabpauschale 2023 würde bei einem Rücknahmepreis von 100 bei 100 Fondsanteilen = 100 x 100 € x 2,55 % x 70 % = € 178,50 betragen. Die zu zahlende Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag per Jahresanfang beträgt € 178,50 x 26,375 % = € 47,08. Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unterliegt die Vorabpauschale der jeweils geltenden Teilfreistellung.

Steuererhebung

Voraussetzung für die Voraussteuer ist, dass der Wert des Investmentanteils bis zum Jahresende mindestens um die Vorabpauschale gestiegen ist. Bei einem Verlust des Fonds fällt keine Vorabpauschale an. Berücksichtigt werden ferner die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds. Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken direkt vom Verrechnungskonto des Fondsanlegers ein. Der Abzug erfolgt immer zum Jahresanfang für das jeweilige Vorjahr. Die Vorabpauschale für 2023 gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2.1.2024 – zugeflossen.

Stand: 23. Februar 2023

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Depotübertragungen 2023

Wie Depotübertragungen mit und ohne Gläubigerwechsel steuerlich behandelt werden

Depotübertrag

Anlass für einen Wechsel der Depotbank mag es viele geben. In vielen Fällen locken Wechselprämien oder niedrigere Gebühren zu einem Wechsel. Neben den sonstigen Formalitäten hat ein Depotübertrag regelmäßig ertragsteuerliche Konsequenzen, die im Einzelnen erfasst werden müssen. Besonders darauf zu achten ist, dass Wechselprämien als sonstige Einkünfte erfasst werden müssen (§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Zu einer Steuerpflicht führen solche Prämien angesichts des Freibetrags von € 256,00 allerdings selten.

Gläubigerwechsel

Wenig problematisch ist der Depotübertrag dann, wenn der Depotinhaber gleich bleibt. Die Anschaffungskosten für die übertragenen Wertpapiere muss die vormalige Bank der neuen Bank mitteilen. Dies gilt aber nur insoweit, als der Depotübertrag unter Inlandsbanken stattfindet. Problematischer ist ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel. Dieser führt regelmäßig zu einem fiktiven Veräußerungsvorgang mit der Konsequenz, dass die bisherigen Kursgewinne mit Abgeltungsteuer belastet werden. Keine Steuern entstehen lediglich dann, wenn gegenüber der Depotbank erklärt wird, dass es sich bei dem Depotübertrag um eine Schenkung handelt. In diesen Fällen meldet die Depotbank den Depotwechsel an die Finanzbehörden (§ 43 Abs. 1 Satz 6 EStG). Diese prüfen regelmäßig, ob eine Schenkungsteuerpflicht gegeben ist.

Ersatzbemessungsgrundlage

Führt ein Depotwechsel zu einem Verlust der Anschaffungskosten der einzelnen übertragenen Wertpapiere, wendet die neue Depotbank bei Veräußerung der übertragenen Papiere die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage an. Nach dieser gelten 30 % des Verkaufserlöses als fiktiver Ertrag, welcher der Abgeltungsteuer unterliegt. Ein 30%iger Kursgewinn ist selten. Überhöhte Steuerabzüge der neuen Bank können nur in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, indem der Anleger die Anschaffungsdaten dem Finanzamt nachweist und den tatsächlichen Veräußerungsgewinn selbst ermittelt.

Stand: 23. Februar 2023

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Neue Konsultationsvereinbarung Schweiz

Elektronisches Rückerstattungsverfahren Schweizer Quellensteuern

Schweizer Verrechnungssteuer

Dividendenerträge, die Schweizer Unternehmen an deutsche Anteilseigner zahlen, dürfen in der Schweiz mit maximal 15 % Verrechnungssteuer belastet werden (Art. 10 Abs. 2 Buchst c Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz). Darüber hinausgehende in der Schweiz einbehaltene Verrechnungssteuern erhalten deutsche Anleger auf Antrag rückerstattet (Art. 28 DBA Schweiz). Eine volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt für Zinseinnahmen.

Elektronisches Antragsverfahren

Seit 2020 können Rückerstattungsanträge im Regelfall nur noch elektronisch eingereicht werden. Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Rückerstattungsverfahrens hat das Bundesministerium der Finanzen mit den Schweizer Behörden eine neue Konsultationsvereinbarung getroffen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.12.2022, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10032 :001). Sie enthält den zwingenden Hinweis, dass Anträge mit den erforderlichen Belegen elektronisch übermittelt werden müssen. Diese Vereinbarung tritt am 1.12.2023 in Kraft. Bisherige Übergangregelungen enden spätestens zu diesem Datum. So können mit Inkrafttreten dieser Konsultationsvereinbarung die Papiervordrucke R-D 1, R-D 2, R-D 3, R-D 4 und R-D 5 nicht mehr verwendet werden.

Stand: 23. Februar 2023

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Wirtschaftsstandort Deutschland

Wirtschaftsstandort Deutschland sackt auf Platz 18 ab

Standortranking

Das Leibnitz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung/ZEW erstellt alljährlich im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen ein Standortranking unter den führenden westlichen Industriestaaten. In dem Anfang 2023 veröffentlichten Bericht nahmen die Forscher 21 Industrieländer unter die Lupe. Dem Bericht liegt eine Analyse folgender sechs Politikfelder zugrunde: Steuern, Arbeit, Regulierung, Finanzierung, Infrastruktur und Investitionen sowie Energie. 

Deutschland auf Platz 18

Schlechter als Deutschland hat sich in den letzten sechs Jahren kein anderer Staat entwickelt, heißt es in dem Bericht. Deutschland ist auf Platz 18 abgesackt. Wenig überraschen dürfte, dass Deutschland in punkto Steuern, Regulierung und Infrastruktur besonders viel Boden verloren hat. Auch das Verhältnis von Arbeitskosten und Produktivität ist schlechter als in anderen Staaten. Schlechter stehen nur noch Ungarn, Spanien und Italien da. Die ersten drei Plätze belegen USA, Kanada und Schweden.

Stand: 23. Februar 2023

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Hinweisgeberschutzgesetz gescheitert

Gesetz zur Einrichtung von Hinweisgeberstellen scheitert im Bundesrat

Bundesrat

Eigentlich hätten mit dem Hinweisgeberschutzgesetz („Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden") größere Unternehmen und Organisationen ab mindestens 50 Mitarbeitern eine interne Hinweisgeberstelle einrichten müssen, welche die Vertraulichkeit von Hinweisen u. a. auf Diskriminierung, Mobbing, Diebstahl, Betrug, Korruption usw. gewährleistet. Hintergrund der Gesetzesinitiative war die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht. Dies ist nun im Bundesrat gescheitert.

Wie es weiter geht

Geplant ist alternativ die Schaffung von gesonderten internen Anlaufstellen zur Entgegennahme anonymer Hinweise. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz einrichten.

Stand: 23. Februar 2023

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Immobilienabschreibungen ab 2023

Abschreibungssätze für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Immobilien auf 3 % erhöht

Neuregelung ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude die jährliche Abschreibung von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten erhöht. Als fertig gestellt gilt eine Wohnimmobilie, sobald die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und das Objekt bewohnbar ist.

Sonderabschreibungen § 7b EStG

Sonderabschreibungen nach § 7b Einkommensteuergesetz/EStG wurden neben den bisherigen Voraussetzungen an neue Effizienzvorgaben in Sachen Energieeinsparung gekoppelt. Sonderabschreibungen können für Wohnungen, die in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden, nur noch in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnungen die Kriterien für ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude Stufe 40 erfüllen. Für diese Wohnungen gelten höhere Höchstbeträge für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese dürfen bis zu € 4.800,00 je Quadratmeter betragen, um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können. Die Sonderabschreibung beträgt unverändert jährlich 5 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt für Effizienzgebäude € 2.500,00 je Quadratmeter Wohnfläche. Für die sonstigen Wohnungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage unverändert € 2.000,00. Darüber hinausgehende Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Rahmen der Sonderabschreibungen nicht geltend gemacht werden.

Abschreibung nach einer kürzeren Nutzungsdauer

Weiterhin können Immobilieneigentümer auch für ab 2023 hergestellte Objekte eine höhere jährliche Regelabschreibung als die neu geltenden 3 % nach Gesetz erreichen, wenn der Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer des Immobilienobjektes als die sich nach Gesetz ergebenden 33 Jahre erbracht wird. Eine anfangs beabsichtigte Streichung dieser Möglichkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2022 nicht umgesetzt.

Stand: 27. Januar 2023

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Bürgergeld ab 2023

Was das neue Bürgergeld Arbeitssuchenden bringt

Bürgergeld

Zum 1.1.2023 wurde das Bürgergeld für Arbeitssuchende als Ersatzleistung für „Hartz IV“ neu eingeführt. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023. Mit dem Bürgergeld sollen künftig Fortschreibungen der Regelbedarfe auf die zu erwartende Preisentwicklung zeitnaher und damit wirksamer erfolgen. Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte erhalten künftig € 502,00. Für zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft beträgt der Regelsatz jeweils € 451,00.

Karenzzeiten, Vermögensgrenzen

Neu ist auch, dass die Angemessenheit der vom Bürgergeldbezieher genutzten Wohnung, deren Kosten der Staat trägt, erst nach 12 Monaten Karenzzeit überprüft wird. Innerhalb dieser Karenzzeit bleibt auch Vermögen bis zu € 40.000,00 für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person gilt ein Freibetrag von € 15.000,00.

Kein Vermittlungsvorrang mehr

Für Bürgergeldbezieher gilt kein Vermittlungsvorrang mehr. Das heißt, Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen stärker im Vordergrund. Aufgehoben wurde das sogenannte Sanktionsmoratorium. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt, können die Leistungen zeitnaher gemindert werden.

Stand: 27. Januar 2023

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Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2023

Anpassung der Grundstücksbewertungsverfahren an die Immobilienwertermittlungsverordnung

Jahressteuergesetz 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurden einschlägige Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom Juli 2021 angepasst. Die Änderungen waren notwendig, um den Anforderungen des Bewertungsgesetzes/BewG an eine möglichst realitätsnahe Verkehrswertermittlung gerecht zu werden.

Die wesentlichen Neuregelungen im Überblick

Allgemein wurde die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Wohnimmobilien von bisher 70 Jahre auf 80 Jahre angehoben. Zudem liegt eine „Wohnung“ i. S. des Bewertungsrechts bereits ab einer Wohnfläche von 20 qm (bisher 23 qm) vor.

Sachwertverfahren

Die wesentlichen Änderungen betreffen das Sachwertverfahren. Dieses Verfahren wurde um einen sogenannten Regionalfaktor ergänzt. Dieser Faktor soll die regional unterschiedlichen Preisentwicklungen widerspiegeln. Er fließt zusätzlich zu den Normalherstellungskosten, dem Baupreisindex und dem Alterswertminderungsfaktor in die Berechnungen ein. Maßgeblich sind die Regionalfaktoren der Gutachterausschüsse. Liegen keine Regionalfaktoren vor, ist der gesetzliche (neutrale) Regionalfaktor von 1,0 anzuwenden.

Ertragswertverfahren

Im Ertragswertverfahren wurde auf die Erfahrungswerte der Gutachterausschüsse zu den Bewirtschaftungskosten verzichtet. Stattdessen gelten standardisierte Werte aus der neu gefassten Anlage 23 zum BewG. Die Prozentsätze der gesetzlich definierten Liegenschaftszinssätze wurden reduziert. Die neuen Sätze betragen: für Mietwohngrundstücke 3,5 %, (bisher 5,0 %), für gemischt genutzte Grundstücke (Gewerbeanteil bis zu 50 %) 4,5 % (bisher 5,5 %) sowie bei Geschäftsgrundstücke 6,0 % (bisher 6,5 %). Die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze kommen allerdings nur dann zur Anwendung, wenn keine von den Gutachterausschüssen veröffentlichten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen.

Vergleichswertverfahren bleibt vorrangig

Tatsächliche Auswirkungen auf die Höhe des Grundbesitzwertes haben die Neuregelungen nur dort, wo die Bewertungsobjekte in Gegenden gelegen sind, in denen örtlich zuständige Gutachterausschüsse keine Daten zur Anwendung des Vergleichswertverfahrens zur Verfügung stellen. Dies ist praktisch nur noch in bestimmten ländlichen Gegenden der Fall. In den Städten und größeren Gemeinden liegen im Regelfall Vergleichsfaktoren (Kaufpreise/Quadratmeter-Durchschnittspreise) für Wohnungen/Häuser usw. vor. Im Ergebnis hängt also die Höhe der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer davon ab, ob Datenmaterial des örtlich zuständigen Gutachterausschusses vorliegt. Die Daten der Gutachterausschüsse können künftig drei Jahre (bisher zwei Jahre) nach Ende des Auswertungszeitraums angewendet werden (§ 177 Abs. 2,3 BewG).

Stand: 07. Februar 2023

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Auslandspauschalen 2023

Die Finanzverwaltung hat für 2023 neue Auslandspauschalen veröffentlicht

Auslandspauschalen

Das Bundesfinanzminsterium/BMF hat mit Schreiben vom 23.11.2022, IV C 5 - S 2353/19/10010 :004, die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2023 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Die wesentlichen Änderungen

Wesentlich erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für die USA. Besonders kräftig erhöht wurde die Übernachtungspauschale für Boston (von € 265,00 auf € 333,00) und New York City (von € 282,00 auf € 308,00). Die Verpflegungspauschalen für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden wurde für New York City von € 58,00 auf € 66,00 pro Kalendertag angehoben. Innerhalb der EU wurden die Pauschalen für Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg sowie Ungarn nach oben angepasst. Für Nordmazedonien wurden neue Pauschalen festgesetzt.

Übernachtungspauschalen

Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen des Arbeitgebers. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.

Stand: 27. Januar 2023

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Steuerpflicht der Gas-/Wärmepreisbremse

Besteuerung der Energiehilfen neu geregelt

Neuregelungen aus dem JStG 2022

Mit dem Jahressteuergesetz/JStG 2022, BGBl 2022 I Seite 2294, wurden neue Rechtsgrundlagen für die Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz eingefügt (§§ 123 ff Einkommensteuergesetz/EStG). Gemäß § 123 EStG sind die Leistungen den sonstigen Einkünften zuzuordnen, soweit sie nicht anderen Einkunftsarten zugehören.

