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Steuertarif 2025

Grundfreibetrag bei Einkommensteuer steigt 2025 um € 300,00

Steuertarif

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt nach dem Gesetzentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz ab 2025 um € 300,00 auf € 12.084,00 und für 2026 um € 252,00 auf € 12.336,00. Nach Angaben aus dem Referentenentwurf geht der Gesetzgeber dabei über die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2024 zu erwartenden 15. Existenzminimumberichts hinaus. Ziel ist es, einen Ausgleich für die kalte Progression zu schaffen. Die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden nach rechts verschoben. Die erste Tarifstufe 2025 beginnt bei € 12.085,00 (bisher € 11.604,00) und endet bei € 17.430,00 (bisher € 17.005,00). Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent startet ab 2025 bei einem zu versteuernden Einkommen von € 68.430,00 (bisher € 66.761,00) und endet bei einem Einkommen von € 277.825,00. Die Tarifstufen der sogenannten „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 Prozent bleiben mit € 277.826,00 unverändert. Für zusammen veranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.

Solidaritätszuschlag

Analog werden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von € 39.900,00 (bisher € 36.260,00) einen Solizuschlag. Für Einzelveranlagte gilt ein Mindestbetrag von € 19.450,00 (bisher € 18.130,00).

Stand: 27. August 2024

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Faktorverfahren im Lohnsteuerabzug

Geplante Neuregelung im Steuerfortentwicklungsgesetz

Lohnsteuerklassen

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können nach aktueller Gesetzeslage bei der Lohnsteuer auf gemeinsamen Antrag hin die Steuerklassenkombination III/V beantragen. Sofern der andere Ehegatte selbstständig tätig ist und Gewinneinkünfte erzielt, wird der abhängig beschäftigte Ehegatte auf Antrag in der niedrigsten Lohnsteuerklasse III geführt. Die Kombination III/V ist vorteilhaft, wenn ein Arbeitnehmer-Ehegatte einen besonders hohen und der andere einen niedrigen Arbeitslohn bezieht. Bereits jetzt können Ehegatten alternativ die Steuerklassen IV/IV oder IV/IV mit Faktor wählen.

Faktorverfahren

Mit dem Faktorverfahren soll eine Überbesteuerung vermieden werden, indem bei jedem Ehegatten (Lebenspartner) die maßgeblichen Steuerentlastungsvorschriften wie Grundfreibetrag usw. angewendet werden. Mit dem Faktor wird die Lohnsteuer-Vorauszahlung ziemlich genau an die Einkommensteuer-Jahresschuld angenähert, so dass mit der Einkommensteuerveranlagung nur noch eine geringe Steuerkorrektur erforderlich wird. Mit der geplanten Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren soll diese bislang für Ehegatten – gemessen an der Einkommensteuerschuld – genaueste Steuerklassenkombination zum Standardfall werden. Arbeitslohn beziehende Ehegatten unterliegen künftig der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG-n.F.) Die Neuregelung soll zu dem gesetzlichen Stichtag 1.1.2030 in Kraft treten.

Einkommensbesteuerung

Die voraussichtlichen Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren haben im Ergebnis keine Auswirkungen auf die endgültige Einkommensteuerlast von Ehegatten, wenn diese eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Denn die Lohnsteuer stellt nur eine Vorauszahlung zur Einkommensteuer dar. Der Referentenentwurf enthält keine Regelungen zur Abschaffung der Zusammenveranlagung (§§ 26 b/32a Abs 5 Einkommensteuergesetz/EStG) und keine Hinweise auf Abschaffung der Einkommensteuer-Splittingtabelle.

Stand: 27. August 2024

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Verlorene oder verblasste Belege

Was tun, wenn Steuerbelege verloren gegangen oder unlesbar geworden sind

Verlorene oder unlesbare Belege

Betriebsprüfer fordern für größere Betriebsausgaben im Regelfall Belege an. Für die Geltendmachung eines Betriebsausgabenabzugs und die Vorsteuer ist stets die Unternehmerin/Steuerpflichtige bzw. der Unternehmer/Steuerpflichtige in der Beweislast. Doch was ist, wenn die Belege nicht mehr auffindbar sind, unleserlich geworden oder beispielsweise in Folge einer Kellerüberschwemmung unbrauchbar geworden sind?

Handlungshinweise

Um die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes zu vermeiden, empfiehlt es sich zunächst, das Fehlen von angeforderten Belegen mit der Bitte um Fristverlängerung anzuzeigen. Handelt es sich um höhere Rechnungen, sollte bei den Rechnungsausstellerinnen und -ausstellern um Übersendung von Rechnungskopien gebeten werden. Duplikate retten – am besten zusammen mit Überweisungsbelegen – den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug im Regelfall.

Eigenbeleg

Sofern keine Zweitschriften angefordert werden können, hilft ein Eigenbeleg. Auf dem Eigenbeleg sollte entweder notiert sein, dass die Originalrechnung verloren gegangen ist, oder es sollte die unlesbare Rechnung angeheftet werden. Der Eigenbeleg muss Informationen darüber enthalten, aus welchen Gründen in welcher Höhe an wen Zahlungen erfolgt sind (z. B. Kauf von Büroausstattung für…, am…, Kosten netto zzgl. Umsatzsteuer, Kaufdatum, Verkäuferin oder Verkäufer bzw. Bezugsadresse). Sofern möglich, hilft auch die Benennung von Zeuginnen und Zeugen weiter (zum Zeugenbeweis vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2014, V R 23/13 BStBl 2015 II S. 313). Bei verlorenen Belegen sollte auch dokumentiert werden, warum Duplikate nicht mehr erhältlich sind.

Stand: 27. August 2024

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Grunderwerbsteuerfalle beim Grundstückskauf

BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung in einem neueren Beschluss

Grunderwerbsteuer

Der Grunderwerbsteuer unterliegen u. a. Grundstückskäufe (§ 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der „Wert der Gegenleistung“ (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Als Gegenleistung wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis, „einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen“, genannt (§ 9 GrEStG).

Vorsicht Reservierungsvereinbarung

Im Streitfall hat ein Ehepaar im Zusammenhang mit dem Kauf eines unbebauten Grundstücks mit einer im Verkaufsprozess involvierten Projektierungsgesellschaft eine Reservierungsvereinbarung geschlossen, in der die Errichtung eines bestimmten Haustyps durch einen dritten Bauträger angedacht war. Dieser Bauträger stellte für die Kläger den Bauantrag und erteilte den Käufern eine als „Angebot“ bezeichnete Leistungsbeschreibung, die nicht unterschrieben war. Die Käufer schlossen den Vertrag ein Jahr später und ließen das Grundstück bebauen. Das Finanzamt bezog die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit ein. Die Revision beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg.

BFH-Urteil

Mit Beschluss vom 7.2.2022 (II B 6/21) bestätigte der Bundesfinanzhof/BFH seine Rechtsansicht aus dem Urteil vom 1.10.2014 (II R 32/13). Nach Auffassung des BFH erfordert die Notwendigkeit eines objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags nicht, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Bauvertrag abgeschlossen und die Bauverpflichtung rechtswirksam begründet ist. Auch muss ein vorhandenes Angebot keine rechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen, so der BFH.

Fazit

Um die Einbindung der Baukosten bei der Grunderwerbsteuerbemessung für den Kauf eines unbebauten Grundstücks zu vermeiden, ist ein Zusammenhang zwischen dem Kauf- und einem zu einem späteren Zeitpunkt noch abzuschließenden Bauvertrag im Zeitpunkt des Grundstückskaufs unbedingt zu vermeiden. Es dürfen im Kaufzeitpunkt des unbebauten Grundstücks keine Indizien für einen einheitlichen Erwerbsgegenstand „Grundstück plus Gebäude“ bestehen.

Stand: 27. August 2024

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Forderungen abschreiben

Was tun, wenn der Schuldner nicht mehr zahlt

Bonitätsbeurteilung

Forderungen stellen bilanztechnisch Aktiva dar. Der Wert der Aktiva bemisst sich an der Bonität der Schuldnerin bzw. des Schuldners. Fällt der Schuldner ganz oder teilweise aus, sollte das Finanzamt durch geschickte Forderungsabschreibung an dem Verlust beteiligt werden.

Abstufung

Treten Zweifel an der Bonität eines Schuldners auf, sind die Forderungen in einer ersten Stufe als dubiose Forderungen umzubuchen. Die Umbuchung empfiehlt sich auch dann, wenn der Schuldner vielleicht noch zahlt.

Einzelabschreibung

Ist eine bestimmte Forderung aus dem laufenden Geschäftsjahr uneinbringlich, ist sie ganz oder teilweise abzuschreiben. Abzuschreiben ist dabei jeweils der Nettobetrag der Forderung. Die Umsatzsteuer wird gesondert berichtigt. Zahlt der Schuldner später einen Teilbetrag, der geringer ist als der ursprünglich erwartete Geldeingang (bei teilweiser Forderungsabschreibung), mindert der geringere Betrag den steuerpflichtigen Gewinn in dem betreffenden Geschäftsjahr als „periodenfremder Aufwand“.

Pauschalwertberichtigung

Die Pauschalwertberichtigung ermöglicht das Abschreiben aller Forderungen zu einem bestimmten Prozentsatz. Der maßgebliche Prozentsatz ergibt sich nach sorgfältiger Schätzung der Zahl der wahrscheinlich ausfallenden Forderungen. Der Vorteil dieser Methode ist, dass nicht jede einzelne Forderung zu bewerten ist. Die Berichtigung erfolgt über das Konto „Einstellungen in die Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen“. Dieses Aufwandskonto mindert den steuerpflichtigen Gewinn für das betreffende Geschäftsjahr. Pauschal berichtigt wird der Nettobetrag, ohne Umsatzsteuer.

Stand: 27. August 2024

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Vorsteuer-Rückerstattungsanträge

Antragsfrist für Vorsteuererstattungsanträge für das Kalenderjahr 2023 endet am 30.9.2024

Vorsteuererstattungen

Deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen. Anträge sind ausschließlich elektronisch im BZStOnline-Portal/BOP beim Bundeszentralamt für Steuern/BZSt zu stellen. Dem Antrag sind im Regelfall Belege beizufügen. Bei einem Vergütungszeitraum, welcher das Kalenderjahr ist, muss die beantragte Vergütung mindestens € 50,00 betragen.

Tankquittungen aus Österreich

Kein Recht auf Vorsteuererstattung haben deutsche Unternehmen bezüglich der in Österreich gezahlten Umsatzsteuer auf Benzinrechnungen. Nach den Ausführungen auf der Informationsseite des österreichischen Bundeskanzleramts sind Vorsteuererstattungen nur für solche Umsätze zulässig, für die auch ein österreichischer Unternehmer eine Vorsteuerrückerstattung erhalten würde (siehe: Vorsteuererstattungsverfahren „Welche Vorsteuern können erstattet werden?“ 1. Absatz. https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer-ueberblick/weitere-informationen-zur-umsatzsteuer/umsaetze-mit-auslandsbezug-weitere-informationen/vorsteuererstattungsverfahren.html). Einen Vorsteuerabzug gibt es in Österreich nur für gewerbliche Personenbeförderungen oder für gewerbliche Vermietungen.

Stand: 27. August 2024

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Jahressteuergesetz 2024

Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht

Erbschaftsteuer

Der Entwurf des „ersten Jahressteuergesetzes“ 2024 enthält zahlreiche Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. Die Änderungen resultieren aus der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Die wesentlichen Änderungen im Erbschaftsteuerrecht sind:

Nachlassverbindlichkeiten

Beschränkt steuerpflichtige Erbinnen und Erben sollen künftig zumindest anteilig Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd abziehen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs C 394/20) so entschieden. Eine Abzugsmöglichkeit muss zumindest insoweit gegeben sein, als im Inland eine Besteuerung erfolgt. Die geplante Neufassung des § 10 Abs 6 Erbschaftsteuergesetz ErbStG sieht vor, dass beschränkt Steuerpflichtige Nachlassverbindlichkeiten anteilig abziehen können, soweit der Nachlass der deutschen Besteuerung unterliegt.

Abschlag für vermietete Immobilien

Der bislang nur für vermietete Inlandsimmobilien geltende Befreiungsabschlag von 10 Prozent soll auch auf Grundstücke in Drittstaaten ausgeweitet werden. Voraussetzung ist, dass mit dem jeweiligen Drittstaat ein Informationsaustauschabkommen in Bezug auf die Erbschaftsteuer besteht.

Erweiterte Stundungsregelungen

Eine Stundung von Erbschaftsteuer soll künftig auch für eigengenutzte oder fremd vermietete Wohnungen möglich sein. Die neuen Stundungsmöglichkeiten greifen dann, wenn die Erbschaftsteuer nicht aus eigenem Vermögen, sondern nur durch Verkauf der Immobilie gezahlt werden könnte.

Stand: 27. August 2024

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Energiepreispauschale

Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Energiepreispauschale

Der Steuergesetzgeber zahlte an alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer sowie weitere Empfängerinnen und Empfänger im Jahr 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300,00 als Kompensation für hohe Strom- und Gaspreise. Die Pauschale ist nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG einkommensteuerpflichtig und gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 17.4.2024, 14 K 1425/23 E) hält die Besteuerung für verfassungsgemäß. Der Kläger, ein Arbeitnehmer, war der Auffassung, es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe.

Revisionsverfahren vor dem BFH

Der Kläger hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof/BFH unter dem Aktenzeichen VI R 15/24 anhängig.

Stand: 27. August 2024

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Vorsicht Nießbrauchfalle

Bundesfinanzhof/BFH entscheidet über aktuellen Nießbrauchfall

Private Veräußerungsgeschäfte

Nießbrauchrechte zählen grundsätzlich zu den sogenannten „anderen Wirtschaftsgütern“, die selbstständig veräußerbar, einlage- und entnahmefähig sind. Ein einkommensteuerliches privates Veräußerungsgeschäft liegt bei solchen anderen Wirtschaftsgütern dann vor, wenn zwischen Bestellung (Anschaffung) und Veräußerung oder Verzicht bzw. Ablösung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Wird das Nießbrauchrecht zu Einnahmezwecken genutzt, kann sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre verlängern (§ 23 Abs 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).

Der Fall

Das Finanzgericht/FG Münster musste über einen Fall entscheiden, in dem eine Berechtigte gegen Entgelt auf ihr Nießbrauchrecht verzichtete. Das Finanzamt wertete die Entnahme des Nießbrauchrechts aus dem Sonderbetriebsvermögen als Anschaffung (Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG) und den Verzicht als Veräußerung. Das FG erkannte in dem Entscheidungsfall kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft und gab der Klage statt (Urteil vom. 12.12.2023, 6 K 2489/22 E). Der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht stellt keine Veräußerung, sondern einen veräußerungsähnlichen Vorgang dar. Veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich liegen vor bei entgeltlichen Geschäften, die auf die Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz gerichtet sind. Bei der Aufgabe eines Nießbrauchrechts fehlt es am erforderlichen Rechtsträgerwechsel.

Anhängiges BFH-Verfahren

Das FG hat die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof (BFH) lautet IX R 4/24.