Milderungszone

Steuerpflichtig ist die Finanzhilfe für alle Steuerpflichtigen, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen oberhalb der Milderungszone nach § 124 EStG liegen. Die Milderungszone beginnt nach § 124 Abs. 2 EStG ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.915,00 und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von € 104.009,00. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von € 133.830,00 und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von € 208.018,00. Im Bereich der Milderungszone ist nur der Bruchteil der Leistungen in die Steuerpflicht einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.

Berechnung

Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Anteils der Soforthilfe muss also das zu versteuernde Einkommen zunächst ohne die Entlastungen ermittelt werden. Erreicht das zu versteuernde Einkommen die Grenzen der Milderungszone, ist die Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen ganz oder teilweise hinzuzurechnen.

Stand: 27. Januar 2023

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Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes

Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei Erwerb von Immobilienvermögen

Öffnungsklausel

Mit der sogenannten „Öffnungsklausel“ steht den Erben bzw. Erwerbern von Immobilienvermögen wie bisher die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Verkehrswertes mittels eines Sachverständigengutachtens oder anderen geeigneten Beweismitteln offen (§ 198 BewG). Diese Option dürfte angesichts der neuen Reform der Grundstückswertermittlung künftig verstärkt genutzt werden.

Gutachten

Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten des Nachweises eines niedrigeren Verkehrswertes in R B 198 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 näher bestimmt. Anerkannt werden „nachweisfähige“ Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken. Grundsätzlich unterliegen Wertgutachten der Beweiswürdigung durch das Finanzamt.

Nachweislast

Dem Erben/Erwerber obliegt stets die „Nachweislast“ für einen geringeren gemeinen Wert. An diese Beweisführung knüpft die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Am einfachsten gelingt die Beweisführung mit einem vorhandenen geeigneten Kaufpreis. Die Finanzverwaltung erkennt hierbei einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (und nicht unter nahen Verwandten) innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zu Stande gekommenen Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis an. Selbst wenn ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen ist und sich die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag nicht geändert haben, kann auch dieser als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen. Seitens der Finanzverwaltung bestehen „keine Bedenken, diesen Wert regelmäßig ohne Wertkorrekturen als Grundbesitzwert festzustellen (R B 198 Abs. 4 ErbStR 2019).

Stand: 27. Januar 2023

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Steuerermäßigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen

Seit Jahresbeginn keine Steuerförderung für Gasheizungen

Energetische Sanierungen

Die Vorschrift des § 35c Einkommensteuergesetz/EStG regelt eine in Form einer Steuererstattung auf Antrag progressionsunabhängige Förderung von Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Für geförderte Aufwendungen können Steuererstattungen in Anspruch genommen werden in Höhe von je 7 % der Aufwendungen, höchstens je € 14.000,00 im Kalenderjahr der Sanierungsmaßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr. Im der Sanierungsmaßnahme folgenden dritten Jahr mindert sich die Einkommensteuer um 6 % der Aufwendungen bzw. maximal € 12.000,00.

Änderung der Verordnung

Der Bundesrat hat zum Ende des vergangenen Jahres der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung zugestimmt. Zu den wesentlichen Änderungen zählte die Einstellung der Förderung für gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybrid-Heizungen. Darüber hinaus wurden die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen angepasst. Die übrigen im Gesetz genannten energetischen Maßnahmen, insbesondere die Energieberatung, gelten unverändert.

Stand: 27. Januar 2023

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CO2-Steuer

Vermieter müssen sich ab dem Jahr 2023 an der CO2-Steuer beteiligen

CO2-Abgabe

Im Brennstoffemissionshandelsgesetz/BEHG ist festgelegt, dass, wer Kohlendioxid/CO2 ausstößt, eine Abgabe zahlen muss. Betroffen sind neben der Industrie auch Immobilieneigentümer. Ausgenommen sind sogenannte KfW-Effizienzhäuser 55 oder besser.

Neuregelung ab 2023

Bisher zahlten die CO2-Abgabe ausschließlich die Mieter. Seit dem 1. Januar müssen sich auch Vermieter an den Kosten beteiligen. Dabei gilt nicht etwa die vereinfachte Regelung 50:50. Vielmehr sieht das Gesetz ein Stufenmodell vor. Zur Berechnung der zutreffenden Stufe bzw. Aufteilungsquote sollten Vermieter zur Vorbereitung der Heizkostenabrechnung für 2023 im Lauf des Jahres folgende Daten vom Brennstofflieferanten erfragen: Brennstoffemissionen des gelieferten Brennstoffs, Kohlendioxidkosten nach dem BEHG, Emissionsfaktor des Brennstoffs und Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge.

Stand: 27. Januar 2023

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Photovoltaikanlagen: Neuregelung im Einzelnen

Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung bis 30 Kilowatt ab 2022 steuerfrei

Photovoltaikanlagen

Einnahmen aus dem Verkauf des mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Stromes an den örtlichen Netzbetreiber stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 15 Einkommensteuergesetz/EStG). Darüber hinaus fällt mit dem Betreiben einer größeren Photovoltaikanlage auch Umsatzsteuer an, soweit der Betreiber nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt (Umsatz im vorherigen Jahr nicht mehr als € 22.000,00 und im laufenden Kalenderjahr keine höheren Umsätze als € 50.000,00, vgl. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Betreiber größerer Anlagen müssen darüber hinaus auch eine Gewerbesteuererklärung abgeben, sofern der Gewerbeertrag den Freibetrag von € 24.500,00 im Jahr überschreitet. 

Neuregelungen im JStG 2022

Die Finanzverwaltung räumte Betreibern kleinerer Anlagen bislang auf Antrag einen Verzicht auf die steuerliche Erfassung ein. Damit konnten kleine Anlagen von der Besteuerung ausgenommen werden, die Anschaffungskosten waren dafür aber nicht abschreibbar. Möglich war dies bei Anlagen bis zu 10 Kilowatt (vgl. BMF-Schreiben vom 29.10.2021). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG i.d.F. JStG 2022 eine gesetzliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt geschaffen.

Neuregelung im Einzelnen

Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden sind rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei, wenn die Bruttoleistung 30 Kilowatt nicht überschreitet. Anlagen auf oder an sonstigen Gebäuden (Mischgebäuden 2) sind steuerfrei, sofern die installierte Bruttoleistung 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Die Werte gelten für jede einzelne Anlage. Für mehrere Anlagen gilt eine maximale Grenze von 100 Kilowatt. Die 100-kW-Grenze gilt pro Steuerpflichtigen oder pro Mitunternehmerschaft. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Art der Verwendung des erzeugten Stromes. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Strom vollständig an den Netzbetreiber verkauft oder zum Aufladen eines betrieblich genutzten E-Autos verwendet wird. Die Neuregelungen gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage.

Stand: 28. Dezember 2022

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Beiträge zur Rentenversicherung

Volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Bisherige Regelung

Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 wurde im Zuge der Umstellung der Besteuerung von Renten auf die nachgelagerte Besteuerung ein jährlich um 2 Prozent ansteigender Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen bis ins Jahr 2025 eingeführt. Die stufenweise Erhöhung des Sonderausgabenabzugs endete zum 31.12.2022.

Vollständiger Sonderausgabenabzug

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde mit Wirkung ab 2023 ein vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (Rentenversicherungsbeiträge) eingeführt (§ 10 Abs. 3 EStG idF JStG 2022). Ursprünglich war vorgesehen, den vollständigen Sonderausgabenabzug erstmals im Jahr 2025 zuzulassen. Für 2023 erhöht sich dadurch der Sonderausgabenabzugsbetrag um vier Prozent. Unverändert gilt, dass Altersvorsorgeaufwendungen bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung West berücksichtigt werden können. Der Höchstbeitrag beträgt 2023 € 26528 (= 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze € 107.400,00).

Wegfall der Vorsorgepauschale

Als Folgeänderung entfällt die Übergangsregelung zum Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen in Form einer Vorsorgepauschale bei der Erhebung der Lohnsteuer (§ 39 b Abs. 4 Einkommensteuergesetz).

Stand: 28. Dezember 2022

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Alles rund um das Zwangsgeld

Mit Zwangsgeld als Beraterin und Berater richtig umgehen

Das Zwangsgeld ist das häufigste Zwangsmittel des Finanzamtes. Sinn und Zweck ist ein in die Zukunft wirkendes Beugemittel. Es soll nicht in der Vergangenheit begangenes Unrecht sühnen.

Voraussetzungen

Notwendig ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Zwangsmittel müssen schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung (Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung) angedroht werden. Die Finanzbehörde muss sich unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für eines der drei möglichen Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) entscheiden. Das heißt, die Finanzbehörde darf nur dasjenige Zwangsmittel bestimmen, durch das der Verpflichtete und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen. Die Auswahl und die Festlegung der Höhe des Zwangsgeldes stehen im Ermessen der Finanzbehörde. Die maximale Höhe beträgt € 25.000,00 Bei erstmaliger Androhung ist der Höchstsatz regelmäßig die Ausnahme und bedarf im Rahmen des Ermessens einer besonderen Begründung.

Festsetzung

Sofern die in der Androhung zugrundeliegende Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wird, setzt die Finanzbehörde das Zwangsgeld fest. Dies ist formfrei möglich, erfolgt aber im Regelfall schriftlich. Die Finanzbehörde hat ein Entschließungsermessen, darf jedoch formularmäßig auf die Androhung Bezug nehmen. Es darf nur das Zwangsmittel festgesetzt werden, das angedroht wurde. Jedoch darf ein geringeres Zwangsgeld festgesetzt werden. Fehlt die Frist oder die Androhung oder ist die Frist zu kurz, so ist die Androhung rechtsunwirksam und daher die Festsetzung rechtswidrig. Für die Androhung und Festsetzung gelten die allgemeinen Regeln über die Bekanntgabe, sodass der Zugang beim steuerlichen Vertreter für Fristen und Rechtsmittel entscheidend ist.

Beendigung des Zwangsmittelverfahrens

§ 335 AO bestimmt, dass der weitere Vollzug des Zwangsverfahrens einzustellen ist, sobald die Verpflichtung erfüllt wird. Das Zwangsgeld muss somit – trotz Androhung und Festsetzung – nicht gezahlt werden, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung erfüllt wurde. Bereits gezahltes Zwangsgeld wird jedoch nicht zurückerstattet.

Rechtsmittel

Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind jeweils eigenständige Verwaltungsakte. Diese sind mit dem Einspruch und nachfolgend mit einer Anfechtungsklage anfechtbar. Vorläufiger Rechtschutz wird durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Praxistipp

Das Zwangsgeld muss final erst mit der Vollstreckung gezahlt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Erfüllung der Verpflichtung (z. B. mit einer geschätzten Abgabe der Steuererklärung) möglich und führt dazu, dass das Zwangsmittelverfahren ohne Folgen beendet wird.

Stand: 28. Dezember 2022

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Steueroasen-Abwehrgesetz

Bundesregierung ergänzt Liste der intransparenten Staaten

Steueroasen-Abwehrgesetz

Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (vom 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2056) will der Gesetzgeber gegen Intransparenz bestimmter ausländischer Staaten sowie gegen unfairen Steuerwettbewerb vorgehen. Hierzu stellt das Gesetz der Finanzverwaltung rechtliche Mittel gegen nicht kooperative Staaten zur Verfügung.

Intransparente Staaten

Welche ausländischen Staaten als „nicht kooperativ“ eingestuft werden müssen, regelt § 4 des Gesetzes. Namentlich genannt sind diese Staaten in der Steueroasen-Abwehrverordnung, die Bundesfinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium regelmäßig aktualisieren.

Anpassung der Staatenliste

In der letzten aktualisierten Verordnung wurde die Anzahl nicht kooperativer Staaten (sogenannte Nullsatzjurisdiktionen, die keine Körperschaftsteuer oder eine Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von null erheben) auf 12 Staaten erweitert. Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln wurden neu auf die EU-Liste aufgenommen. Damit treten die in Abschnitt 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes genannten Maßnahmen auch für diese Länder in Kraft. Unter anderem gilt in Geschäftsbeziehungen mit solchen Staaten eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung sowie ein generelles Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot. 

Stand: 28. Dezember 2022

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Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale 2023

Neue Werbungskostenpauschale für Arbeitszimmer erspart Steuerpflichtigen Nachweis der Aufwendungen

Arbeitszimmer

Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu € 1.260,00 pro Kalenderjahr steuerlich geltend machen, wenn für diese konkrete Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Buchst. 6b Einkommensteuergesetz/EStG). Die Aufwendungen mussten bislang im Einzelnen nachgewiesen werden. Nach der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2022 wurde der Höchstbetrag für Aufwendungen in eine Jahrespauschale umgewandelt. Ein Nachweis für Aufwendungen entfällt. Ein unbeschränkter Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen bleibt wie bisher nur solchen Steuerpflichtigen vorbehalten, bei denen der sogenannte Mittelpunktfall vorliegt. Das heißt, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt für die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit.

Homeoffice-Pauschale

Die Geltendmachung einer Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 erleichtert. Der jährliche Maximalbetrag für die Homeoffice-Pauschale wurde von € 600,00 auf € 1.260,00 angehoben. Der tägliche Pauschbetrag in Höhe von € 6,00 kann ab 2023 bereits dann geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit überwiegend (bisher „ausschließlich“ § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG a. F.) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer somit nicht mehr den ganzen Tag zu Hause arbeiten, um die Homeoffice-Pauschale geltend machen zu können. Es können darüber hinaus für denselben Tag die Entfernungspauschale oder Reisekosten geltend gemacht werden. Bei doppelter Haushaltsführung kommt die Homeoffice-Pauschale nicht mehr zum Ansatz. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Internetkosten usw. können darüber hinaus gesondert geltend gemacht werden.

Stand: 28. Dezember 2022

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Kaufpreisaufteilung bei Immobilienanlagen

Finanzverwaltung setzt mit neuem Aufteilungsrechner die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um

Problemstellung

Für den Kauf einer Bestandsimmobilie wird im Regelfall ein Gesamtkaufpreis vereinbart, der sich sowohl aus dem Grundstücks- als auch dem Gebäudeanteil zusammensetzt. Werden mit dem betreffenden Objekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder wird die Immobilie betrieblich genutzt, soll der Gebäudeanteil im Regelfall abgeschrieben werden.

BFH-Rechtsprechung

Die exakte Ermittlung des abschreibbaren Gebäudeteils vom Gesamtkaufpreis konnte bislang nach der Restwertmethode (Gesamtkaufpreis abzüglich Grundstückswert) erfolgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück allerdings nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000, IX R 86/97, BStBl II 2001, 183).

Bewertungsverfahren

Die anzuwendenden Bewertungsverfahren für Grund und Boden und für Gebäude gleichen denen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Einzelnen handelt es sich um das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren. Der Wert des Grund und Bodens wird durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit den Bodenrichtwerten ermittelt.

Aufteilungshilfe der Finanzverwaltung

Zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises hat das Bundesfinanzministerium eine Arbeitshilfe zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke veröffentlicht. Die Arbeitshilfe umfasst unter anderem ein Online-Excel-Tool zur Eingabe der Eckwerte zur Kaufpreisaufteilung (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-02-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html).

Stand: 28. Dezember 2022

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Lohnsteuerbescheinigungen 2023

Arbeitgeber müssen seit Januar die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer auf Lohnsteuerbescheinigung erfassen

Bisherige Personenzuordnungskriterien

Bislang genügte für die Personenzuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die sogenannte eTIN (electronic Taxpayer Identification Number). Seit dem 1.1.2023 ist diese allerdings nicht mehr ausreichend. Arbeitgeber müssen zwingend die Steuer-Identifikationsnummer ihrer Arbeitnehmer angeben. Eine Übergangsfrist hierfür gibt es nicht (vgl. Mitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz 9.11.2022).

Regelung für ausländische Arbeitnehmer

In Deutschland tätige Personen mit ausländischem Wohnsitz besitzen im Regelfall keine vom Bundeszentralamt für Steuern zugeordnete deutsche Steuer-Identifikationsnummer. Ausländische Arbeitnehmer müssen diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen. Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, sofern vom Arbeitnehmer bevollmächtigt. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Bevollmächtigung in neue Arbeitsverträge aufzunehmen. Antragsformulare für eine Steuer-Identifikationsnummer können über das Formularcenter der Finanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) heruntergeladen werden.

Stand: 28. Dezember 2022

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Insolvenzgeldumlage 2023

Beitragssatz für Insolvenzgeldversicherung sinkt in 2023

Insolvenzgeldumlage

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzgeldumlage sichert der Gesetzgeber die Entgeltansprüche von Arbeitnehmern im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers. Die Umlage ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu zahlen. Ausnahme: öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können. Es gibt keine Mindestgröße für das Unternehmen bzw. keine Befreiungen für Kleinunternehmer. Bemessungsgrundlage ist das laufende und einmalige Arbeitsentgelt, von dem Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen sind. Die Insolvenzgeldumlage fällt auch für Minijobber an.

Umlagesatz 2023

Mit der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 wurde der Umlagesatz von 0,09 % auf 0,06 % gesenkt.

Stand: 28. Dezember 2022

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Jahreswechsel und 10-Tage-Frist

Steuerliche Zurechnung von innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel zugeflossenen regelmäßigen Einnahmen sowie abgeflossenen regelmäßigen Ausgaben

Zufluss-/Abflussprinzip

Gemäß § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG müssen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben und Einnahmen, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres getätigt bzw. vereinnahmt werden, regelmäßig dem Kalendervorjahr zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel. Werden beispielsweise Mieterträge am 5.1.2023 gutgeschrieben, müssen diese noch dem Kalenderjahr 2022 zugeordnet und versteuert werden. Eine steuerlich wirksame Verlagerung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben/Einnahmen in das Folgejahr wird demzufolge erst bei Zahlung bzw. Vereinnahmung nach dem 10.1.2023 erreicht.

BFH-Rechtsprechung

Soll eine bis zum 10.1.2023 getätigte Ausgabe dem Kalendervorjahr 2022 wirtschaftlich zugeordnet werden, ist es nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 16.2.2022, X R 2/21) weiter erforderlich, dass die Zahlung kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres – also innerhalb des 10-Tage-Zeitraumes – fällig ist. Das Erfordernis der Fälligkeit ist beispielsweise – wie im Streitfall – nicht gegeben, wenn Umsatzsteuernachzahlungen für die Monate Mai und Juni des Kalendervorjahres erst bis zum 10. Januar des nachfolgenden Kalenderjahres gezahlt werden. Denn diese Steuerforderung war schon vor dem Zeitraum 1.1. bis 10.1. fällig.

Fazit

Sollen diverse im Folgejahr getätigte Ausgaben oder erhaltene Einnahmen aus steuerlichen Gründen in das vorangegangene Kalenderjahr transferiert werden, ist darauf zu achten, dass die Fälligkeit in der Zeit bis zum 10. Januar des Folgejahres liegt. Sollen diverse Ausgaben oder Einnahmen aus dem Kalendervorjahr steuerlich erst im Folgejahr erfasst werden, müssen diese Ausgaben/Einnahmen nach dem 10. Januar des Folgejahres erfolgen.

Stand: 28. November 2022

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Aufbewahrungsfristen 2022/2023

Welche Belege und sonstige Unterlagen zum 31.12.2022 vernichtet werden können

Aufbewahrungsfristen

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist, oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2022

Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2012 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2012 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2016 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2016 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.

Stand: 28. November 2022

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Energiekosten: Finanzämter zeigen sich großzügig

Finanzverwaltung berücksichtigt gestiegene Energiekosten mit Billigkeitsregelungen

Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen

Die erhebliche Belastung der Unternehmen und privaten Haushalte mit den hohen Energiekosten als Folge des Ukraine-Kriegs soll die Finanzämter dazu anhalten, „die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen“ zu nutzen. Erleichterungen gibt es für Unternehmen vor allem bei den Gewerbesteuervorauszahlungen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für eine Steuerstundung oder Steuerherabsetzung sollen die Finanzämter bei Anträgen, die bis 31.3.2023 eingehen, keine strengen Anforderungen stellen. So lautet der Tenor des Bundesfinanzministeriums im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gemäß den BMF-Schreiben vom 5.10.2022 IV A 3 - S 0336/22/10004 :001 und den gleich lautenden Erlassen vom 20.10.2022 FM3-G 1460-1/5.

Anpassung der Vorauszahlungen

Finanzämter können Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2022 rückwirkend herabsetzen und Vorauszahlungen für 2023 niedriger festsetzen oder ganz aussetzen. Nach dem BMF-Schreiben vom 5.10.2022 sollen Finanzämter „unter Einbeziehung der aktuellen Situation“ zeitnah entscheiden. In den Fällen, in denen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen angepasst werden, können auch die Gewerbesteuervorauszahlungen geändert werden. Auch eine rückwirkende Anpassung für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung des Finanzamtes möglich (gleich lautende Erlasse vom 20.10.2022). Die betreffenden Gemeinden sind an die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages der Finanzämter bei der Festsetzung der Vorauszahlungen gebunden.

Verzicht auf Stundungszinsen

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann nach dem BMF-Schreiben verzichtet werden, sofern der betreffende Steuerpflichtige seinen Zahlungspflichten bisher pünktlich nachgekommen ist und bislang nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Coronakrise sollen hierbei keine Berücksichtigung finden, sofern Billigkeitsmaßnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt worden sind.

Gewerbesteuer

Anträge auf Gewerbesteuerermäßigungen sind grundsätzlich an die Gemeinden zu richten. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung nicht den Gemeinden übertragen worden ist, sind Anträge an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu adressieren.

Stand: 28. November 2022

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Dreieckskonstellationen bei Arbeitnehmern

Anwendung des maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) aus zwei möglichen DBAs

Dreieckskonstellation

Eine Dreieckskonstellation ist dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer zwei Wohnsitze in unterschiedlichen Staaten hat und in einem weiteren Drittstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Für die Frage der Zuweisung des Besteuerungsrechts für diese Drittstaateneinkünfte stellt sich in solchen Situationen stets die Frage, welche Verteilungsnorm aus welchem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA maßgeblich ist. Denn bei Dreieckskonstellationen kommen immer zwei DBAs ins Spiel, zum einen das DBA mit dem Quellenstaat und zum anderen das DBA mit dem zweiten Wohnsitzstaat.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat diese Frage jetzt in einem aktuellen Urteil (vom 1.6.2022, I R 30/18) wie folgt entschieden: Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Das heißt, dass jedes DBA jeweils autonom und unabhängig voneinander Anwendung findet. Der Steuerpflichtige kann sich auf jede Begünstigung berufen, die ihm eines dieser Abkommen gewährt.

Der Fall

Im Streitfall hatte sich ein in Deutschland und Frankreich wohnhafter und in der Schweiz arbeitender Altenpfleger im Hinblick auf seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (Mittelpunkt der Lebensinteressen) auf das günstigere DBA Deutschland-Schweiz berufen. Dieses weist der Schweiz das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte zu. Deutschland musste die Einkünfte daher unter Progressionsvorbehalt freistellen.

Stand: 28. November 2022

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Sachbezugswerte 2023

Welche Sachbezugswerte in 2023 gelten

Sozialversicherungsentgeltverordnung

Mit der "Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" wurden Sachbezugswerte für das Jahr 2023 festgelegt. Maßgeblich für die Wertebestimmung war der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022. Die Werte spiegeln somit den hohen Inflationsanstieg nur teilweise wider.

Verpflegung

Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2023 € 288,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,00, für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 3,80 anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei € 9,60.

Unterkunft

Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2023 € 265,00. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Wert ab dem 1.1.2023 in Höhe von € 8,83. Gemäß § 2 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung/SvEV kann der Wert der Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert im Einzelfall nicht zutreffend wäre.

Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Stand: 28. November 2022

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Verlustbescheinigung und Freistellungsaufträge prüfen

Wie Kapitalanleger zum Jahresende ihr Anlagedepot steuerlich optimieren können

Abgeltungsteuer

Kapitalanlagen werden mit einer Kapitalertragsteuer – Abgeltungsteuer genannt – von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag belegt. Eine Einkommensteuererklärung für Kapitaleinkünfte ist im Regelfall nicht notwendig, da die depotführende Bank die Steuern berechnet und abführt. Ausnahmen: Der Kapitalanleger hat ausländische Kapitalerträge oder er unterhält im Inland mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken. Für ausländische Kapitaleinkünfte muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bei inländischen Kapitalerträgen ist eine Steuerveranlagung sinnvoll, wenn in einem Depot Verluste aus Kapitalanlagen und in dem anderen Depot verlustverrechnungsfähige Gewinne aufgelaufen sind. Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen dabei nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen gegengerechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Verlustverrechnungsbeschränkung ist allerdings umstritten (Vorlagebeschluss Bundesfinanzhof/BFH vom 17.11.2020 (VIII R 11/18), anhängiges Verfahren Bundesverfassungsgericht/BVerfG Az. 1 BvL 3/21).

Stichtag 15.12.2022

Damit Verluste aus einem Depot mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen nach den gesetzlichen Regelungen verrechnet werden können, muss sich der Kapitalanleger die nicht ausgeglichenen Verluste von der depotführenden Bank bescheinigen lassen. Banken stellen solche Verlustbescheinigungen auf Antrag aus. Ein solcher Antrag muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.

Freistellungsaufträge prüfen/ändern

Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag erhöht sich zum 1. Januar von € 801,00 auf € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. In Summe dürfen die erteilten Freistellungsbeträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.

Stand: 28. November 2022

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Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch- BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.

Forderungen aus 2019 sichern

Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2019. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2022 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Ratenzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).

Stand: 28. November 2022

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Grundsteuerabgabefrist verlängert

Abgabefrist für Grundsteuererklärungen endet jetzt am 31.1.2023

Grundsteuererklärung

Anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018

(1 BvL 11/14) und der damit verbundenen Grundsteuerreform wurden im Frühjahr 2022 über 30 Millionen Grund- und Immobilienbesitzer zur Abgabe einer Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) aufgefordert.

Abgabefrist verlängert

Die Abgabefrist begann am 1.7.2022 und war ursprünglich bis 31.10.2022 befristet. Experten bemängelten mehrmals diese kurze Abgabefrist von drei Monaten. Sie galt für beratene und unberatene Erklärungspflichtige gleichermaßen. Nachdem bis zu diesem Stichtag ein großer Teil der abzugebenden Erklärungen noch nicht eingegangen war, verlängerte das Bundesfinanzministerium jetzt die Abgabefrist um weitere drei Monate bis 31.1.2023.

Stand: 28. November 2022

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Inflationsausgleichsprämie und weitere Entlastungen

Entlastung der Bürgerinnen und Bürger wegen hoher Energiepreise durch steuerfreie Inflationsausgleichsprämien und weitere Maßnahmen.

Entlastungspakete

Mit weiteren Entlastungspaketen sollen Bürgerinnen und Bürger Finanzhilfen für die anhaltend hohe Inflation und die hohen Energiekosten erhalten. Bis zu € 65 Mrd. will die Bundesregierung hierzu bereitstellen. Wesentlicher Inhalt des Entlastungspakets ist die Abmilderung der Besteuerung von Lohn- und Gehaltserhöhungen, welche lediglich dem Inflationsausgleich dienen. Details zur Inflationsbereinigung des progressiven Steuertarifs werden in einem eigenen Inflationsausgleichsgesetz geregelt. Dieses befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl 2022 I S. 1743) ist in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz/EStG) die Möglichkeit für Unternehmen enthalten, jedem Arbeitnehmer eine Prämie von einmalig bis zu € 3.000,00 steuerfrei und sozialabgabenfrei auszuzahlen. Die Leistungen können in Form von Geld- oder Sachbezügen erfolgen.