Fazit

Vor der zu erwartenden BFH-Entscheidung sollten entgeltliche Nießbrauchverzichte bzw. ähnliche Gestaltungen wie im Urteilsfall hinausgeschoben werden. Sofern ein Nießbrauchrecht bereits entgeltlich abgelöst wurde, sollte gegen einen Steuerbescheid Einspruch und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden. Dies am besten in Verbindung mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Stand: 28. Juli 2024

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Weitere Bürokratieentlastung

Ergänzungen zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

Bürokratieentlastung

Die Bundesregierung will Unternehmerinnen und Unternehmer von Bürokratie entlasten. Das Bundesjustizministerium spricht von dem größten je geschnürten Entlastungspaket. Das Volumen der Entlastung soll nach Regierungsangaben insgesamt über € 3 Mrd. betragen und der Bürokratiekostenindex soll auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung gedrückt werden. Zu den bisherigen wesentlichen Entlastungspaketen zählen unter anderem die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen, diverse Maßnahmen zum Abbau von Melde- und Informationspflichten oder die diversen Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung.

Neue Vorschläge

Die Bundesregierung hat in einer im Juni 2024 vorgelegten Formulierungshilfe weitere Maßnahmen zur Abschaffung überschüssiger Bürokratie vorgeschlagen. Unter anderem sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch per E-Mail über die Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren dürfen und Altersgrenzenvereinbarungen treffen können. Damit können Abläufe in der Personalabteilung besser digitalisiert werden. Nur in besonders für Schwarzarbeit anfälligen Branchen soll weiterhin die Papierform zwingend gelten.

Betriebsstätten

Unternehmen, die ihre Betriebsstätte in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde verlegen, sollen sich künftig nicht mehr bei der bisherigen Behörde abmelden müssen. Vielmehr soll die Neuanmeldung alleine genügen.

Stand: 28. Juli 2024

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Einkommen- und Erbschaftsteuer

BFH-Urteil zur Bestimmung des maßgeblichen Begünstigungszeitraumes

Einkommensteuerermäßigung

Werden geerbte Vermögensgegenstände veräußert, fällt nicht selten neben der Erbschaftsteuer auch Einkommensteuer an. § 35b Einkommensteuergesetz/EStG sieht hierfür auf Antrag eine Einkommensteuerermäßigung nach einem bestimmten Prozentsatz vor. Der Ermäßigung unterliegen dabei Einkünfte, die im betreffenden Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen (also innerhalb von fünf Jahren) als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Streitig war bisher, wann der Begünstigungszeitraum im Einzelfall beginnt.

BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem Fall, betreffend die einkommensteuerpflichtige Veräußerung von Kommanditgesellschaftsbeteiligungen, entschieden, dass der maßgebliche Begünstigungszeitraum mit dem Tod des Erblassers beginnt (Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21, veröffentlicht am 2.5.2024). Im Streitfall fand die Veräußerung sechs Jahre nach dem Erbfall statt, war also außerhalb des Begünstigungszeitraumes.

Doppelbelastung zulässig

Der BFH betonte in dem Urteil außerdem, dass eine Doppelbelastung von Erbschaftsteuer und Einkommensteuer weder den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt noch eine etwaige verfassungsrechtlich zu beachtende Belastungsgrenze überschreitet. Die Begünstigungsvorschrift greift im Übrigen nur bei Erbschaften, nicht bei Schenkungen.

Stand: 28. Juli 2024

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Bekanntgabe bei widerrufener Empfangsvollmacht

BFH-Urteil zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei erloschener Vollmacht

Der Fall

Eine Steuerpflichtige hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage beim Finanzgericht erhoben. Die Klageerhebung erfolgte allerdings erst Monate später nach erstmaliger Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber einem ehemaligen Bevollmächtigten und war damit zu spät eingereicht. Die Steuerpflichtige hatte zwischenzeitlich den Steuerberater gewechselt bzw. gekündigt. Der ehemalige Bevollmächtigte schickte die Einspruchsentscheidung nicht unmittelbar an seine ehemalige Mandantschaft, sondern an das Finanzamt zurück mit der Anmerkung, dass seine Empfangsvollmacht zwischenzeitlich widerrufen sei. Für die wirksame Klageerhebung kam es in dem betreffenden Fall darauf an, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten der Klägerin wirksam war oder nicht.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten für wirksam angesehen (Urteil vom 8.2.2024, VI R 25/21; veröffentlicht am 10.5.2024). Wesentlich ist, so der BFH, der Kenntnisstand des Finanzamtes im Zeitpunkt der Absendung des Verwaltungsaktes. Ein nachträglicher Vollmachtswiderruf bzw. die Tatsache, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt nicht mehr besteht, ist ohne Bedeutung.

Fazit

Eine wirksame Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten mit rechtsverbindlichem Anlauf der Rechtsbehelfsfrist findet auch gegenüber einem ehemaligen Bevollmächtigten statt. Dies gilt zumindest so lange, als gegenüber dem Finanzamt die Vollmacht nicht ausdrücklich widerrufen wurde und das Amt von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen kann. Änderungen in erteilten Vollmachtsverhältnissen sollten dem Finanzamt stets mitgeteilt werden.

Stand: 28. Juli 2024

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Zustellung von Verwaltungsakten

Verlängerung der Zustellungsfiktion

Postrechtsmodernisierungsgesetz

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts vom 18.7.2024 (veröffentlicht im BGBl 2024 I Nr. 236) wurde das alte Gesetz von 1997 erneuert. Ziel des neuen Postrechtsmodernisierungsgesetzes ist, die Briefportopreise erschwinglich und deutlich unter dem europäischen Durchschnitt zu halten. Darüber hinaus soll eine flächendeckende Versorgung an sechs Tagen in der Woche weiter gewährleistet werden.

Verlängerung der Zustellzeiten

Wesentlicher Punkt der Gesetzesnovelle bildet die Verlängerung der Zustellzeiten. Bisher mussten 80 Prozent der Briefe am folgenden Werktag und 95 Prozent am zweiten Werktag zugestellt werden. Nach dem neuen Gesetz müssen Standardbriefsendungen zu 95 Prozent am dritten Werktag und zu 99 Prozent am vierten Werktag beim Empfänger sein.  Die 95-prozentige Zustellung verschiebt sich also um einen Tag vom dritten auf den vierten Tag.

Auswirkung auf Steuerverwaltungsakte

Die Postreform hat auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Ein Verwaltungsakt wird erst mit Bekanntgabe wirksam und verbindlich. Als Steuerbescheid gilt erst ein nach § 122 Abs. 1 Abgabenordnung/AO bekannt gegebener Verwaltungsakt (§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO).

Bekanntgabefiktion

Bisher fingierte die Abgabenordnung/AO im Fall der Übermittlung schriftlicher Verwaltungsakte durch die Post einen Bekanntgabezeitpunkt von drei Tagen ab Erlassdatum des Verwaltungsaktes (für Auslandszustellungen gilt ein Monat). Die Bekanntgabefiktion von drei Werktagen wird ab 1.1. 2025 auf vier Werktage verlängert (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung/AO).

Stand: 22. August 2024

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Wegzugsbesteuerung

Wegzugsbesteuerung entfällt bei tatsächlicher Rückkehr

Wohnsitzaufgabe

Nach dem deutschen Außensteuergesetz (§ 6 AStG) gelten Anteile an Kapitalgesellschaften bei Wegzug der Anteilseignerin bzw. des Anteilseigners ins Ausland unter bestimmten Voraussetzungen als fiktiv veräußert. Diese Veräußerungsfiktion findet Anwendung bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im Sinne von § 17 Einkommensteuergesetz/EStG, also in Fällen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mindestens einem Prozent.

Vorübergehende Abwesenheit

Kehrt die Wegzüglerin bzw. der Wegzügler innerhalb von sieben Jahren wieder nach Deutschland zurück, gilt der Wegzug als nur vorübergehende Abwesenheit. Die Besteuerungsfiktion greift dann unter bestimmten Voraussetzungen nicht (§ 6 Abs. 3 AStG).

BFH-Fall

Die Finanzämter warten – wie die Praxis zeigt – die eventuelle Rückkehr einer bzw. eines Steuerpflichtigen nicht ab. Im Fall, den der Bundesfinanzhof/BFH zu entscheiden hatte, war ein Steuerpflichtiger nach Dubai verzogen. Er kehrte nach zwei Jahren zurück. Der BFH hob die vom Finanzamt festgesetzten fiktiven Veräußerungsgewinne wieder auf. Für den BFH reicht es nach der objektiven Theorie aus, dass der Wegzügler innerhalb des maßgeblichen Zeitraums tatsächlich zurückkehrt, er muss im Wegzugszeitpunkt keine Rückkehrabsicht haben oder glaubhaft machen (BFH 21.12. 2022 I R 55/19).

Stand: 28. Juli 2024

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Datensammlung Steuer 2024

Bundesfinanzministerium veröffentlicht umfangreiche Datensammlung

Steuerstatistik

Das Bundesfinanzministerium hat eine neue 92-seitige Broschüre „Datensammlung zur Steuerpolitik 2024“ auf der Homepage www.bundesfinanzministerium.de zum Download zur Verfügung gestellt. Die Broschüre bietet u. a. einen guten Überblick über das Steueraufkommen, rückblickend bis 1960. Aus der Übersicht „Verhältnis direkte und indirekte Steuern“ ist der rasante Anstieg des Steueraufkommens seit 1995 deutlich sichtbar. Deutlich wird auch, dass ab 2025 die Billionengrenze überschritten wird.

Erbschaftsteuer

Aufschlüsse über das stetig steigende Erbvermögen geben die aktuellen Zahlen zur Erbschaftsteuerstatistik. So wuchs das Volumen der veranlagten Vermögensübertragungen von € 21,48 Mrd. in 2009 auf € 59,87 Mrd. in 2022. Im gleichen Zeitraum stieg die Anzahl der vergünstigten Unternehmensübertragungen von 15131 auf 25511.

Stand: 28. Juli 2024

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Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer unterfällt der Abzugsbeschränkung für doppelte Haushaltsführung

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger mietete eine Zweitwohnung in München. Die Zweitwohnungssteuer wollte er zusätzlich zu den der Abzugsbeschränkung unterliegenden Mehraufwendungen geltend machen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes/EStG unterliegen Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung (Miete, Mietnebenkosten usw.) einer Abzugsbeschränkung von € 1.000,00 im Monat.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer generell zu den Aufwendungen für die Nutzung zählen und daher unter die Abzugsbeschränkung fallen (Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21, veröffentlicht am 4.4.2024).

Stand: 28. Juli 2024

Bild: 418studio / stock.adobe.com

Jahressteuergesetz 2024

BMF veröffentlicht 243-seitigen Referentenentwurf für umfassende Steueränderungen

Jahressteuergesetz

Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem einen 243-seitigen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 vorgelegt. Der 44 Artikel umfassende Entwurf sieht unter anderem Änderungen im Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer- und Umwandlungssteuergesetz sowie der Abgabenordnung und diverser Durchführungsverordnungen vor.

Einkommensteuer

Erfreulich ist die geplante Erweiterung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG-neu). Die zulässige Bruttoleistung soll künftig – wie bereits bei Einfamilienhäusern der Fall –für Anlagen auf sonstigen Gebäuden von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Klargestellt wird auch, dass es sich bei diesen Leistungsgrenzen um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Erwähnenswert ist auch die Einführung einer Freigrenze für steuerfreie Bonuszahlungen der Krankenkassen. Auf der Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen sollen zukünftig bis zu einer Höhe von € 150,00 pro Steuerpflichtiger bzw. Steuerpflichtigem und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung gelten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevant ist die geplante Pauschalbesteuerung für Mobilitätsbudgets. Sollte dieses Gesetzesvorhaben umgesetzt werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG-neu), können die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften auf weitere Fortbewegungsmöglichkeiten, wie z. B. E-Scooter, Carsharing usw., angewendet werden.

Umsatzsteuer

Unter den vielen geplanten Änderungsvorschriften bei der Umsatzsteuer ist die Neufassung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG besonders erwähnenswert. So soll für eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger künftig (voraussichtlich ab 2026) der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem „Istversteuerer“ (dieser muss die Umsatzsteuer erst im Kalendermonat der tatsächlichen Vereinnahmung des Rechnungsbetrags anmelden und abführen – § 20 UStG) erst ab dem Zeitpunkt möglich sein, ab dem eine Zahlung auf die entsprechende Leistung erfolgt ist. Gleichzeitig wird eine neue Rechnungskennzeichnungspflicht „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ für Istversteuerer eingeführt (neuer § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG).

Stand: 26. Juni 2024

Bild: Stratocaster - stock.adobe.com

Betriebsveranstaltungen

Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltung auch bei nur eingeschränkter Teilnahme zulässig

Betriebsveranstaltung

Nach dem Einkommensteuerrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG) zählen Zuwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Begleitpersonen „anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung)“ zum Arbeitslohn. Ausnahme: Die Kosten übersteigen € 110,00 je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht und die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung steht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen.

Vorstandsfeier

Hinsichtlich der Voraussetzungen der Teilnahmemöglichkeiten für alle Betriebsangehörigen hat der Bundesfinanzhof/BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn sie eben nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22). Im Streitfall erkannte das Finanzamt Aufwendungen für eine Weihnachtsfeier ausschließlich für Vorstände nicht als steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung an, da die Feier nur den Vorständen vorbehalten war. Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung wurde nicht zugelassen. Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht und ließ die Pauschalversteuerung zu. Nach BFH-Auffassung steht die Bedingung der Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG und betrifft somit nur die Gewährung des Freibetrags in Höhe von € 110,00.

Stand: 26. Juni 2024

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Unrichtiger Steuerausweis

Neue EuGH-Rechtsprechung zur unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer

Umsatzsteuerausweis

Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen einem unrichtigen und einem unberechtigten Steuerausweis. Ein unrichtiger Steuerausweis liegt bei Anwendung des falschen Umsatzsteuersatzes vor. Weist z. B. eine Kleinunternehmerin bzw. ein Kleinunternehmer oder sonstiger nicht zum Umsatzsteuerausweis berechtigter Unternehmer die Steuer aus, liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor (§ 14c Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Konsequenz eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises ist bzw. war, dass die Rechnungsausstellerin bzw. der Rechnungsaussteller die Steuer schuldet.

EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof/EuGH hat in einem österreichischen Klagefall entschieden, dass der Rechnungsaussteller bei unrichtigem Steuerausweis die Umsatzsteuer nicht schuldet, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechnungsempfängerin bzw. der Rechnungsempfänger ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Endverbraucher ist (EuGH vom 8.12.2022 Rechtssache P-GmbH C 378/21).

Finanzverwaltung reagiert

Die Finanzverwaltung hat jetzt mit einem BMF-Schreiben (vom 27.2.2024 III C 2 - S 7282/19/10001 :002) reagiert und die EuGH-Rechtsprechung insoweit anerkannt, als dass ein Rechnungsaussteller entgegen den Regelungen in § 14c Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer nicht schuldet, wenn der Leistungs- und Rechnungsempfänger Endverbraucher ist. Was den unberechtigten Steuerausweis betrifft, so hält das BMF an der gesetzlichen Regelung fest. Die EuGH-Grundsätze sollen nur soweit Anwendung finden, als ein Kleinunternehmer unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen hat.

Stand: 26. Juni 2024

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Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt

Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt einholen

Rechtsgrundlagen

Steuerpflichtige können von ihrem Finanzamt Auskünfte einholen, entweder in Form einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung/AO), einer verbindlichen Zusage nach einer Betriebsprüfung (§ 204 ff. AO) oder in Form der Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e Einkommensteuergesetz/EStG).

Verbindliche Auskunft

Ein Antrag auf verbindliche Auskunft wird empfohlen bei steuerlich komplizierten Sachverhalten, um zu erfahren, wie das zuständige Finanzamt das geplante Vorhaben beurteilt. Die Beantwortung liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Form und Inhalt eines Antrags auf verbindliche Auskunft regelt § 1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV). Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen u. a. enthalten: die genaue Bezeichnung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, eine umfassende und in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung sowie die Darlegung eines besonderen Interesses. Adressat ist die örtlich zuständige Finanzbehörde.

Verbindliche Zusage

Gemäß § 204 AO sollen die Finanzämter im Anschluss einer Außenprüfung auf Antrag einer bzw. eines Steuerpflichtigen eine verbindliche Zusage erteilen, wie ein geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird. Ab 2025 gilt dies bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheides (§ 204 Abs. 2 AO). Bei der verbindlichen Zusage handelt es sich um eine Sollvorschrift. Es besteht bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist u. a., dass die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für den Geschäftsablauf des Antragstellers von Bedeutung ist.

Lohnsteueranrufungsauskunft

Lohnsteueranrufungsauskünfte sollen vor allem die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Lohnsteuerfragen unterstützen, können aber auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestellt werden. Betriebsstättenfinanzämter haben auf Anfrage Auskunft zu geben, welche Lohnsteuervorschriften im konkreten Fall anzuwenden sind.

Stand: 26. Juni 2024

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Ferienjobs

Tipps für die richtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Geringfügige Beschäftigung

Ferienjobs während der Sommermonate Juli und August stellen im Regelfall eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung dar, da die Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen nicht überschritten werden. Die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gilt gleichwertig bei der Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 „Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein“). Zur Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen müssen alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen und Schülern regelmäßig aus.

Immatrikulierte Studierende

Studierende, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert sind, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird.

Unfallversicherung

Für Schüler besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufzubringen. Auch für Studierende ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Grundsätzlich sind Ferienjobberinnen und -jobber wie Aushilfen zu behandeln. Die Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.

Schulentlassene

Abweichende Regelungen gelten für Schulentlassene. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.

Stand: 26. Juni 2024

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Initiative FASTER

EU-Rat macht Weg frei für ein schnelleres Verfahren zur Entlastung von Doppelbesteuerung

Quellensteuern

Einkünfte wie Dividenden, Zinsen usw. werden von vielen Mitgliedstaaten mit Quellensteuern belastet, wenn die Zahlungsempfängerin bzw. der Zahlungsempfänger in einem anderen EU-Staat bzw. im Ausland ansässig ist. Ein Großteil davon ist im Regelfall auf die deutsche Abgeltungssteuer anrechenbar. Der nicht auf inländische Steuern anrechenbare Teil muss über schwierige, langwierige und aufwendige Quellensteuererstattungsverfahren beim jeweiligen Quellenstaat zurückgeholt werden. Das soll nun einfacher werden.

Schnellverfahren

Die Europäische Kommission hat im Juni 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-Richtlinie) vorgelegt. Der EU-Rat hat den Inhalt dieser Richtlinie nun genehmigt. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten neue Verrechnungssysteme anwenden müssen, wenn eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden öffentlich gehandelter Aktien gewährt wird. Die neuen Verfahren heißen einerseits „Steuererleichterung an der Quelle“ (soll heißen, dass der entsprechende Steuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung von Dividenden oder Zinsen angewandt wird) sowie andererseits „Schnellerstattungssystem“. Eine digitale EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) benötigen Gläubigerinnen und Gläubiger der Kapitalerträge, die das neue Schnellverfahren zur Entlastung von der Quellensteuer in Anspruch nehmen wollen.

Stand: 26. Juni 2024

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Doppelte Haushaltsführung

Fahrzeit von etwa einer Autostunde zumutbar

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger unterhielt seine Hauptwohnung (Familienwohnung) ca. 30 km entfernt von seiner Arbeitsstätte. Er mietete sich zusätzlich in 1 km Entfernung von der Arbeitsstätte eine Zweitwohnung und wollte hierfür Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da es dem Steuerpflichtigen zuzumuten war, von der 30 km entfernten Hauptwohnung zu seiner Tätigkeitsstätte zu fahren.

Urteil FG-Münster

Das Finanzgericht/FG Münster folgte dem Finanzamt (Urteil vom 6.2.2024, 1 K 1448/22 E). Auch nach Ansicht des FG war die Fahrstrecke von der Hauptwohnung zumutbar. Die Einwendungen des Steuerpflichtigen, die Fahrzeit würde bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als 2 Stunden dauern, ließen die Richter nicht zu. Denn der Kläger nutzte ausschließlich seinen Firmenwagen.

Stand: 26. Juni 2024

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Buchführungsdaten-Schnittstelle

Diskussionsentwurf für neue Buchführungsdatenschnittstellenverordnung

Datenschnittstelle

Die Finanzverwaltung plant die Einführung einer einheitlichen Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen Unternehmen und der Betriebsprüfung. Das BMF hat hierzu einen Diskussionsentwurf für eine neue Buchführungsdatenschnittstellenverordnung vorgelegt. Mit Hilfe einheitlicher Standards sollen Betriebsprüfungen künftig beschleunigt werden und aufwendige Konvertierungsmaßnahmen weitestgehend vermieden werden.

Hoher Aufwand

Die Neuregelung bedeutet für die Unternehmen voraussichtlich einen hohen technischen Umstellungsaufwand als auch hohe Kosten. Besonders brisant ist, dass die Finanzverwaltung die Beweiskraft der Buchführung schon allein deshalb in Frage stellen will, weil die Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen Schnittstelle übermittelt werden (können).

Stand: 26. Juni 2024

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Degressive Wohngebäude-AfA

Überblick über die neue degressive Wohngebäude-AfA

Steuerförderung

Das Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108) enthält eine Steuerförderung für den Mietwohnungsneubau in Form einer zeitlich befristeten geometrisch-degressiven Gebäude-Abschreibung (§ 7 Abs. 5a Einkommensteuergesetz/EStG). Der AfA-Satz beträgt fünf Prozent. Dieser gilt nach § 7 Abs. 5b EStG auch für Eigentumswohnungen oder für im Teileigentum stehende Räume.

Voraussetzungen

Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für Wohngebäude mit Baubeginn (gemäß Baubeginnanzeige) nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029. Auf den Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags kommt es nicht an. In Anschaffungsfällen muss der Kaufvertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 abgeschlossen worden sein. Beim Immobilienkauf muss außerdem der Kauf im Jahr der Fertigstellung erfolgt sein. Als Zeitpunkt der tatsächlichen Anschaffung gilt hierbei immer der Übergang von Gefahr, Nutzen und Lasten, nicht das Datum des Kaufvertrages. Für im vorherigen Jahr 2023 fertiggestellte Wohnungen muss das Datum des Kaufvertrags nach dem 30.9.2023 liegen und der Nutzungsübergang nach diesem Stichtag, aber noch vor dem 1.1.2024 erfolgt sein. Auf die Erfüllung eines entsprechenden Energieeffizienzstandards kommt es nicht an.

Bestandsimmobilien

Bestandsimmobilien sind von der degressiven Abschreibung ausgenommen. Nicht begünstigt ist deshalb auch die Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden (Dachgeschossausbau usw.).

Stand: 27. Mai 2024

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Lohnsteuer-Hinweise 2024

Überblick über die Lohnsteuer-Neuerungen 2024

Lohnsteuer-Hinweise

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat im April 2024 die von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossenen Lohnsteuer-Hinweise 2024/LStH 2024 im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2024 veröffentlicht. Wie bei den Lohnsteuer-Richtlinien handelt es sich bei den Hinweisen um ein für die Finanzverwaltung verbindliches Regelwerk. Steuerpflichtige können hieraus Hinweise entnehmen, wie die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen verfahren wird.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

In den Hinweisen H 3.15 LStH 2024 zum Deutschland-Ticket stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz/EStG auch im Fall eines von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber übernommenen kostenpflichtigen Upgrades für die Nutzung der 1. Klasse, für die Fahrradmitnahme oder für die Fahrberechtigung in bestimmten Fernzügen gilt. In den Hinweisen H 3.37 LStH 2024 äußert sich die Finanzverwaltung zum steuerfreien Zubehör im Zusammenhang mit der Überlassung von Fahrrädern bzw. E-Fahrrädern. Arbeitgeber können u. a. Navigationsgeräte als lohnsteuerfreies Zubehör ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit dem Bike zur Verfügung stellen. Nicht von der Lohnsteuerfreiheit erfasst sind u. a. Fahrradkleidung, Helme, Fahrradkörbe oder Satteltaschen.

In H 3.45 LStH 2024 billigt die Finanzverwaltung das vom Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 23.11.2022 VI R 50/20) abgesegnete Gestaltungsmodell, wonach die Erstattung von Telefonkosten für den vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag steuerfrei ist, wenn der Arbeitgeber das Handy vom Arbeitnehmer erwirbt und es diesem zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.

Stand: 27. Mai 2024

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Geschenke an Geschäftspartner

Neue Geschenke-Freigrenze bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Geschenke-Freigrenze

Mit dem Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die Abzugsgrenze (Freigrenze) für Geschenke an Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) von € 35,00 auf € 50,00 erhöht. Der Abzugsbetrag gilt inklusive der Umsatzsteuer, soweit Schenkerin oder Schenker nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und inklusive etwaiger Kennzeichnungskosten. Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht dazu (R 4.10 Einkommensteuer-Richtlinien/EStR).

Wirtschaftsjahr

Die zeitliche Anwendung der höheren Abzugsgrenze hängt vom Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres ab (§ 52 Abs. 6 Satz 10 EStG). Grundsätzlich gilt die höhere Geschenkegrenze für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, können somit bereits ab 1.1.2024 höherwertige Geschenke unter Wahrung des vollen Betriebsausgabenabzugs an Geschäftspartner getätigt werden. Entspricht das Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr, weil es z. B. am 1.7. beginnt und am 30.6. des Folgejahres endet, gilt bis 30.6.2024 noch die €-35,00-Grenze. Erst ab dem 1.7.2024 kann die höhere Abzugsgrenze in Anspruch genommen werden.

Gewinnerhöhungen

Wurde die €-50,00-Freigrenze irrtümlicherweise ab 2024, aber noch in dem vor dem 31.12.2023 begonnenen abweichenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen, ist im Wirtschaftsjahr der Schenkung eine entsprechende Gewinnerhöhung vorzunehmen (EStR R 4.10).

Stand: 27. Mai 2024

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Aktuelle Änderungen im Handelsrecht

Neue Größenmerkmale für die größenmäßige Qualifizierung der Kapitalgesellschaften

DWD-Gesetz

Der Gesetzgeber hat in der Absicht, den betroffenen Unternehmen den beabsichtigten Entlastungseffekt bereits im Geschäftsjahr 2023 zugutekommen zu lassen, diverse Änderungen zu den Größenklassen im Handelsgesetzbuch aus dem Bürokratieentlastungsgesetz IV, in das zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2024 I Nr. 120) gepackt. Damit konnte erreicht werden, dass die neuen Größenklassen erstmals für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten. Sie dürfen auch bereits ein Jahr vorher angewendet werden.

Neue Schwellenwerte im Überblick

Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten künftig kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme von € 450.000,00 (bisher € 350.000,00), Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag von € 900.000,00 (bisher € 700.000,00), Beschäftigung von im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern (§ 267a Handelsgesetzbuch HGB). Als kleine Kapitalgesellschaften gelten künftig Unternehmen mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als € 7,5 Mio. (bisher € 6,0 Mio.), Umsatzerlösen von nicht mehr als € 15,0 Mio. (bisher € 12,0 Mio.) oder die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Arbeitnehmern (Anzahl unverändert) beschäftigen. Es dürfen wiederum zwei der drei Merkmale nicht überschritten werden (§ 267 Handelsgesetzbuch/HGB). Als mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten jetzt jene, die analog mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme € 25,0 Mio. (bisher € 20,0 Mio.), Umsatzerlöse € 50 Mio. (bisher € 40,0 Mio.) und Arbeitnehmeranzahl von 250.

Größenabhängige Befreiungen

Auch bei den größenabhängigen Befreiungen (§ 293 HGB) wurden die Schwellenwerte heraufgesetzt. So ist künftig ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: Bilanzsummen (Mutter- und Tochterunternehmen) übersteigen insgesamt nicht € 30,0 Mio. (bisher € 24,0 Mio.), Umsatzerlöse übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht € 60,0 Mio. (bisher € 40,0 Mio.), Mitarbeiterzahl durchschnittlich nicht mehr als 250 (unverändert).

Stand: 27. Mai 2024

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Umstellung auf neue E-Rechnungen

Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz

E-Rechnungen

Mit dem Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die obligatorische Ausstellung elektronischer Rechnungen für inländische Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) eingeführt. Entsprechende Änderungen wurden in § 14 Umsatzsteuergesetz/UStG vorgenommen. Eine elektronische Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz/UStG liegt vor, wenn diese „in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und die elektronische Verarbeitung ermöglicht“. Zur Erfüllung des maßgeblichen strukturierten elektronischen Formats sind bestimmte EU-Vorschriften einzuhalten. Alle anderen Rechnungen, die nicht in einem strukturierten elektronischen Format übermittelt werden (z. B. Rechnungen im PDF-Format übermittelt durch E-Mail), gelten als sonstige Rechnungen.

Zulässige Formate

Nach dem BMF-Schreiben vom 2.10.2023 – (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) sind Rechnungen nach dem XStandard als auch nach dem ZUGFeRDFormat ab Version 2.0.1 grundsätzlich Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format und damit auch künftig zulässig.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Annahme einer elektronischen Rechnung ist im B2B-Bereich für alle ab dem 1.1.2025 verpflichtend. Dies gilt auch für Kleinunternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes. Nur für das Ausstellen obligatorischer E-Rechnungen gelten folgende Übergangsregelungen: Für zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführte Umsätze können befristet bis zum 31.12.2026 sonstige Rechnungen auf Papier oder einem beliebigen elektronischen Format ausgestellt werden. Die Übergangsfrist verlängert sich für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) nicht über € 800.000,00 hinausgeht und mit Zustimmung der Empfängerin bzw. des Empfängers bis 31.12.2027. Kleinbetragsrechnungen bis € 250,00 und Fahrausweise bleiben von der digitalen Rechnungsstellungspflicht ausgenommen (vgl. § 27 Abs. 39 UStG).

Stand: 27. Mai 2024

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Lohnsteuer bei Auslandstätigkeit

BMF veröffentlicht neue Lohnsteuer-Hinweise zum teilweise in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn

Lohnsteuer-Einbehalt

§ 39b Einkommensteuergesetz/EStG regelt die Einbehaltung von Lohnsteuern bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Vorschrift findet für die Berechnung der Lohnsteuer für laufenden Arbeitslohn Anwendung in Fällen, in denen der Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA oder dem Auslandstätigkeitserlass teilweise steuerfrei gestellt ist oder der Arbeitnehmer nur für bestimmte Tage beschränkt steuerpflichtig ist. Nach den in 2023 aktualisierten Lohnsteuer-Richtlinien bleiben bei der Berechnung des Lohnzahlungszeitraumes jene Arbeitstage unberücksichtigt, an denen der Arbeitslohn nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, weil dieser z. B. nach einem DBA im Inland steuerfrei gestellt ist (R 39b5 Abs. 2 Satz 4 LStR).

Ergänzende Hinweise

Zu dieser Vorschrift hat die Finanzverwaltung in den neuen Lohnsteuer-Hinweisen 2024 zwei Berechnungsalternativen veröffentlicht (H 39b.5 LStH 2024). Inländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können danach für die Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage entweder die Nichtarbeitstage im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen ansetzen oder es werden genau jene Tage gezählt, an denen sich der Arbeitnehmer in Deutschland aufgehalten hat (Arbeitstage + Nichtarbeitstage).