Midijob-Grenze

Mit einer Anhebung der Midijob-Grenze von € 1.300,00 auf € 1.600,00 seit dem 1.10.2022 und auf € 2.000,00 ab dem 1.1.2023, sollen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen bis zu dieser Höhe eine Entlastung bei den Beiträgen zur Sozialversicherung erhalten.

Kurzarbeitergeld

Die während der Coronapandemie eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wurden über den 30.9.2022 hinaus verlängert. Die Regelung endet am 31.12.2022.

Homeoffice-Regelung dauerhaft

Die mit der Coronapandemie eingeführte Homeoffice-Regelung soll entfristet und somit dauerhaft gelten. Außerdem wird der Maximalbetrag von € 600,00 auf € 1.000,00 erhöht. Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten und kein eigenes Arbeitszimmer haben, können damit ab 2023 an insgesamt 200 Homeoffice-Tagen je € 5,00, maximal bis € 1.000,00 im Jahr steuerlich geltend machen.

Weitere geplante Entlastungen

Studierende sollen eine Einmalzahlung von € 200,00 erhalten. Außerdem soll der Kreis der Wohngeldberechtigten auf zwei Millionen Empfänger erweitert werden. Diskutiert wird ferner über eine Strompreisbremse.

Stand: 04. November 2022

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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2023

Der aktuelle Entwurf der Rechengrößenverordnung informiert über die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2023.

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Berechnungsgrundlage ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im vorangegangenen Jahr 2021.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) für 2023 beträgt danach € 7.300,00/Monat bzw. € 87.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird auf € 7.100,00/ Monat bzw. € 85.200,00/Jahr angehoben.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2023 € 66.600,00/Jahr bzw. € 5.550,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2023 beträgt € 59.850,00.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße West beträgt € 3.395,00/Monat. Die Bezugsgröße Ost wurde auf monatlich € 3.290,00 festgelegt.

Stand: 25. Oktober 2022

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Hinzuschätzung bei GmbH

Fehlbeträge bei Bargeldverkehrsrechnungen für einen GmbH-Gesellschafter berechtigen nicht zu einer Hinzuschätzung bei der GmbH.

Bargeldverkehrsrechnungen

Die Vermögenszuwachsrechnung und die Geldverkehrsrechnung, eine Variante der Vermögenszuwachsrechnung, ist in der Außenprüfungspraxis die wirksamste und zuverlässigste Revisionsmethode zur Widerlegung der Beweiskraft der Buchführung. Sie basiert auf der Tatsache, dass kein Steuerpflichtiger mehr Geldmittel ausgeben kann, als er offiziell an versteuerten Einkünften eingenommen hat. Die Stärke von Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnungen liegt in der Erfassung von privaten Vermögensveränderungen und des privaten Verbrauchs, in den ja bekanntlich der Großteil aller Schwarzgelder fließt. Die Vermögenszuwachs- bzw. Geldverkehrsrechnung ist eine Geldflussrechnung. Sie stellt den betrieblichen und/oder privaten Geldverkehr kontomäßig als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Den Einnahmen entsprechen dabei die verfügbaren Mittel, die Ausgaben werden in Form der Mittelverwendung erfasst. Führt eine Bargeldverkehrsrechnung zu signifikanten Unterdeckungsbeträgen, weil die Mittelverwendung erheblich höher ist als die verfügbaren Mittel, berechtigt dies den Außenprüfer zur Vornahme von Hinzuschätzungen.

Bargeldverkehrsrechnung bei GmbH-Gesellschafter

In einem konkreten Fall, den das Finanzgericht/FG Münster zu entscheiden hatte (Urteil vom 18.5.2022, 10 K 261/17 K,U), führte eine Bargeldverkehrsrechnung beim Alleingesellschafter einer GmbH zu Höchstfehlbeträgen. Das Finanzamt ordnete die Fehlbeträge als Mehreinnahmen der GmbH zu und behandelte die Differenzen zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter der GmbH.

Keine Schätzungsbefugnis

Das FG entschied jedoch, dass eine beim Gesellschafter einer GmbH durchgeführte Bargeldverkehrsrechnung nicht zu einer Schätzungsbefugnis bei der GmbH führt. Denn nach Ansicht der Richter kann das Finanzamt nicht einfach unterstellen, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen bei einem Gesellschafter nicht erfasste Betriebseinnahmen in gleicher Höhe erzielt hat. Es kann nämlich auch sein, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt hat und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft.

Fazit

Steuerunregelmäßigkeiten bei einem GmbH-Gesellschafter dürfen nicht zu nachteiligen Schlüssen bei der GmbH und auch nicht bei den übrigen Gesellschaftern führen. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen.

Stand: 25. Oktober 2022

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Umzug ins Ausland

Die unbeschränkte Steuerpflicht endet nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg erst mit Ablauf des Umzugstages.

Wohnsitz

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Was unter „Wohnsitz“ oder „gewöhnlichem Aufenthalt“ zu verstehen ist, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 8, 9 AO). Zur Begründung einer Steuerpflicht genügt eine Wohnung und es müssen Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche auch genutzt wird.

Aufgabe des Wohnsitzes

Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Aufgabe des Wohnsitzes durch tatsächliches Verlassen der Wohnung. Dabei besteht nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg die unbeschränkte Steuerpflicht bis zum Ablauf des Umzugstages fort (Urteil vom 12.5.2022 5 K 141/18). Im Streitfall erhielt ein Arbeitnehmer die erste Tranche seiner Abfindung noch am Tag seines Umzugs gutgeschrieben. Der Arbeitnehmer flog am 20.3.2003 um 14:35 Uhr von Hamburg über Frankfurt nach China. Am selben Tag erhielt er um 15:00 Uhr die erste Abfindungstranche auf seinem inländischen Konto gutgeschrieben. Das Finanzamt nahm den Arbeitgeber für die Zahlung von Lohnsteuern auf diese Zahlung in Haftung. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 25. Oktober 2022

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Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält bisher bewährte Regelungen zur Pandemiebekämpfung und eine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.

Betriebliche Hygienekonzepte

Seit Oktober gilt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Verordnung enthält im Grunde keine neuen Maßnahmen. Stattdessen leben die alten Maßnahmen wieder auf. So sind die Arbeitgeber (erneut) verpflichtet, auf Basis einer bestimmten Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Anspruch auf Arbeiten von zu Hause aus

Arbeitgeber müssen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob einzelne Beschäftigte Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen können. Dazu gehört auch die Prüfung einer Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, beispielsweise durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Weitere Pflichten

Arbeitgeber müssen ferner auf die Umsetzung der „AHA+L-Regel“ (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske plus Lüften) an den Arbeitsplätzen regelmäßig kontrollieren. Idealerweise sollte in Arbeitsräumen ein Durchzug durch Querlüften erreicht werden. Eine Maskenpflicht sollte überall dort gelten, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen. Außerdem sollten für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten Testangebote bestehen.

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt voraussichtlich bis 7.4.2023.

Stand: 25. Oktober 2022

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Lohnsteuer-Freibeträge 2022 fristgemäß beantragen

Arbeitnehmer können noch bis 30.11. Freibeträge für ihre Lohnsteuerabrechnung beantragen.

Lohnsteuer-Freibeträge auf Antrag

Arbeitnehmer sollten zur Vermeidung eines zu hohen Lohnsteuereinbehalts bis 30.11. prüfen, ob sie beim Finanzamt zusätzliche Lohnsteuerfreibeträge in der ELStAM-Datenbank eintragen lassen können. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen die Lohnsteuer inklusive der eingetragenen Freibeträge ermitteln. Ein entsprechender Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden und muss vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben werden (§ 39a Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).

Freibeträge

Eintragen lassen können sich Arbeitnehmer einen Freibetrag u. a. für Werbungskosten, soweit diese den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, für Sonderausgaben oder für außergewöhnliche Belastungen. Für bestimmte Aufwendungen, wie u. a. für Unterhaltsleistungen oder Kinderbetreuungskosten, können Freibeträge nur beantragt werden, wenn die Aufwendungen € 600,00 (bei Ehegatten € 1.200,00) überschreiten (§ 39a Abs 2 EStG). Die Werbungskosten sind bei Antragstellung glaubhaft zu machen. Bei Folgeanträgen entfällt im Regelfall das Erfordernis der Glaubhaftmachung, sofern höchstens die Berücksichtigung eines Freibetrags aus dem Vorjahr beantragt wird und der Steuerpflichtige versichert, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

Bereits berücksichtigte Freibeträge

Im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden von Amts wegen u. a. Kinderfreibeträge, die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Geltungsdauer

Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beantragen. Eingetragene Freibeträge, die bis 30.11.2022 beantragt werden, gelten so mit Wirkung ab dem 1.1.2022 und längstens bis 31.12.2023.

Stand: 25. Oktober 2022

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Reinvestitionsfristen erneut verlängert

Wirtschaftsgüter, für die Investitionsabzugsbeträge ab 2017 gebildet wurden, können jetzt bis Ende 2023 angeschafft werden.

Investitionsabzugsbeträge

Kleine und mittlere Betriebe können für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Güter des Anlagevermögens einen den steuerpflichtigen Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag bilden. Die Wirtschaftsgüter müssen normalerweise bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft bzw. hergestellt werden. Andernfalls ist die Investitionsrücklage wieder aufzulösen.

Erneute Verlängerung

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte der Gesetzgeber die Reinvestitionsfristen um ein weiteres Jahr. Für alle ab 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge endet die Frist für die Anschaffung des entsprechenden Wirtschaftsguts, für das der Abzugsbetrag gebildet wurde, Ende 2023 (§ 52 Abs. 16 Satz 3,4,5 Einkommensteuergesetz/EStG).

Stand: 25. Oktober 2022

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Elektroauto-Umweltbonus 2023/2024

Der Staat fördert auch in 2023 die Anschaffung von Elektrofahrzeugen, allerdings fällt die Förderung geringfügiger als bisher aus.

Förderung im Detail

Der Bund fördert in 2023 ausschließlich die Anschaffung von reinen Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen mit einer Umweltprämie zwischen € 3.000,00 und € 4.500,00. Die Prämienhöhe hängt vom Nettolistenpreis (NLP) ab. Bei einem NLP bis zu € 40.000,00 beträgt der Umweltbonus € 4.500,00. Für Fahrzeuge mit einem NLP von mehr als € 40.000,00 bis zu € 65.000,00 reduziert sich die Förderung auf € 3.000,00. Ab dem 1.9.2023 erhalten nur noch Privatpersonen den Umweltbonus. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge wird die Förderung zum 31.12.2022 eingestellt.

Förderung ab 2024

Ab 2024 werden nur noch Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu € 40.000,00 mit einem Umweltbonus von € 3.000,00 gefördert. Für höherpreisige Fahrzeuge gibt es keine Förderung mehr. Anspruch auf den Umweltbonus haben nur Privatpersonen. 

Stand: 25. Oktober 2022

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Jahressteuergesetz 2022

Steueränderungen und Anpassungen an die Rechtsprechung

Notwendige Anpassungen

Der Steuergesetzgeber nimmt mit dem Jahressteuergesetz 2022 fällige Anpassungen an EU-Recht und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs diverse Gesetzesänderungen vor. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs betreffend Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen sowie Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Wesentliche Änderungen

Die im Gesetzentwurf enthaltenen wesentlichen Änderungen sind:

  • Abschaffung der Möglichkeit, Gebäudeabschreibungen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer vornehmen zu können (gilt ab 2023). Dafür ist die Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden von 2 % auf 3 % ab dem Jahr 2024 vorgesehen (§ 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz/EStG-E).
  • Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll bereits ab 2023, nicht wie vorgesehen erst ab 2025 möglich sein (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG).
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von bisher € 801,00 bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung auf € 1.000,00 bzw. € 2.000,00 (§ 20 Absatz 9 EStG-E). Die höheren Pauschbeträge sollen bereits rückwirkend ab 2022 gelten.
  • Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung: Nach BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 23.11.2021 VIII R 22/18) konnten im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eines Ehegatten nicht mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften des anderen Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung ausgeglichen werden. Mit dem JStG 2022 soll eine entsprechende Rechtsgrundlage für einen Verlustausgleich unter Ehegatten geschaffen werden. Die Neuregelung soll rückwirkend zum 1.1.2022 gelten.
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags i.S. § 33a EStG von bisher € 924,00 auf € 1.200,00 ab 2023.
  • Rückwirkend ab 2021 soll der Grundrentenzuschlag, das ist der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, steuerfrei gestellt werden.

Stand: 27. September 2022

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Abgeltungsteuer bleibt vorerst

Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Verfassungsprüfung

Kapitalanleger mussten seit März dieses Jahres um die im Vergleich zum progressiven Einkommensteuertarif günstigeren Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zittern. Denn der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) hielt die Abgeltungsbesteuerung der Kapitaleinkünfte in der gegenwärtigen Form für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Der Senat hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Vorlagebeschluss FG Niedersachsen vom 18.3.2022, 7 K 120/21).

Aufhebung

Nun kommt die Entwarnung. Denn das FG Niedersachsen hat seinen Vorlagebeschluss an das BVerfG zurückgezogen. Grund hierfür ist, dass die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten (FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.8.2022, 7 K 120/21). Damit ist die Verfassungsprüfung der Abgeltungsteuer zunächst vom Tisch.

Ausblick

In naher Zukunft könnten allerdings andere Gerichte die Abgeltungsbesteuerung wieder aufgreifen. Unzweifelhaft führt die Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. Der ursprüngliche Grund für die gemilderte Besteuerung der Kapitaleinkünfte ist ebenfalls durch Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten weggefallen.

Stand: 27. September 2022

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Neues Inflationsausgleichsgesetz

Steuergesetzgeber will 48 Millionen Steuerpflichtige steuerlich entlasten

Kalte Progression

Der Steuergesetzgeber will 48 Millionen Steuerpflichtige, darunter Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Unternehmer usw. steuerlich entlasten. Dies soll durch einen Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“ erfolgen. Unter einer „kalten Progression“ versteht man die Steuermehrbelastung, verursacht durch eine Nichtanpassung oder einer zu geringen Anpassung des progressiven Steuertarifs an die aktuellen Inflationsraten. Inflationsbedingte Lohnerhöhungen werden so durch höhere Steuern im Regelfall aufgefressen. So wäre der reale Lohnzuwachs von 5 % bei einer Preissteigerungsrate von 5 % und einer progressionsbedingten Steuermehrbelastung von beispielsweise 2 % negativ.