Stand: 27. Mai 2024

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Höhere Mitgliedsbeiträge

Finanzverwaltung erhöht Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Vereine

Gemeinnützigkeit

Vereine und andere Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, müssen mit ihrer Tätigkeit die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abgabenordnung/AO). Ein gemeinnütziger Verein bzw. eine gemeinnützige Körperschaft fördert dann nicht mehr die Allgemeinheit, wenn sie ihren Mitgliederkreis unter anderem durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) eingrenzt.

Höchstgrenzen

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52 AO) sieht für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestimmte Höchstbeitragsgrenzen vor. Danach ist bei einem Verein eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt € 1.023,00 je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt € 1.534,00 nicht übersteigen.

Anhebung der Höchstgrenzen

Diese Höchstgrenzen wurden 2024 angehoben. Die Mitgliedsbeitrags-Höchstgrenze beträgt neu € 1.440,00 und die Höchstgrenze für die Aufnahmegebühren wurde auf € 2.200,00 angehoben.

Stand: 27. Mai 2024

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Grundsteuer 2025

Berlin senkt Hebesatz von 810 % auf 470 %

Grundsteuer 2025

Ab dem nächsten Jahr tritt die „neue“ Grundsteuer in Kraft. Von Seiten des Bundesfinanzministeriums/BMF wurde eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform versprochen. Eine aufkommensneutrale Umsetzung der neuen Grundsteuer hängt allerdings von den Städten und Kommunen ab.

Berlin

Als eines der ersten Bundesländer hat Berlin nahezu alle Grundsteuerwertbescheide erteilt und die Folgen der neuen Grundsteuerbemessung analysiert. Nach einer Pressemitteilung (vom 26.3.2024) soll die Steuermesszahl für Wohngrundstücke 0,31 Promille betragen und für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,45 Promille. Darüber hinaus soll der Hebesatz für die Grundsteuer nahezu halbiert werden. Damit soll eine erhebliche Erhöhung der Grundsteuern durch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Messzahlen in Berlin vermieden oder deutlich gemildert werden.

Stand: 27. Mai 2024

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Wachstumschancengesetz I

Überblick über die vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Steuerneuregelungen bei der Einkommensteuer

Vermittlungsergebnisse Einkommensteuer 

Der Bundesrat hat am 22.3.2024 den Ergebnissen des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. Damit konnte das Steueränderungsgesetz in geänderter Fassung rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft treten.

Unverändert übernommene Maßnahmen

Vom Vermittlungsausschuss unverändert übernommen wurden unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartnerinnen und -partner von € 35,00 auf € 50,00
  • Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz/EStG, wonach Einlagen junger Wirtschaftsgüter nur dann mit den fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten bewertet werden, wenn sie aus dem Privatvermögen stammen.
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von
  • € 600,00 auf € 1.000,00 (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)

Im Handelsrecht (Handelsgesetzbuch) unverändert übernommen wurden die Anhebungen bei den Umsatz- und Gewinngrenzen für die Begründung einer Buchführungspflicht. Die Umsatzerlöse-Grenzen wurden von € 600.000,00 auf € 800.000,00 erhöht und die Jahresüberschuss-Grenze auf € 80.000,00 (bisher € 60.000,00).

Geänderte Maßnahmen

Vom Vermittlungsausschuss in geänderter Form übernommen wurde unter anderem:

  • Erhöhung des Bruttolistenpreis-Höchstbetrags für die Steuervergünstigungen bei privater Nutzungsentnahme von Elektrofahrzeugen von € 60.000,00 auf € 70.000,00. Damit kann für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis € 70.000,00 die sogenannte Viertelregelung in Anspruch genommen werden. Ursprünglich geplant war eine Anhebung auf € 80.000,00.
  • Wiedereinführung der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG mit geändertem Anfangsdatum (ab dem 31.3.2024 statt 30.9.2023) und abweichenden Abschreibungssätzen (maximal das Zweifache der linearen AfA, maximal 20 % anstelle dem 2,5-Fachen bzw. 25 %)
  • Sonderabschreibungsregeln nach § 7g Abs. 5 EStG mit reduziertem Abschreibungssatz (40 % statt 50 %)
  • Beschränkung des erweiterten Verlustvortrags für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres. Geplant waren ursprünglich 75 %.

Stand: 28. April 2024

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Wachstumschancengesetz II

Wachstumschancengesetz: nicht umgesetzte Maßnahmen

Einkommensteuer

Folgende im Gesetzentwurf enthaltene Neuerungen wurden vom Vermittlungsausschuss nicht übernommen:

  • Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 1.000,00
  • Anhebung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 800,00 auf € 1.000,00 sowie die geplanten Regelungen zum Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sowie des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von € 110,00 auf € 150,00
  • Erhöhung des Fördersatzes für energetische Sanierungsmaßnahmen (§ 35c EStG)

Gewerbesteuer

Nicht umgesetzt wurde die Abschaffung der Reichweitenbegrenzungen für Hybridelektrofahrzeuge zum Zweck einer nur hälftigen Hinzurechnung der Leasingraten für die Ermittlung des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinns (§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG). Nicht übernommen wurden die geplanten Regelungen zum erweiterten Verlustvortrag nach § 10a GewStG.

Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer wurde vom Vermittlungsausschuss aus dem Gesetzentwurf die Absenkung des Durchschnittssteuersatzes und der Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze von 9,0 % auf 8,4 % gestrichen. Ohne Änderungen wurden die Regelungen zur obligatorischen Verwendung von e-Rechnungen vom Vermittlungsausschuss übernommen. Erübrigt hat sich wegen der langen Umsetzungsdauer die geplante Gesetzesänderung über das vorzeitige Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen.

Stand: 28. April 2024

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Automatischer Informationsaustausch

BFH hält Finanzkonten-Austausch für verfassungsgemäß

Finanzkonten-Informationsaustausch

Seit 2017 gibt es den sogenannten automatischen Informationsaustausch. Im vergangenen September meldeten 108 Staaten Personendaten über Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sowie Kontodaten wie Gesamtsaldo, Dividenden, Zinsen, Gesamtbruttoerlöse usw. (Werte jeweils in US-Dollar) an deutsche Steuerbehörden. Unter den 108 Meldestaaten befindet sich auch die Schweiz. Der Informationsaustausch mit ausländischen Behörden richtet sich nach dem Finanzkonten-Austauschgesetz/FKAustG. Der Meldepflicht unterliegen unter anderem Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften.

Klage

Diverse Kapitalanlegerinnen und -anleger mit einem Konto in der Schweiz klagten gegen die Übermittlung ihrer Personen- und Kontodaten an das Bundeszentralamt für Steuern/BZSt, der Anlaufstelle für ausländische Kontrollmitteilungen. Sie machten geltend, die Datenübermittlung verletze ihre Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. ihre Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH wies die Klage zurück (Urteil vom 23.1.2024 IX R 36/21). Die Verarbeitung der Daten durch das BZSt sei rechtmäßig. Einen Anspruch auf Datenlöschung nach der Datenschutz-Grundverordnung/DSGVO sah der BFH nicht, da kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Zwar stellen die Verarbeitung und Speicherung der Daten durch die Schweizer Behörden und die Übermittlung an die deutschen Behörden einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die Informationsverarbeitung auf Grundlage des FKAustG erfolgt.

Stand: 28. April 2024

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Veräußerung eines Teilgrundstücks

Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Verkauf eines zu Wohnzwecken dienenden Teilgrundstücks

Privates Veräußerungsgeschäft

Die Veräußerung von Immobilienvermögen im Privatvermögen löst grundsätzlich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft aus, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Grundstücke, Häuser, Wohnungen usw. „die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG).

Sachverhalt

Im Glauben einer steuerfreien Veräußerung – weil ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt – veräußerte ein Ehepaar eine Teilfläche aus einem zu ihrem selbst bewohnten alten Bauernhofgebäude gehörenden Grundstück. Hierzu wurde das fast 4.000 qm große Grundstück aufgeteilt. Das Ehepaar wohnte nach der Teilung weiterhin in dem Bauernhof.

BFH-Urteil

Auf den ersten Blick scheint es so, als wäre da ein Teil aus einem bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück veräußert worden. Das Ehepaar wurde aber vom Bundesfinanzhof/BFH eines Besseren belehrt. Der BFH sah den Verkauf als steuerpflichtig an (Urteil vom 26.9.2023, IX R 14/22; veröffentlicht am 25.1.2024). Begründung des BFH: Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für unbebaute Grundstücke, die vorher als Gartenanteil privat genutzt worden sind, danach abgetrennt und anschließend veräußert worden sind.

Fazit

Ein durch Abtrennung geschaffener Grundstücksteil verliert die Eigenschaft eines zu Wohnzwecken dienenden Grundstücks. Der räumliche Zusammenhang mit dem eigengenutzten Haus geht verloren. Es kommt zwangsläufig zu einer Entwidmung, welche die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entfallen lässt. Ist im Zeitpunkt der Veräußerung die 10-Jahres-Frist noch nicht überschritten, ist ein etwaig erzielter Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten) einkommensteuerpflichtig.

Stand: 28. April 2024

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Grunderwerbsteuerfreie Nachlassteilung

Voraussetzungen zur Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG

Grunderwerbsteuer

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge wie Kaufvertrag oder Auflassung, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Von dieser grundsätzlichen Steuerpflicht enthält § 3 GrEStG katalogartig aufgezählte Ausnahmetatbestände.

Grundstückerwerb aus dem Nachlass

§ 3 Nr. 3 GrEStG stellt Erwerbe von Grundstücken aus einem Nachlass steuerfrei, soweit Grundstücke aus dem gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft getauscht werden und der Tausch durch Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch eine Miterbin bzw. einen Miterben oder deren Ehegatten bzw. dessen Ehegattin, Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin erreicht wird. Mit dieser Befreiungsvorschrift soll die Teilung des Nachlasses erleichtert werden.

Voraussetzung

Voraussetzung ist, dass der Grundstückserwerb der Teilung des Nachlasses durch Auseinandersetzung dient. Erwerberinnen und Erwerber müssen beim Kauf eines Nachlassgrundstücks allerdings stets darauf achten, dass das gegenständliche Grundstück im Zeitpunkt des Kaufs nicht bereits aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH gehört ein Vermögensgegenstand, wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser mehrere Erbinnen bzw. Erben hinterlässt, nur so lange zum Nachlass, als er den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht (BFH-Urteil vom 7.2.2001 II R 5/99).

Vorsicht Steuerfalle

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Erben die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten haben und danach untereinander tauschen, für den Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist es regelmäßig dann zu spät, wenn die Nachlassgrundstücke zu Bruchteilseigentum geworden und aus dem Nachlass ausgeschieden sind (vgl. u. a. Finanzgericht/FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.4.2015, 4 K 1380/13).

Stand: 28. April 2024

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Steuerfreie Kaufkraftzuschläge 2024

BMF veröffentlicht Tabelle der steuerfreien Kaufkraftzuschläge bei Auslandsentsendung

Arbeitnehmerentsendung

Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt und ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt (183 Tage-Regelung), verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland. Dies bedeutet, dass die deutsche Arbeitgeberin bzw. der deutsche Arbeitgeber weiterhin auf den Bruttoarbeitslohn Lohnsteuer abführt. Bedingt durch höhere Lebenshaltungskosten verbleibt ins Ausland entsandten Arbeitnehmern vom Nettolohn oftmals weniger als im Inland.

Kaufkraftausgleich

Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz/BbesG zulässigen Beträge nicht übersteigen (§ 55 BbesG).

Neues BMF-Schreiben

Das Auswärtige Amt veröffentlich alljährlich in einem Schreiben – jeweils in Verbindung mit einer Excel-Tabelle zum Download – die Kaufkraftzuschläge für das jeweilige Kalenderjahr. Für 2024 wurden die maßgeblichen Kaufkraftzuschlagsätze mit BMF-Schreiben vom 4.1.2024, IV C 5 - S 2341/23/10001 :004; DOK: 2024/0002611 veröffentlicht. Die höchsten Kaufpreiszuschläge gibt es u. a. für die Schweiz (30 %), Norwegen (25 %) oder den Südsudan (50 %).

Stand: 28. April 2024

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Kassen-Nachschau

Kassen-Nachschauen als eines der primären Prüfungsfelder der Finanzverwaltung

Kassen-Nachschau

Gemäß § 146b Abgabenordnung/AO können Außenprüferinnen und -prüfer „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau)“. Die Finanzverwaltung wurde vor Kurzem öffentlich kritisiert, insgesamt zu wenig Kassen-Nachschauen durchzuführen. Auch der Bundesrechnungshof hatte die zu niedrige Anzahl an Kassen-Nachschauen kritisiert. Daraufhin kündigte das Thüringer Finanzministerium an, künftig verstärkt Kassenprüfungen durchzuführen (vgl. Medieninformation vom 22.2.2024: „Thüringer Finanzämter setzen verstärkt auf Kassen-Nachschauen“).

Übergang zur Außenprüfung

Prüferinnen und Prüfer können unter anderem Testkäufe ohne Bekanntgabe ihrer Identität durchführen oder aber auch die Kassendaten analysieren und prüfen. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten kann nahtlos und ohne Ankündigung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Stand: 28. April 2024

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Corona-Schlussabrechnungen

Finanzverwaltung gewährt Fristverlängerung bis 30.9.2024

Corona-Wirtschaftshilfen

Unternehmen die während der Pandemiezeiten Überbrückungshilfen erhalten haben, müssen Schlussabrechnungen erstellen. Bisher war hierfür eine Frist bis 31.3.2024 vorgesehen.

Fristverlängerung

Diese Frist wurde nun im Einvernehmen mit den Berufsorganisationen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und der beteiligten Wirtschaftsressorts des Bundes auf den 30.9.2024 verlängert. Diese Frist kann in Ausnahmefällen nochmals verlängert werden.

Verfahrensvereinfachungen

Darüber hinaus sind Verfahrenserleichterungen und ein beschleunigter Prüfprozess geplant. Unter anderem sollen standardmäßige Katalogabfragen ohne Bezug zum konkreten Einzelfall künftig vermieden werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Stand: 28. April 2024

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Bedeutende BFH-Entscheidungen 2024

BFH stellt relevante anhängige Verfahren im Jahresbericht vor

BFH-Jahresbericht

Der Bundesfinanzhof/BFH listet alljährlich in seinem Jahresbericht anhängige Verfahren von besonderer Relevanz auf, für die im jeweils kommenden Jahr eine Entscheidung zu erwarten ist.

Private Kfz-Nutzung

Unter den im Jahresbericht 2023 gelisteten Verfahren finden sich zwei Verfahren betreffend die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen III R 34/22 geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung erschüttert werden kann, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde. Anscheinsbeweis heißt, dass die Finanzbehörde von Amts wegen die private Mitbenutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs als typischen Lebenssachverhalt unterstellen kann und die bzw. der Steuerpflichtige die ausschließliche betriebliche Nutzung nachweisen muss. Interessant zum Thema Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung scheint auch das anhängige Verfahren VIII R 12/21. Hier geht es ebenfalls um die Widerlegung des Anscheinsbeweises der privaten Mitbenutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen Luxusfahrzeugs (Lamborghini Aventador) ohne Fahrtenbuch.

Bilanzierung

Unter den bilanzsteuerrechtlichen Sachverhalten fällt das anhängige Verfahren XI R 19/21 besonders ins Auge. Für die Bilanzierungspraxis wird mit Spannung die Entscheidung zu der offenen Frage erwartet, in welchem Jahr eine Rückstellung für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuerbeträge und für Steuerberatungskosten aufgrund einer Betriebsprüfung zu bilden ist. Offen ist, ob dies im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung oder in dem Jahr zu erfolgen hat, in dem der Sachverhalt von der Betriebsprüfung aufgegriffen wird.

Automatischer Informationsaustausch

In dem Verfahren IX R 36/21 geht es um die Verfassungskonformität der nationalen Rechtsgrundlage für den automatischen Informationsaustausch: das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz. Zu entscheiden hat der BFH, ob das Gesetz gegen die Grundrechte betroffener Steuerpflichtiger verstößt.

Stand: 27. März 2024

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Meldepflichten bei Schenkungen/Erbschaften

Meldepflichten bleiben bei Erben und Beschenkten oft unbeachtet

Rechtsgrundlage

Gemäß § 30 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG besteht eine Anzeigepflicht für jeden unter das Erbschaftsteuergesetz fallenden Erwerb von Todes wegen und auch für Schenkungen. Die Anzeigepflichten der Erbinnen bzw. Erben bei Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers werden - wenn das Vermögen nicht nur aus gemeldeten inländischen Bankvermögen besteht - oft übersehen. Die Anzeige muss an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt gerichtet sein. Letzteres dürfte bei Steuerlaien schon deshalb Probleme hervorrufen, da diese das für ihren Erbfall zuständige Finanzamt im Regelfall nicht ermitteln können. Dasselbe trifft für Schenkungen zu. Schenkungen müssen auch von der Schenkerin bzw. vom Schenker gemeldet werden (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Die Meldefrist beträgt drei Monate ab Kenntnis des Erwerbs.

Zweck

Zweck dieser Anzeigepflicht ist es, die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, über den Erwerb eine Vorabprognose erstellen zu können, aus der sich eine etwaige steuerliche Relevanz erkennen lässt. Die bzw. der Steuerpflichtige wird nach Auswertung der Anzeige im Regelfall zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert.

Ausnahmen

Keine Anzeigepflichten bestehen für steuerfreie Gelegenheitsgeschenke oder Anstandsschenkungen. Ergibt sich aus höherwertigen Geschenken die Möglichkeit einer Steuerpflicht, auch hinsichtlich der Zusammenrechnungspflicht mit früheren Erwerben, sollte eine Anzeigepflicht geprüft werden.

Stand: 27. März 2024

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Baupreisindices 2024

Finanzverwaltung veröffentlicht Indexwerte für 2024

Immobilienbewertung

Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser sind nach dem sogenannten Sachwertverfahren zu bewerten. Für die Ermittlung der Grundbesitzwerte im Sachwertverfahren müssen die Regelherstellungskosten für Gebäude aus 2010 dem entsprechenden Bewertungsjahr mittels eines sogenannten Baupreisindex angepasst werden. Die Baupreisindices werden in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindices für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden in konventioneller Bauart angepasst (§ 190 Abs. 2 Bewertungsgesetz/BewG).

Indices 2024

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.1.2024, IV D 4 - S 3225/20/

10001 :005 (DOK 2024/0093979) die Baupreisindices für 2024 bekannt gegeben. Für alle Erwerbe ab dem Kalenderjahr 2024 gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern und Wohnhäusern mit Mischnutzung ein Index von 177,9. Für alle übrigen Gebäudearten (u. a. Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Kliniken, Hotels, Sporthallen, Verbrauchermärkte usw.) ist ein Index von 181,3 anzuwenden.

Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen

Die Baupreisindices gelten als wertbildende Faktoren auch für Wertfortschreibungen und/oder Nachfeststellungen zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt sowie für Kaufpreisaufteilungen in Grundstücks- und Gebäudewert.

Stand: 27. März 2024

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Einkommensteuererklärung 2023

Welche neuen Vordrucke es für die Steuererklärung 2023 gibt

Einkommensteuererklärung

Alljährlich werden die Formulare für die Jahres-Einkommensteuererklärungen neu gestaltet und erweitert bzw. an Gesetzesänderungen angepasst. Für 2023 sind zusätzlich neue Vordrucke hinzugekommen. Allgemein sind die Vordrucke länger und umfangreicher geworden. Die Anlage „Energetische Maßnahmen“ umfasst für 2023 ganze drei Seiten, die Anlage „Kind“ vier Seiten und die Anlage „Vorsorgeaufwand“ drei Seiten. Die Formulare, welche im Übrigen nur noch für Privatpersonen oder Härtefälle in Papierform ausgegeben werden, orientieren sich an den neuen elektronischen Datensätzen.

Neue Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Neu ist die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung. Bei Zusammenveranlagung hat jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte ein eigenes Formular auszufüllen und abzugeben. In dem doppelseitigen Formular werden u. a. folgende Angaben gefordert: Angaben zum beruflichen Anlass für die doppelte Haushaltsführung (Angabe des Grundes), Angaben zum eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt bzw. Angaben über den ausländischen Staat bei einer Zweitwohnung im Ausland. Unter dem Abschnitt „Fahrtkosten“ (Zeilen 13 ff) sind Angaben über die gefahrenen Kilometer der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und der Fahrt zum eigenen Hausstand einzutragen. Geltend gemacht werden können außerdem die Unterkunftskosten sowie die Mehraufwendungen für die Verpflegung für den ersten Dreimonatszeitraum.

Neue Anlagen V

Unter den Anlagen V sind neu die Anlagen V „Sonstige“ sowie die „V-FeWo“. Die zweiseitige Anlage V-FeWo dient der Erklärung von Einkünften aus kurzfristigen Vermietungen (nicht mehr als sechs Monate) sowie aus der Vermietung von bis zu vier Ferienwohnungen. Die Finanzverwaltung verlangt auf den Vordrucken u. a. Angaben über die beauftragte Vermittlerin bzw. den beauftragten Vermittler oder Angaben, ob sich die Ferienwohnung im eigengenutzten Haus oder in unmittelbarer Nähe zur selbst genutzten Wohnung befindet. Die Anlage V „Sonstige“ dient der Erklärung von Einkünften aus gesonderten Feststellungen (aus Grundstücksgemeinschaften), aus Untervermietung, aus der Verpachtung unbebauter Grundstücke oder Sachinbegriffen oder aus Rechteüberlassung.

Stand: 27. März 2024

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Jahresabschluss 2023

Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit Archivierungspflichten bilden

Rückstellungen

Für Bücher und Aufzeichnungen, Buchungsbelege, Inventare, Jahresabschlüsse oder Lageberichte, für Handels- und Geschäftsbriefe sowie für weitere steuerrelevante Unterlagen bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten. Die Aufbewahrungsfristen betragen derzeit noch zehn bzw. sechs Jahre. Geplant ist eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. Für die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen haben Unternehmerinnen und Unternehmer eine sogenannte „Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten“ zu bilden. Dies gilt sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz.

Rückstellungsfähige Aufwendungen

Bei der Bildung der Rückstellung können u. a. folgende Kosten in die Berechnung der Archivierungsrückstellung einbezogen werden: Personalkosten, Raumkosten (hier u. a. anteilige Abschreibung, Grundsteuer, Versicherung), Energiekosten für Heizung und Beleuchtung oder Aufwendungen für das Einscannen oder die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen des abgelaufenen Wirtschaftsjahres. Rückstellungsfähig sind auch Kosten für die Datensicherung. Kosten für die Einrichtungsgegenstände wie Regale und Schränke können ebenfalls miteinbezogen werden (sofern nicht bereits abgeschrieben). Nicht rückstellungsfähig sind die Kosten für die Entsorgung von Unterlagen. Darüber hinaus dürfen in die Rückstellung keine Kosten für die fortlaufende Archivierung einbezogen werden.

Berechnung der Rückstellung

Für die Berechnung der Rückstellung können einmal die jährlichen Kosten eines jeden aufzubewahrenden Jahres gesondert ermittelt und dann jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist multipliziert werden. Alternativ können die jährlich anfallenden Kosten mit dem Faktor 5,5 multipliziert werden.

Stand: 27. März 2024

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Abfindungszahlungen nach Wegzug

Nationale Regelung des § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz gilt auch rückwirkend

Gesetzesgrundlage

Nach § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz/EStG gelten „Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden“, …„für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt“. Soll heißen, dass Deutschland Abfindungszahlungen als nachträglichen Arbeitslohn besteuert. Das Besteuerungsrecht steht Deutschland auch zu, wenn die Zahlungsempfängerin/der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt des Zuflusses gar nicht mehr in Deutschland wohnt und keiner Steuerpflicht mehr unterliegt. Bis 2016 war es noch einfacher: Abfindungen konnten steuerfrei bleiben, wenn der Zahlungsempfänger bei Zufluss seinen Wohnsitz in einem Land hatte, das nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hatte und die Abfindungen nicht der Steuer unterwarf.

Rückwirkung

Die Vorschrift ist, wie das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 21.11.2023, 10 K 1421/21) festgestellt hat, auch rückwirkend anwendbar. Das heißt, auch wenn die Abfindungsvereinbarungen noch vor Inkrafttreten der Rechtsvorschrift getroffen worden sind und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer vor dem Zufluss aus Deutschland weggezogen ist, unterliegt die Abfindung der deutschen Steuerpflicht.

Revision

Hinsichtlich der Rückwirkung wurde gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VI R 3/24) eingelegt. Es bliebt die endgültige Entscheidung des BFH abzuwarten.

Stand: 27. März 2024

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Zuwendungsempfängerregister und elektronischer Spendennachweis

Elektronisches Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern steht zum Abruf zur Verfügung

Zuwendungsempfängerregister

Mit dem Ziel der Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens wurde beim Bundeszentralamt für Steuern/BZSt ein sogenanntes Zuwendungsempfängerregister eingerichtet. Dieses steht seit dem 30.1.2024 auf der Website des BZSt zur Verfügung (Link: https://zer.bzst.de). Daten für das Register werden derzeit sukzessive von den Finanzämtern übermittelt. Das Register soll künftig auch ausländische gemeinnützige Organisationen enthalten. Diese können seit Januar 2024 Anträge auf Feststellung der Voraussetzungen für eine Registrierung stellen. Um in das Register aufgenommen zu werden, muss es sich um eine nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht als steuerbegünstigt anerkannte Organisation handeln. In einem späteren Verfahren sollen diese berechtigten Organisationen auch Bankdaten zu ihren Spendenkonten sowie Links zu ihrer eigenen Homepage eintragen können.

Elektronischer Spendennachweis

Das Register ist Voraussetzung für das künftig geplante elektronische Spendennachweisverfahren (elektronische Spendenquittungen). Die Spendenquittungen in Papierform sollen dadurch entfallen.

Stand: 27. März 2024

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Bargeld-Obergrenzen

Bargeld Obergrenzen soll es künftig auch in Deutschland geben

Bargeld-Obergrenzen

Obergrenzen für Bargeldzahlungen gibt es aktuell u. a. in Griechenland (€ 500,00) oder in Kroatien (€ 15.000,00). In Deutschland gilt aktuell ab € 10.000,00 eine Ausweis- und Nachweispflicht für die Herkunft des Geldes.

EU-Regelung

EU-Parlament und EU-Rat haben sich Mitte Januar 2024 auf ein Verbot von Barzahlungen über € 10.000,00 in allen Mitgliedstaaten geeinigt. Bargeschäfte darüber sollen künftig nicht mehr erlaubt sein. Zudem sollen bereits ab Barzahlungen von € 3.000,00 die Daten der Käuferinnen und Käufer für spätere Rückverfolgungszwecke erfasst werden. Die EU-weite Einführung von Bargeld-Obergrenzen geht zurück auf einen Vorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Umgehung von Sanktionen. Die Obergrenze soll es Kriminellen erschweren, große Bargeldsummen zu bewegen. Die Bargeld-Obergrenze gilt nur innerhalb der EU-Staaten, nicht beispielsweise für die Schweiz.

Stand: 27. März 2024

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Mehr Bürokratieentlastung

Bundesjustizministerium veröffentlicht Referentenentwurf

Bürokratieentlastung

Mehr Entlastung von Bürokratie verspricht der Bundesjustizminister mit dem am 11.1.2024 vorgelegten Referentenentwurf. Geplant ist ein ganzes Bündel von Einzelmaßmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem:

Kürzere Aufbewahrungsfristen

Die bisher für Buchungsbelege geltende zehnjährige Aufbewahrungsfrist soll auf acht Jahre verkürzt werden. Letzteres soll analog auch für die Umsatzsteuer und für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellte oder empfangene Rechnungen gelten (§ 147 Abs. 3 Abgabenordnung AO-neu, § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch/HGB, § 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, § 27 Abs. 40 UStG-neu).

Verzicht auf eigenhändige Unterschrift

Das Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift, das derzeit noch vielfach für die Gültigkeit eines Dokuments erforderlich ist, soll künftig stark eingeschränkt oder verringert werden. Letzteres soll durch Herabstufung auf die Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch/BGB erfolgen.

Weitere Digitalisierungsmaßnahmen

Die Digitalisierung soll außerdem ausgeweitet werden durch die Möglichkeit des digitalen Auslesens von Reisepässen bei der Flugabfertigung, die Möglichkeit der Vorlage digitaler Betriebskostenabrechnungsbelege an Mieter oder die digitale Übermittlung von Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeldempfängerinnen und -empfängern durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Abbau von Melde- und Informationspflichten

Gastronominnen und Gastronomen dürfte es besonders freuen, dass die Meldepflichten für Übernachtungen bei deutschen Staatsangehörigen künftig entfallen sollen. Wegfallen sollen auch die Informationspflichten nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.

Stand: 26. Februar 2024

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Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022

Offenlegungsfristverlängerung bis 2.4.2024

Offenlegungspflichten

Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften, GmbHs, Unternehmensgesellschaften (haftungsbeschränkt) oder auch Personengesellschaften ohne natürliche Personen als haftende Gesellschafter müssen ihre Bilanzen veröffentlichen. Die Bilanzen sind dem das Unternehmensregister führenden Bundesanzeiger-Verlag elektronisch zu übermitteln (www.unternehmensregister.de). Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.022 wären spätestens zum 31.12.2023 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen gewesen. 

Gnadenfrist bis 2.4.2024

Nach einer Presseveröffentlichung des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de) wird das Justizamt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

Stand: 26. Februar 2024

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Wirtschafts-Identifikationsnummer

Finanzverwaltung beginnt mit der Vergabe neuer Wirtschafts-Identifikationsnummern ab Herbst 2024

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Während die Steuer-Identifikationsnummern für alle steuerpflichtigen natürlichen Personen bereits seit 2008 vergeben werden, waren Wirtschafts-Identifikationsnummern bisher nur als Rechtsgrundlage in § 139c Abgabenordnung präsent. Doch das soll sich dieses Jahr ändern. Nach einem Informationsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.12.2023 sollen die ersten Wirtschafts-Identifikationsnummern ab Herbst 2024 vergeben werden. Die Vergabe soll auf Grund technischer und organisatorischer Anforderungen in Stufen erfolgen.

Zusammensetzung

Die Identifikationsnummern setzen sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Die Identifikationsnummern enthalten neben der neun Ziffern außerdem ein mit Bindestrich getrenntes 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für die Identifizierung einzelner Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel: DE123456789-00001). Mit diesen Nummern soll jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zweck der eindeutigen Identifizierung für das Besteuerungsverfahren erhalten. Es soll außerdem eine klare Unterscheidung zwischen Privatpersonen vorgenommen werden können.