Geplante Maßnahmen

Das Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums für ein Inflationsausgleichsgesetz sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag soll zum 1.1.2023 von gegenwärtig € 10.347,00 auf € 10.632,00 angehoben werden. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um € 300,00 auf € 10.932,00 geplant.

Tarifeckwerte: Die Tarifeckwerte sollen nach rechts verschoben werden. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von € 61.972,00 statt bisher bei € 58.597,00 greifen. In 2024 ist der Spitzensteuersatz nach dem Gesetzentwurf erst ab einem zu versteuernden Einkommen von € 63.515,00 zu zahlen. Ausgenommen von der Anpassung der Tarifeckwerte sind Einkommensbezieher ab € 277.836,00 (Reichensteuer).

Unterhaltshöchstbeträge: Analog zur Erhöhung der Grundfreibeträge ist eine Erhöhung der Unterhaltshöchstbeträge bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 vorgesehen, und zwar von € 9.984,00 auf € 10.347,00. Weitere Anhebungen sollen automatisiert erfolgen.

Kinderfreibetrag, Kindergeld

Der Kinderfreibetrag soll bis 2024 schrittweise für jeden Elternteil um insgesamt € 264,00 erhöht werden, bis er zum 1.1.2024 bei € 2.994,00 liegt. Auch das Kindergeld soll in 2023/2024 erhöht werden. Ab 2024 beträgt das Kindergeld voraussichtlich € 233,00 für das erste, zweite und dritte Kind sowie € 250,00 für das vierte und weitere Kind.

Stand: 27. September 2022

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Funktionsverlagerungsverordnung

BMF veröffentlicht Entwurfsschreiben

Fremdvergleichsgrundsatz

Der durch das Außensteuergesetz/AStG geprägte Fremdvergleichsgrundsatz (auch „Arm´s-Length-Prinzip“ genannt) erfordert, dass bei der Gewinnermittlung von Betriebsstätten Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde gelegt werden, die unter voneinander unabhängigen Dritten unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart werden. Geschieht dies nicht, müssen die Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so gesetzt werden, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären (§ 1 Abs 1 AStG).

Neue Funktionsverlagerungsverordnung

Zentraler Anwendungspunkt des Fremdvergleichsgrundsatzes sind Funktionsverlagerungen. Hierzu wurde das Bundesministerium der Finanzen in § 1 Absatz 6 AStG ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes geregelt werden. Das BMF hat hierzu kürzlich am 5.7.2022 den Referentenentwurf für eine Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes veröffentlicht (Funktionsverlagerungsverordnung/FVerlV).

Keine Verschärfungen

Gemäß dem Referentenentwurf (Teil B) sind keine Verschärfungen für Steuerpflichtige zu erwarten. Denn die überarbeitete Verordnung soll „nicht über die bisherige hinaus“ gehen, sondern die Regelungen in Abgrenzung zum Gesetz neu ordnen.

Stand: 27. September 2022

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Qualifizierte Mitwirkungspflichten

Schärfere Mitwirkungspflichten für Steuerzahler

DAC 7 Richtlinie

Die Bundesregierung hat am 24.8.2022 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie/EU 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrens“ beschlossen. Neben diversen Änderungsvorschriften für das EU-Amtshilfegesetz verschärft der Gesetzentwurf, insbesondere die Mitwirkungspflichten der Steuerbürger.

Neuer § 200a Abgabenordnung/AO

Besonders für Unternehmer dürfte die Einführung eines neuen Sanktionssystems (§ 200a AO) wenig erfreulich sein. Dieses soll speziell bei Außenprüfungen Anwendung finden. Die Vorschrift sieht vor, Steuerpflichtige zur Mitwirkung in einem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Mitwirkungsverlangen aufzufordern, ohne dass dies einer Begründung bedarf (qualifiziertes Mitwirkungsverlangen). Wird dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht vollständig entsprochen, kann die Finanzverwaltung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festsetzen. 

Stand: 27. September 2022

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Säumniszuschläge auf dem Prüfstand

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Säumniszuschläge

Wird eine Steuer nicht fristgerecht entrichtet (es gilt eine Karenzfrist von 3 Tagen), ist für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abgabenordnung/AO).

BFH-Beschluss

Der Bundesfinanzhof/BFH hat jetzt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen geäußert. Dies gilt zumindest, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (BFH, Beschluss vom 23.5.2022, V B 4/22, Anschluss an BFH Beschluss vom 31.8.2021 VII B 69/21). Der BFH begründet seine Zweifel mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vollverzinsung von Steueransprüchen (Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Das BVerfG hat in dem Beschluss die Höhe der Verzugszinsen von 0,5 % pro Monat (6 % im Jahr) für verfassungswidrig erklärt, soweit diese nach dem 31.12.2018 erhoben werden. Nach Auffassung des BFH sind die Säumniszuschläge der niedrigeren Vollverzinsung entsprechend anzupassen.

Fazit

Sofern die Finanzverwaltung die Säumniszuschläge nicht von Amts wegen bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Regelung aussetzt, sollte gegen Säumniszuschläge unter Berufung auf o. g. Vorlagebeschluss (V B 4/22) Einspruch erhoben werden.

Stand: 27. September 2022

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Fahrten zur Arbeit mit Betriebs-Pkw

Pauschalsatz unterstellt 180 Fahrten im Jahr

Pauschalbewertung

Für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit einem unentgeltlich überlassenen Betriebs-Pkw muss der Arbeitgeber 0,03 % des Listenpreises des Pkw für jeden Entfernungskilometer als geldwerten Vorteil der Lohnsteuer unterwerfen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Pauschalbewertung kommt zur pauschalen 1-%-Regelung für die private Nutzung des Pkw hinzu. Der Pauschalsatz unterstellt 180 Fahrten im Jahr. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Anzahl der Fahrten auch tatsächlich durchführt.

Einzelbewertung

Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat, kann alternativ auch eine Einzelbewertung erfolgen. In diesem Fall können alternativ 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage im Jahr versteuert werden. Eine Einzelbewertung lohnt, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte an weniger als 180 Tagen im Jahr aufsucht.

Unterjähriger Wechsel

Bislang erkannte die Finanzverwaltung einen unterjährigen Wechsel von der Pauschalbewertung zur Einzelbewertung nicht an. Das änderte sich mit dem BMF-Schreiben vom 3.3.2022 (IV C 5 - S 2334/21/10004 :001 BStBl 2022 I S. 232). Nach Tz.13 Buchst. f ist eine „rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03-%-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) … im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich … möglich“. Der Arbeitnehmer kann auch „einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge“ im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln (BMF-Schreiben Tz. 13 Buchst. g).

Stand: 27. September 2022

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Energiepreispauschale

Was dem Steuerzahler „netto“ bleibt

Großer Aufwand wenig Nutzen

Die Bundesregierung hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300,00 beschlossen. Diese Einmalzahlung wurde den meisten Zahlungsempfängern im September 2022 ausbezahlt bzw. gutgeschrieben. Der administrative Aufwand ist dabei enorm. Elf neue Paragrafen mussten im Einkommensteuergesetz allein für die Energiepreispauschale eingefügt werden (vgl. XV- Abschnitt §§ 112 bis 122). 

Was „netto“ bleibt

Der Abgeordnete Dr. Dietmar Bartsch (DIE LINKE) wollte wissen, was dem Steuerzahler letztendlich von den € 300,00 bleibt. Die Antwort darauf fällt ernüchternd aus (BT-Drucks. 20/2692, S. 14). Im Durchschnitt bleiben dem Steuerzahler von den € 300,00 gerade mal € 193,00. Der Durchschnittsabzugsbetrag von € 107,00 ergibt sich laut Antwort der Bundesregierung aus dem durchschnittlichen Bruttojahresverdienst für Vollzeitbeschäftigte in 2021 in Höhe von € 54.304,00.

Stand: 27. September 2022

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Energiepreispauschale für Minijobber

Was bei Minijobbern und geringfügig Beschäftigten zu beachten ist

Minijobber mit Haupt- und Nebenjob

Minijobber sowie Krankengeld- und Elterngeldbezieher erhalten wie alle übrigen Erwerbstätigen die Energiepreispauschale. Da Minijobber im Regelfall mehrere Arbeitgeber haben, besteht ein Auszahlungsanspruch nur gegenüber jenem Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber), dem die ELStAM Daten vorliegen. Es besteht insoweit kein Wahlrecht des Mitarbeiters, aus welchem Dienstverhältnis die Energiepreispauschale ausgezahlt werden soll. Ein Minijobber mit Haupt- und Nebenbeschäftigung darf nicht bestätigen, dass der Minijob das erste Dienstverhältnis ist. Macht der Minijobber falsche Angaben, um die Energiepreispauschale doppelt zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

Minijobber ohne Hauptbeschäftigung

Bei Minijobber ohne Hauptbeschäftigung erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Minijob-Arbeitgeber aber nur, wenn dieser ohnehin eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Eine Auszahlungspflicht besteht beispielsweise nicht für Kleinst-Arbeitgeber, also solche, die ausschließlich Minijobber beschäftigen. Minijobber ohne Hauptarbeitgeber erhalten die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.

Weitere Informationen

Weitere Informationen sowie ein Erklärungsformular hält die Minijob-Zentrale unter https://blog.minijob-zentrale.de/auch-minijobber-koennen-die-energiepreispauschale-erhalten/ bereit.

Stand: 30. August 2022

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Lohnsteuer-Richtlinien 2023

BMF veröffentlicht neuen Richtlinienentwurf

Lohnsteuer-Richtlinien 2023

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vor Kurzem den Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2023 veröffentlicht. Die neuen Richtlinien enthalten vor allem umfangreiche redaktionelle wie sprachliche Änderungen. Es erfolgte außerdem eine Anpassung an zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben. Neu gefasst wurden insbesondere die Richtlinien R 8.1 (Bewertung der Sachbezüge) und R 8.2 (Belegschaftsrabatte). Darüber hinaus hat es die Bundesregierung laut Richtlinie-Entwurf darauf abgesehen, den Inhalt neuerer BMF-Schreiben in die Richtlinien zu übernehmen.

Erleichterung der Rechtsanwendung

Ziel der Überarbeitung ist laut dem Entwurf, „dass die Rechtsanwendung erleichtert wird“. Das BMF will mit den neuen Richtlinien auch eine Übereinstimmung mit dem Basisregelwerk „Bürgernahe und geschlechtergerechte Sprache der Steuerverwaltung“ erreichen, wie es im Entwurf heißt.

Inkrafttreten

Das Vorhaben soll nach Kabinettbefassung und finaler Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Jahr abgeschlossen werden. Die neuen Richtlinien sollen ab dem 1.1.2023 gelten.

Stand: 30. August 2022

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Mitteilungsverordnung neu gefasst

Datenflut an die Finanzämter nimmt zu

Mitteilungsverordnung

Die Mitteilungsverordnung/MV verpflichtet Behörden und andere öffentliche Stellen, inklusive die Rundfunkanstalten, zur automatischen Übermittlung steuerrelevanter Daten an die Finanzbehörden. Die Mitteilungsverordnung wurde kürzlich durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (vom 25.5.2022 BGBl 2022 I S. 816) geändert. Ausgenommen von den Übermittlungspflichten sind u. a. Kreditinstitute, Berufskammern und Versicherungsunternehmen. Generell ausgenommen von den Meldepflichten sind Zahlungen bis zu € 1.500,00 pro Empfänger und Kalenderjahr (Bagatellgrenze § 7 Abs. 2 Satz 1 MV).

Wesentliche Neuerungen

Die Neuerungen beinhalten u. a. Meldepflichten an Finanzbehörden über bestimmte Hilfsleistungen in Bezug auf die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 sowie Mitteilungspflichten über Coronahilfsleistungen. Behörden und andere öffentliche Stellen melden den Finanzbehörden u. a. Höhe, den Zahltag und den/die Zahlungsempfänger von Soforthilfen, Überbrückungshilfen sowie sonstiger Soforthilfen anlässlich der Coronakrisen (§ 13 MV). Neu in die MV aufgenommen wurden Mitteilungspflichten über die Auszahlung von Aufbauhilfen des Bundes und der Länder anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2021.

Stand: 30. August 2022

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

Neue Informationspflichten in Arbeitsverträgen

Reform des Nachweisgesetzes

EU-Richtlinie 

Bundestag und Bundesrat haben im Juli 2022 das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union“ (EU-Richtlinie 2019/1152 vom 20.6.2019) verabschiedet. Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgte durch Änderungen des Nachweisgesetzes und anderer Gesetze, u. a. des Arbeitnehmerüberlassungsesetzes und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Sinn und Zweck dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Unterrichtung von Arbeitnehmern über die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Unter anderem besteht ein Anspruch auf ein umfassendes, zeitnahes und schriftliches Informationsrecht gegenüber Arbeitgebern.

Wesentliche Zusatzinformationen

Nach dem neu gefassten § 2 des Nachweisgesetzes muss in Arbeitsverträgen u. a. die Dauer der Probezeit dokumentiert sein. Die Vergütungsbestandteile, insbesondere die Vergütung von Überstunden, müssen enthalten sein. Hinsichtlich der Überstunden müssen die Voraussetzungen sowie die Möglichkeiten einer Anordnung für Überstunden festgehalten werden. Bei Kündigungen muss das Unternehmen über das konkrete Vorgehen informieren, also die betroffenen Angestellten darauf hinweisen, dass diese nur schriftlich gekündigt werden können. Außerdem müssen die Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Sofern vom Arbeitgeber Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten werden, müssen diese im Arbeitsvertrag aufgelistet sein. Besteht Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, muss Name und Anschrift des Versorgungsträgers enthalten sein. Die Informationen müssen in schriftlicher Form übermittelt werden. Die elektronische Form bleibt ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG).

Zeitliche Anwendung 

Die neuen Informationspflichten gelten generell für alle Neueinstellungen ab dem 1.8.2022. Arbeitnehmer aus bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen auf Wunsch binnen sieben Tagen ebenfalls über die im Nachweisgesetz genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen informiert werden. Bestehende Arbeitsverträge müssen überarbeitet werden. Arbeitgeber, die den Erfordernissen des neuen Nachweisgesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommen, müssen mit Bußgeldzahlungen rechnen, in der Spitze von bis zu € 2.000,00.

Stand: 30. August 2022

Bild: wutzkoh - stock.adobe.com

Abtretung von Kapitallebensversicherungen

Versicherungsnehmer setzen hier oftmals die Steuerprivilegien älterer Lebensversicherungen aufs Spiel

Policendarlehen

Lebensversicherungen werden gerne zur Kreditbesicherung eingesetzt. Doch Versicherungsnehmer setzen hier oftmals die Steuerprivilegien älterer Lebensversicherungen aufs Spiel, nämlich die Steuerfreiheit der Guthabenzinsen und den Sonderausgabenabzug der Beiträge. Besonderheiten gilt es zu beachten, wenn das Policendarlehen für Investitionen in betriebliches Vermögen oder für die Anschaffung/Renovierung vermieteter Immobilien verwendet wird und die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden.

Vermeidungsstrategien

Steuerunschädlich, das heißt die Steuerfreiheit der Guthabenzinsen und der Sonderausgabenabzug bleiben erhalten, wenn folgende zwei Voraussetzungen gegeben sind: Die abgetretenen Versicherungsansprüche übersteigen die Anschaffungs-/Herstellkosten der finanzierten Objekte nicht und die besicherten Darlehensmittel werden unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung der betreffenden Investitionsobjekte verwendet.

Kurzfristige Finanzierungen

Steuerproblematisch ist die Finanzierung von Umlaufvermögen oder von privaten Anlagen wie Termingelder, Anleihen, Fonds usw. Beträgt der Beleihungszeitraum weniger als drei Jahre, verliert die Versicherung nur für diesen Zeitraum das Steuerprivileg. Übersteigt der Abtretungszeitraum drei Jahre, verliert die Lebensversicherung alle Steuerprivilegien.

Prüfpunkte

Zur Erhaltung des Steuerprivilegs muss die Abtretungssumme auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des finanzierten Wirtschaftsgutes angepasst werden, Preisminderungen, auch nachträgliche durch Preisnachlässe oder Zuschüsse, müssen unbedingt berücksichtigt werden. Beim Kauf von Immobilien muss darauf geachtet werden, dass im Kaufpreis enthaltene vom Verkäufer übernommene Instandhaltungsrücklagen oder Vorräte bei Kauf eines Betriebes nicht durch das Policendarlehen mitfinanziert werden. Wichtig ist auch, dass das finanzierte Wirtschaftsgut Anlagevermögen bleibt und kein Umlaufvermögen wird.

Stand: 30. August 2022

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Staatenliste 2022

Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten

Staatenliste 2022

Die Zahl der am AIA teilnehmenden Staaten steigt stetig. Für den kommenden Meldestichtag 30.9.2022 hat das Bundesfinanzministerium/BMF mit Schreiben vom 4.7.2022 (IV B 6 – S 1315/19/10030 :044) die finale Staatenaustauschliste für 2022 bekannt gegeben. Danach melden 107 Staaten Finanzkonten deutscher Konto-/Depotkunden an deutsche Finanzbehörden. Erstmalig melden auch die Vereinigten Arabischen Emirate. Zu diesem Staatenbund gehören auch die klassischen Finanzplätze Abu Dhabi, Dubai sowie das für Trusts berühmte Emirat, Ra’s al-Chaima. Weitere neue Meldestaaten sind die Malediven und Kasachstan. Mit der Russischen Föderation ist die Datenübermittlung derzeit ausgesetzt. Zu den klassischen Meldestaaten als ehemalige Steueroasen zählen seit 2018 Österreich und seit 2017 Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg sowie Singapur oder die Bahamas.

Meldedaten

Die Staaten melden u. a. die Kontonummern (IBAN), Kontostand, Name und Anschrift sowie Steueridentifikationsnummer des/der Kontoinhaber und das Kontoinstitut (mit Ländercode).

Stand: 30. August 2022

Bild: suththirat - stock.adobe.com

FAQ Ukraine veröffentlicht

Fragen-Antworten Katalog zum Thema Ukraine

FAQ

Das BMF hat kürzlich einen Fragen-Antworten-Katalog/FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-ukraine-steuern.html). Behandelt werden unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Geldspenden oder Sachspenden an Krankenhäuser oder andere Hilfseinrichtungen. Antworten finden Unternehmer zu den Fragen der umsatzsteuerlichen Behandlung der unentgeltlichen Bereitstellung von Personal, Medikamente, Kleidung usw.

Gemeinnützige Organisationen

Gemeinnützige Organisationen (Vereine, Stiftungen) erhalten Antworten auf Fragen, u. a. zur Einwerbung von Spenden im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, wenn der eigentliche Satzungszweck – was die Regel sein dürfte – ein anderer ist. Dasselbe gilt auch für das unmittelbare Tätigwerden steuerbegünstigter Körperschaften außerhalb ihrer Satzungszwecke, zum Beispiel durch Unterstützung der Kriegsflüchtlinge.

Stand: 30. August 2022

Bild: AlessandroDellaTorre - stock.adobe.com

Steuerzahler-Gedenktag 2022

Für 2022 fällt dieser Tag auf den 13. Juli. Damit bestätigt sich der Trend einer Verschiebung des Gedenktags weiter in den Juli hinein

Stichtag 13.7.2022

Der Bund der Steuerzahler ermittelt traditionell für jedes Jahr den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Dieser sagt aus, wie lange Bürgerinnen und Bürger für den Staat arbeiten müssen bzw. ab wann für die eigene Tasche gearbeitet wird. Für 2022 fällt dieser Tag auf den 13. Juli. Damit bestätigt sich der Trend einer Verschiebung des Gedenktags weiter in den Juli hinein. In 2012, also vor 10 Jahren, konnte der Gedenktag noch am 8. Juli begangen werden. Im Jahr 1960 war der Gedenktag auf den 1. Juni terminiert.

Einkommensteuerbelastungsquote steigt 

Für 2022 ermittelte der Steuerzahlerbund eine Einkommensbelastungsquote von 53,0 Prozent. Diese liegt damit 0,1 Prozentpunkte höher als im Vorjahr bzw. sogar 0,8 Prozentpunkte über dem Niveau von 2020. In 2022 bleiben Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern von einem Euro nur 47 Cent übrig. 

Stand: 30. August 2022

Bild: Alexander Raths - stock.adobe.com

Energiepreispauschale

Finanzverwaltung gibt Hilfestellung

Energiepreispauschale

Die Bundesregierung hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl 2022 I S 749) u. a. für Arbeitnehmer, Selbstständige und Gewerbetreibende eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von € 300,00 beschlossen (§ 112 ff. Einkommensteuergesetz/EStG). Der Anspruch auf die Pauschale besteht ab dem 1.9.2022.

FAQ veröffentlicht

Unter dem Weblink https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html hat das Bundesfinanzministerium kürzlich FAQ zu den häufigsten Fragen rund um die neue Pauschale veröffentlicht. Antworten gibt es u. a. zur Anspruchsberechtigung, Auszahlung an Arbeitnehmer, Steuerfestsetzung im Einkommensteuerbescheid sowie Steuerpflicht. Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Die Nettoentlastung verringert sich somit, je höher der persönliche Steuersatz des Empfängers ist.

Auszahlung an Arbeitnehmer

Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1.9.2022 in einem Dienstverhältnis gestanden haben. Eine Auszahlung erfolgt auch an Minijobber sowie Krankengeld- und Elterngeldbezieher.

Verfahren bei zusammenveranlagten Ehegatten

Ehegatten erhalten bei Zusammenveranlagung die EPP zweimal, sofern jeder Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt.

Stand: 28. Juli 2022

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Kurzarbeitergeld

Bundesregierung verlängert erleichterte Zugangsregelungen

Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

Das Bundeskabinett hat eine Verlängerung der Sonderregelungen in der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Dies vor allem wegen der anhaltenden Störungen in den Lieferketten.

Betriebe, die mangels Vorprodukten die Produktion reduzieren oder einstellen müssen, können Kurzarbeitergeld weiterhin beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Ursprünglich, das heißt bis zum Beginn der Corona-Pandemie, hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen.

Keine Minusstunden

Weiterhin nicht als Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld gilt, dass die Beschäftigten Minusstunden aufbauen müssen. Die Sonderregelungen gelten zunächst bis 30.9.2022 fort. Weitere Verlängerungen sind im Hinblick auf die Entwicklungen im Ukraine-Krieg nicht ausgeschlossen.

Stand: 28. Juli 2022

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SEPA-Lastschriften

Finanzamt-Lastschriften rechtzeitig verlängern

Begriff

Die Abkürzung SEPA steht für „Single Euro Payments Area“ und bezeichnet den seit 2014 bestehenden einheitlichen Euro-Zahlungsverkehr. SEPA gilt innerhalb aller EU-Länder und in den EWR-Ländern Liechtenstein, Norwegen, Monaco, San Marino sowie der Schweiz. Unternehmer als auch private Steuerpflichtige, die ihre fälligen Steuerzahlungen an das Finanzamt zur Fälligkeit nicht gesondert überweisen möchten, können ihrem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Dieses hat den Vorteil, dass keine Zahlungsfristen versäumt werden. Säumniszuschläge werden auf diese Weise vermieden. Dies gilt auch, wenn die Finanzkasse nicht pünktlich zum Fälligkeitstag, sondern später abbucht.

Gültigkeit

Das an das Wohnsitzfinanzamt erteilte Mandat ist grundsätzlich nur für 36 Monate gültig. Die 36-Monatsfrist beginnt dabei mit der Erstlastschrift. Erfolgt nach Ablauf von 36 Monaten nach der Erstlastschrift oder 36 Monate nach der letzten Folgelastschrift keine weitere Lastschrift, weil der Steuerpflichtige in den letzten drei Jahren auf Grund von Verlustvorträgen oder aus sonstigen Gründen lediglich Steuerrückerstattungen erhalten hat, erlischt das Mandat automatisch. Werden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneut Steuerzahlungen fällig, muss der zu zahlende Betrag zur Vermeidung eines Zahlungsverzugs gesondert an die Finanzkasse überwiesen werden. Andernfalls drohen Säumniszuschläge. Soll die Finanzverwaltung fällige Steuerbeträge weiterhin abbuchen, ist rechtzeitig vor Ablauf der 36 Monatsfrist ein neues Mandat zu erteilen.

Stand: 28. Juli 2022

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Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Aktuelles BFH-Urteil

Ausländische Quellensteuern

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger versteuern durch das Welteinkommensprinzip auch ausländische Kapitalerträge im Inland. Belastet das betreffende Ausland die Erträge mit einer Quellensteuer, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Letztere wird dadurch vermieden, dass die inländische Abgeltungsteuer um die anrechenbare ausländische Steuer zu mindern ist. Die Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern erfolgt nach einer Spezialnorm (vgl. Berechnungsformel in § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Vorrang einer Verlustverrechnung

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgt allerdings erst im Nachrang einer etwaigen Verrechnung der ausländischen Kapitalerträge mit Verlusten aus den übrigen Kapitalanlagen (§ 43a Abs. 3 EStG). Mit anderen Worten: Bleibt per Saldo kein steuerpflichtiger Kapitalertrag und entsteht dadurch keine Abgeltungsteuer, verfallen die im Ausland gezahlten Quellensteuern. Die Einstellung nicht anrechenbarer Quellensteuern in den Verlustverrechnungstopf sieht das Abgeltungssteuersystem nicht vor. Anleger können jedoch immer eine Rückzahlung gezahlter Quellensteuern durch den betreffenden ausländischen Staat in Höhe des nach den Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf die inländische Kapitalertragsteuer anrechenbaren Teils beantragen.

BFH-Urteil

Die Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern bei Verlustverrechnung verstößt nicht gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 23.11.2021 (Az VIII R 22/18) festgestellt. Im Streitfall erzielte ein inländischer Anleger Ausschüttungserträge aus einer Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft.

Keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Der BFH hat außerdem eine ehegattenübergreifende Verrechnung nicht ausgeglichener Verluste verneint. Das Gesetz sieht keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich der den Ehegatten von verschiedenen auszahlenden Stellen bescheinigten Verlusten mit deren positiven Kapitalerträgen vor. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beschränkt sich lediglich auf Konten/Depots bei einer auszahlenden Stelle, wenn dieser ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt.

Stand: 28. Juli 2022

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Gebäude schneller abschreiben

BFH lässt jede Darlegungsart zu

Regel-Abschreibung

In vielen Fällen dürfte das Betriebsgebäude keine 33 Jahre (bei 3%igem AfA-Satz) bzw. das Wohngebäude keine 40 Jahre (bei 2,5%igem AfA-Satz) oder 50 Jahre (bei 2%igem AfA-Satz) nutzbar sein. Dann kann anstelle der gesetzlich typisierenden Nutzungsdauer die Absetzung für Abnutzung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes vorgenommen werden.

Wahlrecht

Immobilieneigentümer haben insoweit ein Wahlrecht, die Gebäude-Abschreibung nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Bausubstanzgutachten

Bislang verlangten die Finanzämter vielfach Bausubstanzgutachten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu allerdings entschieden, dass „jede Darlegungsmethode“ zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer geeignet ist. Nach Auffassung des BFH ist erforderlich, „dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben“, so der BFH. Die Gründe, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, müssen im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln sein. Nur wenn die Schätzung eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt, ist diese zu verwerfen, so der BFH (Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19).

Stand: 28. Juli 2022

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Grenzüberschreitende PKW-Überlassung

EuGH regelt Umsatzsteuer bei PKW-Überlassung neu

EuGH-Urteil 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 20.1.2021 C 288-19) der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung einen tauschähnlichen Umsatz darstellt, der grundsätzlich Umsatzsteuer auslöst, widersprochen. Dies hat u. a. wesentliche Auswirkungen für ausländische Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer im Inland einen Dienstwagen überlassen.