Unternehmensbasisdatenregister

Die Nummern sollen auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für das geplante Unternehmensbasisdatenregister verwendet werden. Mit diesem Register sollen Unternehmen von Berichtspflichten entlastet werden, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only"-Prinzip).

Stand: 26. Februar 2024

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Vorabpauschale für Investmentfonds 2024

Investmentfondsanleger müssen 2024 wieder Vorabpauschalen entrichten

Vorabpauschale

Die auf Investmentfondsanlagen fällige Vorabpauschale wurde erstmals zum Jahreswechsel 2018/2019 als Teil des Investmentsteuergesetzes 2018 erhoben. Die Vorabpauschale ersetzt seit 2018 die ausschüttungsgleichen Erträge. Betroffen von der Vorabpauschale sind Anteilseignerinnen und -eigner von Investmentfonds, die aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohen Ausschüttungen vornehmen.

Berechnung

Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an jenem Betrag, den eine Anlegerin bzw. ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Diesen sogenannten Basiszinssatz gibt das Bundesfinanzministerium/BMF jeweils zum Jahresanfang bekannt. Mit Schreiben vom 4.1.2023 (IV C 1 - S 1980-1/19/10038: 007, BStBl 2023 I S. 178) hat das BMF den relevanten Berechnungszinssatz für 2023 mit 2,55 % festgelegt. Für 2024 wurde ein Berechnungszinssatz von 2,29 % festgelegt (BMF-Schreiben vom 5.1.2024 IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008). Die Vorabpauschale beträgt 70 % des sich aus der Multiplikation des Rücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs, d. h. für das Veranlagungsjahr 2023 zum 2.1.2024 und für das Veranlagungsjahr 2024 zum 2.1.2025.

Ausschüttungen

Erfolgte Ausschüttungen des Fonds mindern die Vorabpauschale. Ist der Wertzuwachs des Fonds geringer als der Basisertrag, entspricht die Vorabpauschale dem Wertzuwachs. Die auf diese Weise ermittelten fiktiven Einkünfte sind schließlich noch um die geltenden Teilfreistellungen für Investmentfonds (z. B. 30 % Teilfreistellung für Aktien-Investmentfonds) zu kürzen. Der verbleibende Betrag unterliegt der Abgeltungsteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern nur eine Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge, welche durch einen späteren Verkauf der Fondsanteile realisiert werden.

Stand: 26. Februar 2024

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Steuerermäßigungen bei Erbschaftsteuer

Gesetzgeber gewährt bei Mehrfacherwerb desselben Vermögens Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer

Steuerermäßigung nutzen

In vielen Fällen kommt es vor, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes dasselbe Vermögen zwischen Personen der Steuerklasse I (Eltern, direkte Abkömmlinge) mehrmals von Todes wegen vererbt wird. Beispielsweise überträgt der Großvater sein Vermögen an seinen Sohn, dieser verstirbt wenig später, und als Folgeerben verbleiben dessen Kinder bzw. die Enkelkinder des Großvaters.

Vorschrift des § 27 ErbStG

Einer Mehrfachbelastung mit Erbschaftsteuer wirkt § 27 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG entgegen. Die Doppelbesteuerung wird zwar nicht vollständig beseitigt, jedoch abgemildert. Die Vorschrift sieht eine zeitabhängige Steuerermäßigung zwischen 10 % (wenn zwischen den beiden Erbfällen mehr als acht bis maximal zehn Jahre zurückliegen) und bis zu 50 % (wenn die Erbfälle innerhalb eines Jahres eingetreten sind) vor.

Berechnung

Zur Berechnung der Steuervergünstigung ist es notwendig, die im nachfolgenden Erwerbsfall festgesetzte Steuer (also die Steuer für den Gesamterwerb) in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der steuerliche Wert des wiedervererbten Vermögens (des begünstigten Vermögens) zum steuerlichen Wert des Gesamterwerbs ohne Abzug von Freibeträgen steht. Denn nur die auf das wiederholt vererbte Vermögen entfallende Steuer kann ermäßigt werden (§ 27 Abs. 2 ErbStG). Hierzu müssen die ursprüngliche Steuer aus dem ersten Vermögensübergang, die auf das wiedervererbte Vermögen entfällt, und die Steuer auf das betreffende Vermögen aus dem letzten Erbfall jeweils mit dem maßgeblichen Steuerermäßigungssatz multipliziert werden.

Anmerkung

Die Steuerermäßigung gilt nicht für Schenkungen. Die Ermäßigung kann also nicht durch Kettenschenkungen künstlich herbeigeführt werden.

Stand: 26. Februar 2024

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Arbeitslohnbesteuerung

Finanzverwaltung veröffentlicht neues BMF-Schreiben

Doppelbesteuerungsabkommen

Übt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer eine nichtselbstständige Tätigkeit in einem anderen Staat als im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) aus, regeln Doppelbesteuerungsabkommen/DBA die jeweiligen Besteuerungsrechte für den Arbeitslohn zwischen dem Tätigkeitsstaat und dem Ansässigkeitsstaat.

Neues BMF-Schreiben

Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen in einem neuen Schreiben (vom 12.12.2023 V B 2 - S 1300/21/10024 :005) ausführlich Stellung genommen. Das Schreiben beinhaltet unter anderem Themen zur Ansässigkeitsbestimmung, zum Progressionsvorbehalt, zu den Nachweispflichten im Fall einer Steuerpflicht im Inland oder zur Entwicklungszusammenarbeit.

183-Tage-Frist

Ausführlich geht das BMF auf die Berechnung der 183-Tage-Frist ein (Rz. 101 ff.), nennt jene Tage, die als volle Tage mitgezählt werden müssen und unterscheidet – unabhängig vom jeweiligen DBA – zwischen den maßgeblichen Aufenthaltstagen und Ausübungstagen.

Stand: 26. Februar 2024

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Umzugspauschalen 2024

Neue Pauschsätze ab 1.3.2024

Umzugskosten

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 28.12.2023 – (IV C 5 - S 2353/20/10004 :003) für beruflich bedingte Umzüge die Pauschsätze erhöht. Sonstige Umzugsauslagen können ab dem 1.3.2024 bis zu € 964,00 (bisher € 886,00) geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede andere Person, die auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft mit der bzw. dem Umziehenden lebt, um € 643,00 (bisher € 590,00). Die Sätze gelten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes/BUKG.

Umzug aus Wohnungsgemeinschaft oder Elternhaus

Für Umziehende, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG ab 1.3.2024 € 193,00 (bisher € 177,00).

Unterrichtskosten

Zusätzliche Unterrichtskosten bedingt durch einen beruflich veranlassten Umzug können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Ab 1.3.2024 gilt hierfür ein Höchstsatz von € 1.286,00 (bisher € 1.181,00). Die Sätze ergeben sich nach § 9 Abs. 2 BUKG.

Höhere Umzugskosten

Gegen Nachweis können im Einzelfall auch höhere Umzugskosten geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung prüft in diesem Fall allerdings, ob es sich ggf. teilweise um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung handelt.

Stand: 26. Februar 2024

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Mit Wohn-Riester Heizung sanieren

Gebäudeenergiegesetz trat zum 1.1.2024 in Kraft

Wohn-Riester

Unter einer „Riester-Rente“ wird ein privates Altersvorsorgesparen mittels bestimmter Kapitalmarktprodukte verstanden. Die Beitragsleistungen werden hierbei zweifach steuerlich gefördert: Sie unterliegen einem besonderen Sonderausgabenabzug (§ 10a Einkommensteuergesetz/EStG) und außerdem werden auf die Sparbeiträge progressionsunabhängige Altersvorsorgezulagen gewährt (§§ 79ff. EStG). Das hiermit gebildete und geförderte Kapital kann nach Maßgabe des § 92a EStG auch für die Finanzierung einer Wohnung wendet werden (sogenannte Wohn-Riester-Förderung).

Klimafreundliche Heizung

Zulageberechtigte, die über eine selbst genutzte Wohnimmobilie verfügen, können mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes Guthaben aus ihrem Riester-Vertrag für den Einbau einer Wärmepumpe nutzen. Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem 1.1.2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen/ZfA der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.

Stand: 26. Februar 2024

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Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Neuerungen im Einkommensteuerrecht aus dem Wachstumschancengesetz zum Teil in Kreditzweitmarktförderungsgesetz verschoben

Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Bundestag und Bundesrat haben zum Jahresende das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen BGBl 2023 I Nr 411 vom 29.12.2023) verabschiedet. Einzelne Passagen aus dem Wachstumschancengesetz wurden in dieses Gesetz übernommen und konnten zusammen mit wichtigen Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 in Kraft treten.

Gas-/Wärmepreisbremse

Mit Art. 19 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wurden die §§ 123 bis 126 Einkommensteuergesetz/EStG, welche die Besteuerung der sogenannten „Dezemberhilfe“ regelten, aufgehoben. Damit sieht der Gesetzgeber nun endgültig von einer Besteuerung der Entlastungsbeträge für leitungsgebundene Erdgaslieferungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher ab.

Zinsschranke

Ebenfalls vom Wachstumschancengesetz in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen wurden die Neuregelungen zur Zinsschranke (§ 4 h EStG). Nach dieser Regelung können Zinszahlungen, die ein Betrieb leistet, nur bis zur Höhe des Zinsertrags des Unternehmens und darüber hinaus nur bis in Höhe des verrechenbaren EBITDA (Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen sowie auf immaterielle Wirtschaftsgüter) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wesentlich erweitert wurde der Begriff der Zinsaufwendungen durch einen Verweis auf die ATAD-Richtlinie (Verweis auf Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12.7.2016) mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1, vgl. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG-neu). Unter Verweis auf diese Richtlinie sind künftig Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen oder vergleichbaren Aufwendungen sowie Aufwendungen für die Beschaffung von Finanzmitteln zu berücksichtigen.

Stand: 28. Januar 2024

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Neuerungen in den anderen Steuergesetzen

Kreditzweitmarktförderungsgesetz enthält Änderungen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer

Erbschaftsteuergesetz

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde ein neuer § 2a in das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eingefügt. Die Neuregelung stellt klar, dass Personengesellschaften, die nach den zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Neuregelungen aus dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) rechtsfähige Personengesellschaften wurden, aus Sicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Satz 2 stellt außerdem klar, dass bei Erwerben rechtsfähiger Personengesellschaften deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter als Erwerberinnen bzw. Erwerber (Steuerpflichtige) gelten und bei Zuwendungen durch eine solche Personengesellschaft die Gesellschafter als Zuwendende gelten. Damit bestimmt sich der Steuertarif wie bisher nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Gesellschafter(n) und Erwerber(n).

Grunderwerbsteuergesetz

Mit dem neuen § 24 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, vgl. Art. 29 des Kreditzweitmarktförderungsgesetz) wurde festgelegt, dass rechtsfähige Personengesellschaften nach dem neuen MoPeG für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Im Klartext bedeutet dies, dass die §§ 5, 6 GrEStG auch über den 1.1.2024 Anwendung finden.

Stand: 28. Januar 2024

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Renten 2024

Was Rentner in 2024 beachten sollten

Reguläre Altersgrenze

Zum Jahreswechsel ist die reguläre Altersgrenze auf 66 Jahre angestiegen. Die neue Altersgrenze gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 wird die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Rente ab 63

Bei der für besonders langjährig Versicherte (mindestens 35 Jahre) möglichen Rente ab 63 steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2029 wird die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht. Die Rente ab 63 ist allerdings mit einem Abschlag verbunden. Dieser steigt mit der schrittweisen Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre kontinuierlich an.

Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von € 37.117,50, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es € 18.558,75.

Freiwillige Versicherung

Die Mindest- und Höchstbeiträge für freiwillig Versicherte sind zum Jahreswechsel gestiegen. Der monatliche Mindestbeitrag erhöhte sich von € 96,72 auf € 100,07, der Höchstbetrag erhöhte sich zum Jahreswechsel von € 1.357,80 auf € 1.404,30 im Monat.

Höherer Steueranteil

Der Steueranteil der in 2024 in den Ruhestand gehenden Steuerpflichtigen erhöht sich von 83 auf 84 %. Steuerfrei bleiben nur noch 16 % der ersten vollen Bruttojahresrente. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.

Stand: 28. Januar 2024

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Neuerungen bei den Jahressteuerbescheinigungen 2024

Inländische Banken bescheinigen ab 2024 auch Fremdwährungserträge

Erträge aus Fremdwährungsanlagen

Ab 2024 müssen inländische Banken auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Fremdwährungen auf verzinslichen Anlagekonten im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigen und Steuern abführen. Es besteht bis 31.12.2024 zwar noch eine Nichtbeanstandungsfrist. Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten sich aber jetzt schon darauf einstellen.

Der Hintergrund

Die Erfassungspflicht resultiert nicht aus einer Gesetzesänderung, sondern basiert aus der geänderten Auffassung des Bundesfinanzministeriums zu Fremdwährungsgewinnen aus dem Schreiben vom 19.5.2022, Randziffer 131. Danach sind Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG steuerpflichtig. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar.

Keine steuerfreien privaten Veräußerungsgeschäfte

Bisher waren Fremdwährungsgeschäfte nur im Rahmen der Steuerpflichten für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) steuerpflichtig, sprich nach mehr als einem Jahr steuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur noch für Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens. Diese sind gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens zu berücksichtigen.

Neue Vordruckmuster für die Jahressteuerbescheinigung

Im Zuge dessen änderte die Finanzverwaltung auch ihr Schreiben vom 23.5.2022 über die Ausstellung von Steuerbescheinigungen, sodass Banken beim Ausstellen der Jahressteuerbescheinigungen auch Fremdwährungsgewinne im Rahmen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG berücksichtigen müssen. Die Neuregelung wird auch dazu führen, dass vergangene Fremdwährungsgewinne dem Finanzamt aufgedeckt werden.

Stand: 28. Januar 2024

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Nullsteuern für Photovoltaikanlagen

Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen

Jahressteuergesetz 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine gesetzliche Steuerbefreiung zum 1.1.2023 geschaffen für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer installierten Bruttoleistung von maximal 30 Kilowatt oder auf sonstigen Gebäuden mit einer Bruttoleistung von maximal 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Entnahme

Bestehende Photovoltaikanlagen, die die oben genannten Leistungsgrenzen nicht überschreiten, können zur Anwendung der Nullbesteuerung entnommen werden. Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 30.11.2023, (III C 2 - S 7220/22/10002 :013) Hinweise für entsprechende Entnahmehandlungen gegeben. Die Entnahmehandlung stellt ein Wahlrecht dar, welches von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer zu dokumentieren ist, z. B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt.

Verwendung für nichtunternehmerische Zwecke

Der erforderliche Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann gemäß dem BMF-Schreiben auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug geführt werden, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist. Oder es wird eine Wärmepumpe betrieben, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist.

Keine Rückwirkung

Das BMF stellt in dem Schreiben klar, dass die Entnahme einer Photovoltaikanlage grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt und nicht (mehr) rückwirkend zum 1.1.2023 erfolgen kann. Eine entsprechende Übergangsfrist ist zum 11.1.2024 abgelaufen.

Umsatzsteuer

Wurde eine die oben genannten Leistungsgrenzen nicht überschreitende Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 angeschafft und wurde der Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist die fünfjährige Bindungsfrist zu beachten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz/UStG). Das heißt, die Einspeisevergütungen unterliegen bis Ablauf der Bindungsfrist weiterhin der Umsatzsteuer und es müssen auch weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.