Bisherige Regelung

Bisher hat die Finanzverwaltung als Ort der sonstigen Leistung immer den Wohnsitz des Arbeitnehmers herangezogen (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz/UStG). Der EuGH hat nun abschließend klargestellt, dass diese Ortsregelung bei einer unentgeltlichen Überlassung keine Anwendung findet. Stattdessen greift die B2C-Grundregel, das heißt, der Ort der sonstigen Leistung ist der Sitz des Unternehmens nach § 3a Abs. 1 UStG.

Beispiel

Arbeitgeber A aus Österreich überlässt dem Angestellten A aus Deutschland einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich. Ort der sonstigen Leistung wäre dann Österreich, nicht Deutschland. Daher ist die Dienstwagenüberlassung in Deutschland nicht steuerbar.

Stand: 28. Juli 2022

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Übergewinnsteuer

Zusatzsteuern für Mineralölkonzerne

Länderinitiative

Der Ukraine-Krieg führte unter anderem zu einer massiven Erhöhung der Energiepreise. Einige Länderregierungen haben daher die Bundesregierung aufgefordert, Spekulationen mit Öl, Gas und Strom zu unterbinden und die letzten Preiserhöhungen kartellrechtlich zu überprüfen. Ärger bereitet auch die Tatsache, dass die Steuerermäßigungen auf Benzin und Diesel seit dem 1.6.2022 nicht oder nur zum Teil an die Verbraucher weitergegeben werden. Eine entsprechende Länderinitiative zur Besteuerung von Übergewinnen von Energiekonzernen wurde im Plenum des Bundesrates am 10.6.2022 behandelt. Der Finanzausschuss des Bundestags lehnt eine solche Steuer bisher allerdings ab (vgl. Kurzmeldung vom 22.6.2022 hib 320/2022).

Vorbilder Italien und Großbritannien

Italien hat es bereits vorgemacht, wie eine Übergewinnbesteuerung aussehen kann. Eine im März dieses Jahres verkündete Zusatzsteuer für Unternehmen des Energiesektors wird aus den Umsatzsteigerungen vor und während des Ukraine-Kriegs berechnet, Italien finanziert mit dieser Zusatzsteuer diverse Hilfspakete zur Inflationsbekämpfung. In Großbritannien werden Mineralölkonzerne mit einer zusätzlichen Steuer in Höhe von 25 % belastet. Die Steuer fällt auf alle Gewinne an.

Stand: 28. Juli 2022

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Solidaritätszuschlag

Breite Erhebung des Zuschlags trotz Rückführungsgesetz

Solidaritätszuschlag

Rund € 11 Mrd. hat der Staat in 2021 durch den Solidaritätszuschlag an zusätzlichen Steuern vereinnahmt. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor (BT Drucks 20/1969, 20/664). Rund 2,5 Mio. Steuerbürger zahlen immer noch den Solidaritätszuschlag. Die Hauptlasten tragen dabei die Arbeitnehmer (1, 9 Mio. Lohnempfänger).

Kleinsparer

Das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags geht an Kapitalanlegern vorbei. Auch Kleinsparer zahlen den Solidaritätszuschlag. Inländische Banken ziehen in jedem Fall die Abgeltungsteuer mit dem Solidaritätszuschlag ein, sofern der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Eine Rückerstattung kann allerdings mit der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung erfolgen.

Stand: 28. Juli 2022

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Mindestlohnerhöhungen 2022

Der Mindestlohn steigt zweistufig im zweiten Halbjahr 2022.

Mindestlohn

Zum 1.7.2022 steigen die gesetzlichen Mindestlöhne bereits zum zweiten Mal von € 9,82 auf € 10,45. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Damit wird bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit ab Juli 2022 ein Brutto-Monatslohn von mindestens (€ 10,45 x 174 Arbeitsstunden) = € 1.818,30 erreicht. Zum 1.10.2022 steigt der Mindestlohn voraussichtlich erneut auf € 12,00 (vgl. Mindestlohnerhöhungsgesetz, Entwurf BT-Drucks. 20/1408). Der monatliche Mindestlohn beträgt damit ab Oktober € 2.088,00.

Verdienstgrenzen für Minijobber

Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber beträgt derzeit noch € 450,00. Die Ampel-Koalition will aber die Minijob-Grenze auf € 520,00 anheben (vgl. Mindestlohnerhöhungsgesetz, Entwurf). Die neue 520-€-Grenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber sind die Arbeitszeiten jeweils mit den Erhöhungen anzupassen. Möglich sind ab 1.7.2022 (€ 450,00 dividiert durch € 10,45) = 43,06 Stunden und ab 1.10.2022 (€ 520,00 dividiert durch € 12,00) = 43,33 Stunden im Monat.

Dokumentation

Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung der neuen Mindestlohnbeträge und bei 4,33 Wochen pro Monat regelmäßig zur Überschreitung der Geringverdiener-Verdienstgrenzen führt.

Stand: 28. Juni 2022

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Neun-Euro-Ticket

Was hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse steuerlich zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.

Zuschüsse des Arbeitgebers

Gemäß § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Steuerfreiheit ist allerdings auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen beschränkt.

Sonderregelung für das Neun-Euro-Ticket

Bezüglich der Beschränkung der Steuerfreiheit auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) im Schreiben vom 30.5.2022 (Az. IV C 5, S 2351/19/10002 :007) auf die Jahresbetrachtung ab. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel für die Monate Juni, Juli und August 2022 übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. Soweit bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt werden, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Stand: 28. Juni 2022

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Besteuerung der Kapitaleinkünfte

Das BMF hat in einem neuen Schreiben die Rahmenbedingungen für Depotübertragungen aus dem Ausland verschärft.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat ein neues Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer herausgegeben (vom 19.5.2022 V C 1, S 2252/19/10003 :009). Dieses neue Schreiben löst das BMF-Schreiben vom 18.1.2016 ab. Ausweislich der Anwendungsregelungen (Rz 324 BMF-Schreiben) wurden Änderungen gegenüber dem Anwendungsschreiben 2016 vor allem für die Randnummern (Rn.) 63, 111, 166, 280, 193 und 131 vorgenommen.

Gratisaktien

Weitgehend unverändert aus dem BMF-Schreiben aus 2016 übernommen wurden die Besteuerungsregelungen für Kapitalerhöhungen aller Art. Maßgeblicher Anschaffungszeitpunkt bei Gratisaktien ist unverändert der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien. Während bei inländischen Kapitalgesellschaften die Ausgabe von Gratisaktien durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital nach § 207 ff Aktiengesetz nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften zählt (§ 1 Kapitalerhaltungssteuergesetz), ist bei in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, bei denen die Kapitalerhöhung nicht dem deutschen Aktiengesetz (§ 207 ff AktG) entspricht oder nicht nachweisbar ist, die Zuteilung der Teilrechte oder der Gratisaktien als steuerpflichtiger Kapitalertrag zu versteuern (Besteuerung als Dividenden § 20 Abs 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG), vgl. Rn. 91 BMF-Schreiben).

Depotübertrag aus dem Ausland

Viele Kapitalanleger lösen im Zuge des automatischen Informationsaustausches ausländische Vermögensanlagen auf und lassen die Wertpapiere auf inländische Depots übertragen. Das BMF verlangt hier künftig in Rn 193, dass die Anschaffungsdaten von einem ausländischen Institut nur dann von der neuen Inlandsbank übernommen werden dürfen, wenn das ausländische Institut versichert, „dass in den letzten 10 Jahren vor dem Depotübertrag ins Inland weder ein Erbfall noch ein sonstiger unentgeltlicher Erwerb mit Übernahme der Anschaffungsdaten stattgefunden hat“. Die Neuregelung gilt ausweislich der Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung (Rn. 324 ff) hinsichtlich der Versicherung des ausländischen Instituts ab dem 1.1.2023. Anschaffungskosten können generell nur von denjenigen Auslandsbanken übernommen werden, die in den in Rn 193 genannten Staaten ihren Sitz haben. In allen übrigen Fällen muss im Veräußerungsfall der eingelieferten Papiere die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet werden. Dies führt im Regelfall zu einer hohen fiktiven Ertragsbesteuerung im Veräußerungsfall.

Stand: 28. Juni 2022

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Unterhaltsaufwendungen für ausländische Personen

Es gibt neue Voraussetzungen für den Steuerabzug von Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktualisiertes Schreiben zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung veröffentlicht (Schreiben vom 6.4.2022 - IV C 8 - S 2285/19/10002 :001). Unverändert setzt die Finanzverwaltung eine Unterhaltsberechtigung des im Ausland wohnhaften Unterhaltsempfängers voraus (Randnummer (Rn.) 1 BMF-Schreiben, § 33a Abs. 1 Satz 1 und 6 Einkommensteuergesetz/EStG).

Nicht zu berücksichtigende Unterhaltsempfänger

Nach Rn. 2 des BMF-Schreibens können Unterhaltszahlungen an ein Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, nicht berücksichtigt werden. Kein Steuerabzug kommt ebenfalls in Betracht für Geldleistungen an nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten des Steuerpflichtigen, an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder an nicht nach deutschem Recht unterhaltsberechtigte Personen.

Beweislasten

Die Beweislast für die Abzugsberechtigung von Leistungen an ausländische Empfänger trägt nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Unterhaltsleistende, welcher die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen möchte. Einzelheiten zu den Nachweismöglichkeiten enthält das Schreiben in den Rn 13 ff.

Stand: 28. Juni 2022

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Förderung von E-Autos

Die staatlichen Förderprogramme für E-Autos werden neu aufgelegt.

Höhere Zuschüsse

Die staatlichen Förderprogramme für E-Autos werden neu aufgelegt. Für reine E-Fahrzeuge mit einem Kaufpreis von maximal € 40.000,00 soll es nach den Plänen der Bundesregierung statt bisher € 6.000,00 nunmehr € 10.800,00 an Zuschuss geben. Addiert man den Zuschuss der Hersteller in Höhe von € 3.000,00 dazu (die Hersteller sollen den Bonus weiter bis 2027 gewähren), können Käufer von E-Autos mit € 13.800,00 an Prämien rechnen. Bei teureren Fahrzeugen mit einem Listenpreis bis € 60.000,00 soll es noch eine Prämie von € 8.400,00 statt der bislang zugesagten € 5.000,00 geben.

Abwrackprämie

Darüber hinaus ist eine Abwrackprämie geplant. So müssen Käufer ab dem zweiten Halbjahr 2023 ein mindestens elf Jahre altes Verbrennerauto verschrotten, um noch die volle Förderung zu erhalten. Der Wert der Abwrackprämie könnte bei etwa € 1.500,00 liegen.

Plug-in-Hybride

Eine weitere Förderung von Plug-in Hybriden ist derzeit offen. Fest steht, dass die Förderung, sollte sie weiter gewährt werden, halbiert werden dürfte auf € 2.250,00 beziehungsweise € 1.875,00, abhängig vom Listenpreis.

Stand: 28. Juni 2022

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Steuer-Billion im Visier

Der Bundesfinanzminister rechnet mit steigenden Steuereinnahmen.

Schätzungen zum Steueraufkommen

Nach einer Vorlage des Bundesfinanzministeriums für den Arbeitskreis Steuerschätzung rechnet die Bundesregierung mit Mehreinnahmen für Bund, Länder und Kommunen von € 232 Mrd. in den nächsten Jahren. Und in 2025 rechnet die Bundesregierung sogar mit einer Überschreitung der Billionengrenze. Schätzungsweise € 1.035 Mrd. sollen Bund, Länder und Kommunen im Jahr 2026 einnehmen, so das Bundesfinanzministerium. Grund für die Mehreinnahmen sind u. a. hohe Unternehmensgewinne und steigende Löhne. Die jüngst beschlossenen Entlastungsmaßnahmen für die steigenden Energiepreise und die steigende Inflation sind allerdings noch nicht berücksichtigt.

EU-Kritik

Die EU-Kommission übte in ihrem aktuellen Länderbericht Kritik an Deutschlands Steuerpolitik. Angesichts der zu erwartenden Steuer-Billion ist es nur sachgerecht, wenn die EU-Kommission die Steuer- und Abgabenlast als zu hoch kritisiert. Deutschlands Steuerlast ist nach wie vor „mit am höchsten unter allen EU-Staaten“ (Handelsblatt vom 24.5.2022 Seite 6).

Steuerzahler-Gedenktag

Der Bund der Steuerzahler (www.steuerzahler.de) ermittelt jährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. In 2021 fiel dieser auf den 13. Juli. Von einem Euro verblieben den Steuerpflichtigen nur 47,1 Cent, also weniger als die Hälfte. Im aktuellen Jahr 2022 dürfte sich der Gedenktag noch weiter nach hinten verschieben.

Stand: 28. Juni 2022

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AfA-Befugnis auch ohne Eigentum

Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzung eine Abschreibungsberechtigung auch für fremde Wirtschaftsgüter.

AfA-Berechtigung

Grundsätzlich kann ausschließlich derjenige Steuerpflichtige Abschreibungen (AfA) auf Wirtschaftsgüter vornehmen, der auch der bürgerlich-rechtliche Eigentümer ist. Eine AfA-Berechtigung steht daneben auch dem „wirtschaftlichen Eigentümer“ zu. Der wirtschaftliche Eigentümer ist derjenige, der die „tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise“ ausübt, dass er den „Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann“ (§ 39 Abs 2 Nr. 1 Satz 1 Abgabenordnung/AO).

AfA-Befugnis ohne Eigentum

Tätigt ein Selbstständiger Aufwendungen für ein fremdes Wirtschaftsgut im eigenbetrieblichen Interesse, steht diesem unter bestimmten Voraussetzungen eine AfA-Befugnis zu, auch wenn er weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer ist. Klassisches Beispiel ist die Errichtung eines Betriebsgebäudes auf fremdem Grund und Boden. Letzteres kommt vielfach unter Ehegatten vor. So errichtet nicht selten der eine Ehegatte auf dem Grundstück des anderen Ehegatten ein Betriebsgebäude. AfA-berechtigt ist in diesem Fall nicht der Grundstückseigentümer-Ehegatte, sondern der Unternehmer-Ehegatte, der auch die Errichtungskosten (Eigenaufwendungen) getragen hat.