Photovoltaikanlage mit Stromspeicher

Die Finanzverwaltung sieht die Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag als Sachgesamtheit (vgl. Abschnitt 3.1 Absatz 1 UStAE). Die Anlage und der Stromspeicher werden umsatzsteuerlich als eine Lieferung behandelt. Liegen die übrigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Photovoltaikanlage vor, gilt auch für den Stromspeicher der Nullsteuersatz.

Stand: 28. Januar 2024

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Immobilienerwerb Kanada

EuGH kippt Steuerprivileg für inländische vermietete Immobilien

Erwerb von Auslandsvermögen

Der Erwerb von Auslandsvermögen unterliegt bei unbeschränkter Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht im Inland der Steuerpflicht. Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, gewährt der Steuergesetzgeber eine Steuerbefreiung i. H. von 10 % auf den Steuerwert (§ 13d Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Dies gilt jedoch nicht für Immobilien aus Drittstaaten.

EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof/EuGH hat jetzt im Urteil vom 12.10.2023 (C-670/21) die deutsche Vergünstigungsregelung für mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, Art, 63, 65) unvereinbar erklärt. Damit verstößt diese Befreiungsregelung gegen EU-Recht. Bezogen auf den Entscheidungsfall betonte der EuGH, dass die deutschen Behörden von den kanadischen Behörden die erforderlichen Informationen erhalten können, um die Gewährung der Steuervergünstigung ausreichend prüfen zu können.

Stand: 28. Januar 2024

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eRechnungen für Unternehmer

Unternehmer müssen sich auf Neuregelungen aus dem Umsatzsteuerrecht in Bezug auf elektronische Rechnungen mit B2B-Bereich einstellen

Elektronische Rechnungen

Der Gesetzgeber plant einschlägige Rechtsgrundlagen für die obligatorische Verwendung von eRechnungen im B2B-Bereich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 39 UStG, §§ 33, 34 UStDV-E). Unternehmerinnen und Unternehmer sollten sich schon jetzt darauf einstellen.

Unterscheidung

Zu unterscheiden wird künftig sein zwischen einer elektronischen Rechnung und einer sonstigen Rechnung. Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine in einem bestimmten strukturierten – den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechenden – elektronischen Format ausgestellte Rechnung, die sich elektronisch verarbeiten lässt. Rechnungen im PDF-Format oder einem anderen elektronischen Format oder auf Papier gelten als „sonstige Rechnungen“.

Kleinbetragsrechnungen

Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Rechnungsarten, auch Papierausdrucke, verwendet werden.

Anwendung

Für die Anwendung gibt es lange Übergangsregelungen. Für bis zum 31.12.2026 ausgeführte Umsätze kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E). Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu € 800.000,00 verlängert sich die Übergangsregelung nochmals bis zum 31.12.2027 (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 UStG-E).

Stand: 28. Januar 2024

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Abschaltung von „sv.net“

Übergangsregelung endet zum 29.2.2024

Neues SV-Meldeportal

Die Sozialversicherungsträger haben zum 4.10.2023 das neue SV-Meldeportal eröffnet (https://app.sv-meldeportal.de/de/login). Es bietet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Möglichkeit zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen.

Ende der Übergangzeit

In einer Übergangszeit bis zum 29.2.2024 konnte das Vorläuferprodukt sv.net uneingeschränkt auch weiterhin genutzt werden. Ab dem 1.3.2024 können Meldungen ausschließlich über das neue SV-Meldeportal abgegeben werden.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: HappyBall3692 - stock.adobe.com

Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen

Neues Gesetz bringt umfassende Änderungen insbesondere bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Der Bundesrat billigte am 24.11.2023 das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz/ZuFinG). Ziel des neuen Zukunftsfinanzierungsgesetzes ist, insbesondere den Start-ups sowie den kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern. Außerdem sollen Investitionen in erneuerbare Energien gefördert werden. Die wesentlichen Neuerungen im Steuerrecht betreffen die steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Im Einzelnen gilt ab 2024:

Höherer Freibetrag

Das ZuFinG sieht eine Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit € 1.440,00 auf € 2.000,00 vor (§ 3 Nr. 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Die vormals im Regierungsentwurf vorgesehene Einschränkung, wonach die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden muss, ist in der Endfassung des Gesetzentwurfs nicht mehr enthalten. Daher sind Zuwendungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zu dem genannten Höchstbetrag – wie bisher – auch dann steuerfrei, wenn die Finanzierung durch Entgeltumwandlung erfolgt. Unverändert gilt, dass die Beteiligungsmöglichkeiten allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen, die mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind.

Neue Haltefrist

Mit § 20 Abs. 4b EStG wird für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen eine neue Haltefrist eingeführt. Diese soll verhindern, dass die Anteile unmittelbar nach der Überlassung steuerfrei veräußert werden können. Die neue gesetzliche Haltefrist beträgt mindestens drei Jahre. Wird die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder übertragen, wird Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht nur auf den Veräußerungsgewinn fällig, sondern auch auf den steuerfreien Lohnanteil.

Aufgeschobene Besteuerung

Wesentliche Änderungen erfuhr auch die im Einkommensteuerrecht verankerte Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG). Unter anderen wird künftig auf den doppelten KMU-Schwellenwert abgestellt und die zeitliche Komponente des Schwellenwerts wird von zwei auf sieben Jahre verlängert.

Stand: 18. Dezember 2023

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Vermietungseinkünfte

Abgleich der Mieteinnahmen mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden ortsüblichen Mietzinsniveau zum vollen Werbungskostenabzug erforderlich

Einkünfteerzielungsabsicht

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird regelmäßig zur Abgrenzung einer steuerlich nicht beachtlichen Liebhaberei von einer entgeltlichen Wohnungsvermietung ausgegangen, wenn das Mietentgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Dies bedeutet, dass in diesem Fall keine positive Totalüberschussprognose vorgelegt werden muss, damit das Mietverhältnis als entgeltlich anerkannt wird (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).

Ortsübliche Miete 2024

Da jeweils zu Jahresanfang die Mietspiegel in vielen Städten und Gemeinden angepasst werden, sollte alljährlich geprüft werden, ob das derzeitige Mietentgelt das erforderliche Preisniveau noch erfüllt. Gegebenenfalls müssen Mietverträge zum Erhalt des vollen Werbungskostenabzugs entsprechend angepasst und Mieten erhöht werden.

Besonderheiten bei Luxusimmobilien

Bei einer Vermietung von Wohnimmobilien mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm – sogenannter Luxusimmobilien – muss die Vermieterin bzw. der Vermieter immer eine Einkünfteerzielungsabsicht mittels einer Totalüberschussprognose nachweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH in einem Fall entschieden, indem die Eltern Villengebäude an ihre Kinder vermieteten und jährliche Verluste von über € 100.000,00 geltend gemacht haben (Urteil vom 20.6.2023, IX R 17/21; veröffentlicht am 16.11.2023).

Stand: 18. November 2023

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Corona-Schlussabrechnungen

Nachreichung der Abrechnungen noch bis 31.1.2024

Corona-Schlussabrechnungen

Zwar endete die offizielle Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen bezüglich erhaltener Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfe) bereits am 31.10.2023. Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewährt jetzt jedoch eine weitere Kulanzfrist: Nicht fristgerecht eingereichte Abrechnungen können noch bis zum 31.01.2024 nachgereicht werden.

Weitere Fristverlängerung

Sofern im Einzelfall über den 31.01.2024 hinaus weitere Zeit zur Erstellung der Schlussabrechnung erforderlich war, konnte bis zum 31.01.2024 im digitalen Antragsportal eine weitere Fristverlängerung beantragt werden, die ursprünglich bis zum 31.03.2024 angedacht war und in weiterer Folge bis zum 30.09.2024 verlängert wurde. Diese Möglichkeit bestand auch bereits davor. Hierzu musste das entsprechende Organisationsprofil im System angelegt sein.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Erstellung von Schlussabrechnungen sind auf der Website https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html veröffentlicht. Abrechnungspflichtige Unternehmen finden dort u. a. einen Leitfaden für prüfende Dritte, einen umfassenden FAQ-Katalog sowie eine Fristenübersicht.

[Erscheinungsdatum: Mo., 18. Dez. 2023 (letzte Aktualisierung aufgrund Fristverlängerung am 26.03.2024 erfolgt)]

Stand: 26. April 2024

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Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2024

Mindestlohn steigt 2024 auf € 12,41, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 538,00

Mindestlohn

Das Bundeskabinett verabschiedete die vierte Mindestlohnanpassungsverordnung am 15.11.2023. Nach dieser Verordnung steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2024 von € 12,00 auf € 12,41 an. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2024 ein Brutto-Monatslohn von mindestens (12,41 x 174 Arbeitsstunden) = € 2.159,34 erreicht.

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Die sich seit Oktober 2022 an der Mindestlohnhöhe orientierende dynamische Geringfügigkeitsgrenze beträgt seit 1.1.2024 € 538,00. Dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Besonderheiten bei Minijobbern

Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber-innen und Minijobber müssen ab 1.1.2024 die Arbeitszeiten angepasst werden. Möglich sind (€ 538,00 dividiert durch € 12,41) = 43,35 Stunden im Monat. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen würde.

Höherer Einstiegslohn für Midijobber

Die untere Betragsgrenze für Midijobberinnen und Midijobber beträgt seit 1.1.2024 € 538,01. Die obere Betragsgrenze in Höhe von € 2.000,00 bleibt in 2024 unverändert.

Ende der Bestandsschutzregelung

Zum 31.12.2023 endete im Übrigen die Bestandsschutzregelung für Alt-Midijobber. Die Bestandsschutzregelung wurde mit Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von € 450,00 auf € 520,00 zum 1.10.2022 eingeführt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30.9.2022 ein durchschnittliches Arbeitsentgelt bis zu € 520,00 verdienten, konnten bis 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig bleiben. Wird auch weiterhin eine Pflichtversicherung gewünscht, muss das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab 2024 die Geringfügigkeitsgrenze von € 538,00 übersteigen.

Stand: 18. Dezember 2023

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Kosten für Winterdienst steuerlich absetzen

Kosten für Winterdienst für öffentliche Gehwege absetzbar

Steuerermäßigung

Für Dienstleistungen in einem Privathaushalt erhalten Steuerpflichtige auf Antrag eine Steuerermäßigung für ihre Aufwendungen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 in einem Kalenderjahr. Der Ermäßigungsbetrag wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen (§ 35a Einkommensteuergesetz/EStG).

Winterdienst

Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer sind in vielen Städten und Gemeinden verpflichtet, den Gehsteig im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Die Finanzverwaltung lehnte Steuerbegünstigungen für Schneeräumkosten betreffend öffentliche Gehsteige bislang mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen nicht auf dem Privatgrundstück ausgeführt werden. Diese Auffassung widerspricht jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u. a. Bundesfinanzhof-Urteil vom 20.3.2014 (Az.VI R 55/12).

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 1.9.2021 (IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001 BStBl 2021 I S. 1494) einer Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Aufwendungen einer bzw. eines Steuerpflichtigen entsprochen, die für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen entstehen. Begünstigt sind sowohl die Straßenreinigung als auch der Winterdienst auf Gehwegen. Als allgemeine Voraussetzung gilt auch hier, dass die Dienstleistung mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Fahrbahn

Weiterhin nicht als haushaltsnahe Dienstleistung sieht die Finanzverwaltung Schneeräumkosten für Fahrbahnen an, die an das Grundstück grenzen.

Zahlung

Die Steuerermäßigungen können geltend gemacht werden im jeweiligen Jahr der Zahlung. Voraussetzung für die Geltendmachung der Steuerermäßigung ist, dass die Zahlung unbar erfolgt und die unbare Zahlung anhand von Überweisungsbelegen nachgewiesen wird.

Stand: 18. Dezember 2023

Bild: m.mphoto - stock.adobe.com

Auslandspauschalen 2024

Die Finanzverwaltung hat für 2024 neue Auslandspauschalen veröffentlich

Auslandspauschalen

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 21.11.2023 (Az IV C 5 - S 2353/19/10010 :005) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2024 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Die wesentlichen Änderungen

Wesentlich erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Australien. Besonders kräftig erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Canberra. Die 24-Std-Verpflegungspauschale wurde von € 51,00 auf € 74,00 und die Übernachtungspauschale von € 158,00 auf € 186,00 erhöht. Kräftig angehoben wurde auch die Übernachtungspauschale für Barbados (von € 165,00 auf € 206,00) sowie sämtliche Pauschsätze für Kanada (Ottawa, Toronto, Vancouver). Innerhalb der EU wurden die Pauschalen erhöht für Italien (Rom, Mailand insbesondere Übernachtungspauschale) und für Österreich (insbesondere Erhöhung der Übernachtungspauschale von € 108,00 auf € 117,00). Das BMF verringerte allerdings auch einige Pauschbeträge, z. B. für Brasilia (Verpflegungspauschale von € 57,00 auf € 51,00 und Übernachtungspauschale von € 127,00 auf € 88,00 verringert).

Übernachtungspauschalen

Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.

Stand: 18. Dezember 2023

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Insolvenzgeldumlage 2024

Beitragssatz für Insolvenzgeldumlage 2024 beträgt 0,06 %

Insolvenzgeldumlage

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzgeldumlage sichert der Gesetzgeber die Entgeltansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall einer Insolvenz der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Die Umlage ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu zahlen. Ausnahme: öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können. Bemessungsgrundlage ist das laufende und einmalige Arbeitsentgelt, von dem Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen sind. Der gesetzliche Umlagesatz beträgt 0,15 %.

Umlagesatz 2024

Das Bundesarbeitsministerium/BMAS ist ermächtigt, den Umlagesatz abhängig von vorhandenen Überschüssen/Fehlbeträgen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage festzulegen. Mit der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 hat das BMAS den Umlagesatz auf 0,06 % festgesetzt. Grund hierfür ist, dass die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt. Damit liegt der Umlagesatz in 2024 0,09 % unter dem gesetzlichen Umlagesatz.

Stand: 18. Dezember 2023

Bild: CrazyCloud - stock.adobe.com

Prozess- und Verzugszinsen

Steuerpflicht privat gezahlter Zinsen

Steuerpflicht

Das Thüringer Finanzministerium weist in einer Medieninformation (vom 17.10.2023) auf die Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen hin, die zwischen Verfahrensbeteiligten abgewickelt werden. Diese sind zu unterscheiden von Zinserträgen aus Kapitalanlagen und müssen in der Einkommensteuererklärung der Empfängerin bzw. des Empfängers gesondert angegeben werden.

Keine Abgeltungsteuer

Werden Zinsvereinbarungen durch Privatpersonen getroffen und abgewickelt (private Darlehen), sind diese von der Abgeltungsteuer nicht erfasst. Daher müssen diese Kapitalerträge von dem Empfänger in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Art der Kapitaleinkünfte nur dann als Erträge in der Anlage KAP zu erfassen ist, soweit diese nicht mit anderen Einkunftsarten im Zusammenhang stehen. Werden Zinsvereinbarungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Renovierung einer vermieteten Wohnung getroffen, gehören die Zinsen zu den Vermietungseinkünften.

Stand: 18. Dezember 2023

Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Personengesellschaftsrecht 2024

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt zum 1.1.2024 in Kraft

Neues Gesetz

Zum 1.1.2024 treten die für Gesellschaften bürgerlichen Rechts/GbRs verbindlichen Gesetzesänderungen sowie einige Neuerungen für andere Personengesellschaften aus dem „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz/MoPeG vom 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436) in Kraft. Ziele des Gesetzes sind die Konsolidierung des gesamten GbR-Rechts, die Behebung von Publizitätsdefizite bei der GbR durch Eintragung in ein öffentliches Gesellschaftsregister sowie die Öffnung der Personenhandelsgesellschaftsformen für Angehörige der freien Berufe.