Aktivierung

In seiner Buchführung aktiviert der Unternehmer-Ehegatte die Eigenaufwendungen für das Betriebsgebäude als Aufwandsverteilungsposten wie ein unbewegliches materielles Wirtschaftsgut. Die AfA erfolgt nach der gewöhnlichen Gebäude-Nutzungsdauer. Bei dem Aufwandsverteilungsposten handelt es sich um ein rechtstechnisches Instrument zur Umsetzung des Nettoprinzips. Der Aufwandsverteilungsposten enthält keine stillen Reserven. Daher kann der Nichteigentümer-Ehegatte auch nicht die erhöhte Abschreibung für Betriebsgebäude (3 Prozent nach § 7 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) vornehmen.

Stand: 28. Juni 2022

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Grundsteuerstatistik 2020

Steigende Grundsteuereinnahmen dank steigender Hebesätze.

Grundsteuereinnahmen

Das statistische Bundesamt hat vor Kurzem die Grundsteuereinnahmen der Städte und Gemeinden für 2020 veröffentlicht. Insbesondere die Einnahmen aus der Grundsteuer B stiegen in 2020 auf € 14,27 Mrd. Das ist der höchste Stand überhaupt. Zum Vergleich: In 2007 betrugen die Grundsteuer-B-Einnahmen noch 10,36 Milliarden Euro (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/830404/umfrage/einnahmen-aus-der-grundsteuer/).

Höhere Hebesätze

Mitunter ein Grund für den starken Anstieg der Grundsteuer sind die zahlreichen Erhöhungen der Hebesätze durch die Gemeinden vor der Grundsteuerreform. Mit der ab 2025 zu erhebenden neuen Grundsteuer dürften sich die Steuereinnahmen weiter erhöhen.

Stand: 28. Juni 2022

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Grundsteuerreform 2022

Ab dem 1.7.2022 müssen Grundbesitzer, Erbbauberechtigte und Land- und Forstwirte Feststellungserklärungen für die Berechnung der neuen Grundsteuerwerte zum 1.1.2022 abgeben.

Erklärungspflicht

Eigentümer unbebauter und bebauter Grundstücke, Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, Erbbauberechtigte sowie Eigentümer von Grund und Boden, auf dem ein fremdes Gebäude steht, müssen zur Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte im Rahmen der Grundsteuerreform 2022 eine Feststellungserklärung abgeben. Maßgeblich sind die Wertverhältnisse zum Stichtag 1.1.2022. Die Erklärungen müssen über die Onlinesoftware der Finanzverwaltung „Elster“ nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelt werden. Die Abgabefrist beginnt am 1.7.2022 und endet am 31.10.2022.

Öffentliche Bekanntmachung

Erklärungspflichtige, für deren Grundbesitz das Bundesmodell Anwendung findet, wurden zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts durch Eintragung im Bundessteuerblatt öffentlich aufgefordert (BStBl 2022 I S. 205). Die öffentliche Bekanntmachung gilt für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Individuelle Benachrichtigungen

Die Bundesländer mit abweichenden Ländermodellen fordern ihre Erklärungspflichtigen zum Teil durch Informationsschreiben und zum Teil durch gesonderte öffentliche Bekanntmachung auf. Bayern hat bereits ab dem 31.3.2022 damit begonnen, allen Grundstückseigentümern ein Informationsschreiben zur neuen Grundsteuer mit entsprechender Aufforderung zuzusenden (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung Nr. 082 vom 30.3.2022). Analog verfährt das Landesamt für Steuern in Niedersachsen. Erklärungspflichtige erhalten dort spätestens im Juni 2022 ein Informationsschreiben mit entsprechender Abgabeaufforderung. Das Finanzministerium Baden-Württemberg forderte hingegen durch öffentliche Bekanntmachung auf (GABl vom 30.3.2022 Seite 103). In Hessen und Hamburg erfolgten öffentliche Bekanntmachungen.

Stand: 25. Mai 2022

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Transparenzregister

Für GmbHs endet die Übergangsfrist für die Bekanntgabe der Anteilseigner (wirtschaftlich Berechtigten) Ende Juni.

Transparenzregister

Beim Transparenzregister handelt es sich um ein vom Bundesanzeiger-Verlag geführtes Zentralregister zur Sammlung und zum Abruf der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen (www.transparenzregister.de). Als wirtschaftlich Berechtigte gelten nach der Definition des Geldwäschegesetzes (§ 3 GwG) natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Vermögensmasse steht oder auf deren Veranlassungen Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei juristischen Personen zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile der juristischen Person halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle ausüben.

Meldefrist bis zum 30.6.2022

Für Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften endet die Übergangsfrist für die Meldung ihrer Anteilseigner bzw. der wirtschaftlich Berechtigten nach obiger Definition am 30.6.2022. Nur in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) endet die Übergangsfrist bis spätestens zum 31.12.2022.

Stand: 25. Mai 2022

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Steuererklärungsfristen 2020-2022

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält in seiner Entwurfsfassung für durch Steuerberater angefertigte Jahressteuererklärungen 2020 eine weitere Fristverlängerung.

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (vom 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2035) verlängerte der Gesetzgeber bereits die Abgabefristen für Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen 2020 um drei Monate. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält in seiner Entwurfsfassung (Stand 1. Lesung Bundestag 8.4.2022) für durch Steuerberater angefertigte Jahressteuererklärungen 2020 eine weitere Fristverlängerung. Degressiv verlängert werden auch die Abgabefristen betreffend die Jahre 2021 und 2022.

Jahressteuererklärungen 2020

Jahressteuererklärungen für 2020, die durch Berater erstellt und abgegeben werden, müssen erst bis zum 31.8.2022 abgegeben werden.

Jahressteuererklärungen für 2021 und 2022

Für Angehörige der steuerberatenden Berufe gilt nach der Entwurfsfassung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes der 31.8.2023 (statt bisher 28.2.2023) als letzter Abgabetermin für Steuererklärungen betreffend 2021. Die Jahressteuererklärungen für 2022 müssen von den beratenden Berufen am 31.7.2024 abgegeben werden. Für Jahressteuererklärungen, die durch Steuerpflichtige selbst erstellt und abgegeben werden (sogenannte nicht beratene Fälle), sieht das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in der Entwurfsfassung als Abgabetermin für die 2021er-Erklärungen den 30.9.2022 (statt den 31.7.2022) sowie für die 2022er-Erklärungen den 30.8.2023 vor.

Stand: 25. Mai 2022

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KfW-Förderungen im Überblick

Übersicht über die Fördermöglichkeiten für Privatpersonen und Unternehmen durch die staatseigene KfW-Förderbank.

KfW-Förderbank

Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) ist eine 1948 gegründete Förderbank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die KfW ist zu 80 % im Besitz des Bundes und zu 20 % im Besitz der Bundesländer. Sie führt eine „staatliche Steuerungsfunktion“ aus. Handlungsgrundlage ist das KfW-Gesetz.

Förderungen für Privatpersonen

Ob Neubau oder Sanierung bestehender Immobilien, Existenzgründung oder Studieren: Die KfW fördert mit Krediten zu Sonderkonditionen. Wohngebäudekredite gibt es für den Bau oder Kauf eines neuen Energieeffizienzhauses oder für die Sanierung eines Altgebäudes zum Effizienzhaus. Förderanträge für das Effizienzhaus 40 konnten am 20.4.2022 nur für wenige Stunden gestellt werden. Die Fördermittel waren nach kurzer Zeit ausgeschöpft. Für den Immobilienbereich stehen derzeit jedoch Fördermittel zur Verfügung für die Umwidmung von Nichtwohnflächen in Wohnflächen sowie für den altersgerechten Umbau und den Abbau von Barrieren. Letzteres gilt auch für den Kauf von umgebauten Wohnräumen. Weitere Förderkredite für Privatpersonen gibt es für Studium und Weiterbildung, wobei aktuell Förderanträge für BafoeG-Bankdarlehen und Studienbeitragsdarlehen nicht gestellt werden können.

Unternehmensgründung

Private Unternehmensgründer unterstützt die KfW mit ERP-Gründerkrediten (Startgelder bis zu € 125.000,00), mit ERP-Kapitalkrediten zur Stärkung des Eigenkapitals bis zu € 500.000,00 oder mit ERP-Förderkrediten (KMU). Letztere gibt es für kleine und mittlere Unternehmen, für Freiberufler sowie in Form von KfW-Förderkrediten für den „großen Mittelstand“. Gewährt werden bis zu € 25 Mio. Kredit.

Förderung für Unternehmen

Unternehmen können von der KfW Förderungen für energieeffiziente Maßnahmen im Unternehmen erhalten. Produktfinder auf der Homepage der KfW (www.kfw.de) führen Interessenten zur passenden Förderung. Förderangebote gibt es auch für die Bereiche „Innovation und Digitalisierung“ oder für Existenzgründungen und Unternehmensübernahmen und -beteiligungen sowie für „Investitionen und Wachstum“.

Stand: 25. Mai 2022

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Richtsatzsammlung: Zahlen im Rahmen?

Mit Schreiben vom 20.12.2021 (IV A 8-S1544/19/10001:003) veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Richtsatzsammlung 2020.

Richtsatzsammlung 2020

Mit Schreiben vom 20.12.2021 (IV A 8-S1544/19/10001:003) veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Richtsatzsammlung 2020. Die jeweils zum Jahresende ausgewerteten Richtsatzsammlungen für das Vorjahr basieren auf den Datensammlungen der Betriebsprüfer aus dem betreffenden Jahr. Die Richtwerte für 2021 erscheinen voraussichtlich im Dezember 2022. Die Richtsätze sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel zur Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Gewerbetreibenden. Richtsätze werden auch für Gewinnschätzungen verwendet.

Werte nach Gewerbeklassen

Die Richtsätze werden in Prozentsätzen des wirtschaftlichen Umsatzes für den Rohgewinn, für den Halbreingewinn und den Reingewinn ermittelt. Die Richtsätze sind nach Gewerbeklassen geschlüsselt. Sie geben Verhältnismäßigkeiten an, wie sich der Wareneinsatz in der betreffenden Branche zum Umsatz verhält. Gleiches gilt für den Personalaufwand und andere Kosten. Die Richtsätze sollten mit den Zahlen aus dem eigenen Gewerbebetrieb verglichen werden. Letzteres empfiehlt sich zur Kontrolle bzw. zur Vorbereitung auf die nächste Betriebsprüfung.

Starke Abweichung

Ergeben sich starke Abweichungen zwischen den tatsächlichen Zahlen und den Richtsätzen, kann das zu einer Betriebsprüfung führen. Die Betriebsprüfer vergleichen regelmäßig die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Umsätze und Gewinne mit den Richtsätzen. Auffälligkeiten ergeben sich immer bei im Verhältnis zum Umsatz übermäßig hohem Wareneinsatz oder übermäßig hohen Personalkosten. Im Extremfall können hohe Abweichungen von den Richtsätzen auch dazu führen, dass die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß verworfen wird und der Gewinn auf Basis der Richtsätze geschätzt wird.

Stand: 25. Mai 2022

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Kaufkraftzuschläge 2022

Neues BMF-Schreiben zum steuerfreien Kaufkraftzuschlag

Entsenden deutsche Unternehmer Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit ins Ausland, sind diese häufig höheren Lebenshaltungskosten ausgesetzt als es in Deutschland der Fall ist. Ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt, verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehendem Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland.

Kaufkraftausgleich

Arbeitgeber können in solchen Fällen höhere Kosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz zulässigen Beträge nicht übersteigen.

Neues BMF-Schreiben

Das Auswärtige Amt hat im Schreiben vom 13.4.2022, IV C 5 - S 2341/22/10001 :001 die Kaufkraftzuschläge für 2022 neu festgesetzt. Anpassungen wurden für 2022 vorgenommen, u. a. für Bahrain, Bangladesch, Belgien, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Indien, Island, Israel, Jamaika, Japan, Kambodscha, Kap Verde, Mexiko, Norwegen, Uganda und Großbritannien. Alle neuen ab dem 1.4.2022 geltenden steuerfreien Zuschlagsbeträge in Prozent können auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums als Excel-Datei heruntergeladen werden.

Stand: 25. Mai 2022

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Stundenzettel bei Minijobbern

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen für jeden Minijobber innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der Arbeit erfassen.

Besondere Aufzeichnungspflichten für Minijobber

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen für jeden Minijobber innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der Arbeit erfassen. Aufzeichnungspflichtig sind auch Krankheits- und Urlaubstage. Die Arbeitszeiterfassung ist nicht an eine besondere Form gebunden und muss auch nicht elektronisch erfolgen (BT-Drucks. 19/6686).

Rechtsgrundlage

Die Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus dem Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG). Sie gelten für alle Arbeitgeber und nicht nur für Angehörige der besonderen Branchen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bei Familienangehörigen entfallen die Aufzeichnungspflichten im Regelfall. Bei einer GmbH kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis bzw. auf die Beziehung des Geschäftsführers an. Für die steuerliche Anerkennung eines Minijob-Verhältnisses sind Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z. B. Stundenzettel, nicht zwingend erforderlich (BFH Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18 BStBl 2021 II S. 450).

Stand: 25. Mai 2022

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Abgeltungsteuer auf dem Prüfstand

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit einer 25%igen Kapitalertragsteuer zzgl. Solizuschlag und ggf. Kirchensteuern besteuert (sogenannte Abgeltungsteuer).

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit einer 25%igen Kapitalertragsteuer zzgl. Solizuschlag und ggf. Kirchensteuern besteuert (sogenannte Abgeltungsteuer). Der Steuersatz gilt hierbei unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte. Alle übrigen Einkünfte werden hingegen zum jeweiligen progressiven Steuersatz besteuert. Dieser ist abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens.

Vorlagebeschluss an das BVerfG

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts/FG hält die Abgeltungsbesteuerung der Kapitaleinkünfte in der gegenwärtigen Form für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Der Senat hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Vorlagebeschluss FG Niedersachsen vom 18.3.2022, 7 K 120/21).

Stand: 25. Mai 2022

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