Neuausrichtung der GbR

Mit dem MoPeG wird insbesondere die GbR einer umfassenden Gesetzesreform unterzogen. Es gibt ab Jahresanfang neben der bisherigen nicht rechtsfähigen und im Innenverhältnis bestehenden GbR auch eine rechtsfähige GbR. Letztere tritt im Außenverhältnis als solche auf und kann im Gesellschaftsregister als „eGbR“ eingetragen werden. Ein Eintragungszwang besteht allerdings nicht. Das einer rechtsfähigen GbR gewidmete Vermögen oder von der GbR erworbene Vermögen ist dieser zuzurechnen. Ein sogenanntes Gesamthandsvermögen, welches (bisher) GbR-Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit zuzurechnen war, gibt es nicht mehr. Die nicht rechtsfähige GbR bleibt wie bisher bestehen. Wegen Aufgabe des sogenannten Gesamthandsvermögens kann eine nicht rechtsfähige GbR künftig allerdings über kein eigenes Vermögen verfügen. Sofern eine GbR in bisheriger Form beispielsweise Eigentümerin eines Grundbesitzes ist und künftig bleiben soll, ist eine Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingend.

Umfirmierungen

Die eingetragene GbR kann als rechtsfähige Personengesellschaft Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz wahrnehmen. So kann die eGbR einen Formwechsel vollziehen oder Rechtsträger einer Verschmelzung/Spaltung sein.

Freie Berufe

Freiberufler können sich ab Jahresanfang in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisieren. Ein Zusammenschluss beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH & Co KG ermöglicht künftig eine effiziente Regelung der Haftungsverhältnisse auch für Freiberufler. Berufsrechtliche Vorgaben bleiben allerdings vorbehalten. Berufsrechtliche Haftpflichtversicherungspflichten können durch haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen nicht umgangen werden.

Stand: 19. Dezember 2023

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Steuertarif 2024

Höhere Grundfreibeträge und Anpassungen der Steuerprogression

Einkommensteuer

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2024 von € 10.908,00 auf € 11.604,00 an. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag 2024 € 23.208,00. Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 11.605,00 bis € 17.005,00. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.006,00 und endet bei € 66.760,00. Der Spitzensteuersatz von 42 % in der sogenannten Proportionalzone wird ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.761,00 fällig. Die Proportionalzone geht ab einem Einkommen von € 277.826,00 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.

Solidaritätszuschlag

Die Jahresfreigrenze steigt 2024 für Einzelveranlagte auf € 18.130,00 (2023: € 17.543,00) und für Zusammenveranlagte auf € 36.260,00 (2023: € 35.086,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 18.130,00 und zusammen veranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 36.260,00 in 2024 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen.

Sonderausgabenabzug

Für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich in 2024 der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf insgesamt rund € 27.565,00 (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Das entspricht 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze West für 2024 in Höhe von € 111.600,00.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2024 von € 3.012,00 auf € 3.192,00. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei € 1.464,00.

Stand: 27. November 2023

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Aufbewahrungsfristen 2023/2024

Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2023 vernichtet werden können

Aufbewahrungsfristen

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder — bei Bilanzen- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2023

Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2013 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2013 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2017 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2017 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.

Stand: 27. November 2023

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Verlustbescheinigung und Freistellungsauftrag

Verlustbescheinigungen müssen bei den betreffenden Banken bis zum 15.12.2023 beantragt werden

Verlustbescheinigung

Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Ausnahmen gibt es bei Verlusten aus Aktien. Diese dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Damit Verluste aus einem Depot mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen nach den gesetzlichen Regelungen verrechnet werden können, muss sich der Kapitalanleger die nicht ausgeglichenen Verluste von der depotführenden Bank bescheinigen lassen. Banken stellen solche Verlustbescheinigungen auf Antrag aus. Ein solcher Antrag muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.

Freistellungsaufträge prüfen/ändern

Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für 2024 unverändert € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, einen Freistellungsauftrag für ein bestehendes Investmentfondsdepot zu erteilen, damit der zum Jahresanfang erhobene und zu versteuernde Vorwegabschlag für die Investmentfonds nicht zum Steuerabzug führt. In Summe dürfen die erteilten Freistellungsbeträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.

Stand: 27. November 2023

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Betriebsausgabepauschalen 2023

Finanzverwaltung hebt Betriebsausgabepauschalen für 2023 an

Betriebsausgabencheck 2023

Berufskraftfahrer, selbstständige Schriftsteller und Journalisten oder Steuerpflichtige, die eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit ausüben, sollten zum Jahresende ihre tatsächlichen in 2023 angefallenen Betriebsausgaben mit diversen von der Finanzverwaltung gewährten Betriebsausgabenpauschalen vergleichen. In der Jahreseinkommensteuererklärung sollte der jeweils höhere Betrag angesetzt werden.

Höhere Betriebsausgabenpauschalen 2023

Die Finanzverwaltung hat die zulässigen Betriebsausgabenpauschalen in 2023 angehoben (vgl. BMF-Schreiben vom 6.4.2023 V C 6 – S 2246/20/10002:001). Für die Gewinnermittlung 2023 können folgende Pauschalen angesetzt werden: Hauptberuflich selbstständig tätige Schriftsteller und Journalisten können 30 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 3.600,00 (bisher € 2.455,00), geltend machen. Nebenberuflich wissenschaftlich, künstlerisch oder schriftstellerisch Tätige können 25 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 900,00, pauschal absetzen (bisher € 614,00). Bei mehreren Nebentätigkeiten kann der Höchstbetrag nur einmal geltend gemacht werden.

Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können seit 2020 einen Pauschbetrag von € 8,00 je Kalendertag geltend machen, in dem sie eine Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für selbstständig Tätige als auch für angestellte Berufskraftfahrer (Letztere können die Pauschsätze als Werbungskosten geltend machen).

Kindertagespflege

Kindertagespflegepersonen können bei wöchentlichen Betreuungszeiten von mindestens 40 Stunden eine Betriebsausgabenpauschale von € 400,00 je Kind und Woche (bisher € 300,00) geltend machen. Bei einer niedrigeren Wochenarbeitszeit ist der Pauschalbetrag anteilig zu kürzen. Die Pauschale kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuungsleistungen im Haushalt der Betreuungsperson oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattfinden.

Stand: 27. November 2023

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Werbekalender 2024

Aufwendungen für Werbekalender sind wie Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe abziehbar

Werbekalender

Alljährlich zum Jahreswechsel geben Unternehmen Kalender mit Werbeaufdrucken als Weihnachtsgeschenk an ihre Kunden und Geschäftspartner. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie die Anschaffungskosten für diese Kalender steuerlich zu behandeln sind.

Rechtsprechung

Das Finanzgericht/FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.04.2016, 6 K 2005/11) stuft Werbekalender als Geschenke an Geschäftspartner ein. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werbekalender an die Geschäftspartner individuell versandt werden. Werden die Kalender nicht an „individualisierbare Empfänger“ verteilt, liegt ein Streuwerbeartikel vor.

Aufwendungen für Geschenke

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner können in 2023 bis zu € 35,00 pro Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ab 2024 steigt die Betragsgrenze voraussichtlich auf € 50,00. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist u. a., dass die Aufwendungen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt im Übrigen auch für Aufwendungen für den Kauf oder zur Herstellung eines Werbekalenders mit Firmenlogo. Eine Buchung auf ein Konto für Werbedrucksachen, auf diesem auch noch andere Vorgänge verbucht werden, ist steuerschädlich.

Fazit

Sollen die Aufwendungen für den neuen Werbekalender 2024 steuerlich absetzbar sein, dürfen die Aufwendungen pro Kalender bzw. Geschäftspartner nicht höher als € 35,00 sein. Die Anschaffungs- oder Herstellkosten müssen getrennt aufgezeichnet werden.

Stand: 27. November 2023

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DBA Luxemburg

Änderungen im DBA Luxemburg sollen flexibleres grenzüberscheitendes Arbeiten zwischen Deutschland und Luxemburg ermöglichen

Homeofficeregelung

Die Finanzminister von Deutschland und Luxemburg haben diverse Regelungen im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen/DBA Deutschland-Luxemburg angepasst. Ziel war insbesondere, einer stärkeren Nutzung des Arbeitens im Homeoffice Rechnung zu tragen. Hierzu wurde im Änderungsprotokoll eine Bagatellregelung für Grenzgänger von 34 Tagen pro Kalenderjahr festgelegt. Die Bagatellregelung besagt, dass die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat Luxemburg zugewiesen bleibt, wenn die nichtselbstständige Arbeit an nicht mehr als 34 Tagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) oder in Drittstaaten ausgeübt wird. Eine vergleichbare Regelung wurde auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus wurden Anpassungen hinsichtlich der Änderungen im deutschen Recht vorgenommen. Im Einzelnen wurden Änderungen im Hinblick auf die Investmentsteuerreform, die in § 1a Körperschaftsteuergesetz/KStG eingeführte Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften, wie eine Körperschaft besteuert zu werden, und die Besteuerung von Real Estate Investment Trusts/REIT vorgenommen.

Inkrafttreten

Die Neuregelungen im DBA gelten ab dem Jahr 2024. 

Stand: 27. November 2023

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Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.

Forderungen aus 2020 sichern

Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2020. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2023 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Ratenzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).

Stand: 27. November 2023

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Hundesteuer

Statistisches Bundesamt veröffentlicht Statistik für 2022

Hundesteuer

Die Gemeinden können Hundesteuer erheben. Die Höhe und Ausgestaltung der Steuer ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. In manchen Gemeinden ist die Steuerhöhe abhängig von der Anzahl der Hunde in einem Haushalt oder von der Hunderasse.

Rekordeinnahmen in 2022

Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) haben sich die Einnahmen der Gemeinden im Jahr 2022 mit rund € 414 Mio. auf ein Rekordniveau gesteigert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutete dies ein Plus von 3,3 %. Im Jahr 2021 beliefen sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf € 401 Mio. Im Zehnjahresvergleich nahmen die Steuereinnahmen sogar um 44 % zu. In 2012 betrugen die Einnahmen der Städte und Gemeinden an Hundesteuer lediglich € 288 Mio.

Stand: 27. November 2023

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Abschreibungen 2023/2024

Bundesregierung plant umfassende Erweiterungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Die Betragsgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll ab 2024 von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben werden. Die Betragsgrenze für Sammelposten soll von € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht und die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verkürzt werden.

Degressive Abschreibung

Bei der degressiven Abschreibung bemisst sich der jährliche Abschreibungsbetrag nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. Unternehmer können eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung plant zur Stimulierung der Wirtschaft die Wiederzulassung der degressiven Abschreibung für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E).

Wohnimmobilien

Mit dem Wachstumschancengesetz soll ein befristetes degressives Abschreibungsrecht für Wohngebäude eingeführt werden (§ 7 Abs. 5a EStG-E in der Fassung des Gesetzentwurfs). Das Abschreibungsrecht ist auf sechs Jahre befristet. Der AfA-Satz soll 6 % vom jeweiligen Buchwert/Restwert betragen. Die Abschreibung ist pro rata temporis (zeitanteilig) durchzuführen. Voraussetzung ist, dass eine Baubeginnsanzeige oder der Kauf der Immobilie nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 erfolgt. Maßgeblich ist das jeweilige Datum der Baubeginnsanzeige bei Neubauten bzw. beim Kauf von Neubauten das Datum des Vertragsabschlusses. Beim Kauf eines Wohngebäudes ist die degressive Abschreibung auf Neuobjekte beschränkt, die noch im Kalenderjahr der Fertigstellung der Immobilie erworben wurden.

Stand: 25. Oktober 2023

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Bürokratieabbau IV

Bundesjustizministerium veröffentlicht Eckpunkte für weiteren Bürokratieabbau

Eckpunktepapier

Das Bundesjustizministerium hat ein Eckpunktepapier zur Bürokratieentlastung veröffentlicht. Zu den geplanten wesentlichen Änderungen gehören u. a. :

  • Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfristen im Handels- und Steuerrecht für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Schriftverkehr: Der Schriftverkehr in Papierform soll zur Ausnahme und die elektronische Form die Regelform werden. Geplant sind entsprechende Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die zahlreiche Schriftformerfordernisse soweit wie möglich aufheben sollen.
  • Arbeitsvertragsrecht: Im Bereich des Arbeitsvertragsrechts sind einschlägige Änderungen im Nachweisgesetz geplant. Hier soll eine Regelung geschaffen werden, wonach die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in elektronischen Form geschlossen wurde. Außerdem soll das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz dahingehend angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen elektronisch zur Verfügung stellt.

Entlastungsvolumen, Bürokratiekostenindex

Nach Angaben der Verfasser des Eckpunktepapiers soll das Volumen der Entlastungen nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens € 2,3 Milliarden betragen. Der vom Statistischen Bundesamt errechnete Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, soll auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.

Stand: 25. Oktober 2023

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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2024

Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich ab 2024

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Berechnungsgrundlage ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im vorangegangenen Jahr 2022. Die Rechengrößen werden nach einer festen Formel an die Lohnentwicklung angepasst. Nachdem die Lohnsteigerungen 2022 besonders hoch waren, steigen auch die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen deutlich an.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) für 2024 beträgt nach dem Entwurf € 7.550,00/Monat bzw.

€ 90.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird auf € 7.450,00/Monat bzw. € 89.400,00/Jahr angehoben.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2024 voraussichtlich € 69.300,00/Jahr bzw. € 5.775,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2024 wird nach dem Entwurf auf € 62.100,00/Jahr bzw. 5.175,00 monatlich festgelegt.

Stand: 25. Oktober 2023

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Private Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb

Abgrenzungskriterien zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit

Differenzierung

Die Differenzierung zwischen einer privaten Vermögensverwaltung und einem Gewerbebetrieb erfolgt in der Rechtsprechung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsanschauung (so z. B. Bundesfinanzhof/BFH im Urteil vom 25.7.2001, X R 55/97, BStBl II 2001, 809). Der Große Senat hat in dem Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1/98, BStBl II 2002, 291) eine gewerbliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt.

Ansicht der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung sieht im Handel von Wertpapieren grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb, auch wenn der fortgesetzte An- und Verkauf von Wertpapieren einen erheblichen Umfang annimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, „solange er sich in den gewöhnlichen Formen, wie sie bei Privatleuten die Regel bilden, abspielt“ (H 15.7. Abs. 9 Einkommensteuerrichtlinien/EStR). Weiter führt die Finanzverwaltung in H 15.7. aus, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung unabhängig vom Umfang der Beteiligung überschritten wird, wenn die Wertpapiere nicht nur auf eigene Rechnung, sondern untrennbar damit verbunden in erheblichem Umfang auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert werden.

Besonderheiten bei Goldkäufen

Der BFH hat im Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 entschieden, dass ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein können. Außerdem hält der BFH die Grundsätze des Wertpapierhandels auf den Handel mit physischem Gold für nicht übertragbar. Das genannte Urteil verwendet die Finanzverwaltung gerne zur Unterstellung einer Gewerblichkeit bei Goldgeschäften größeren Umfangs. Eine Übertragbarkeit der Entscheidungsgründe aus dem o. g. Urteil auf An- und Verkäufe physischen Goldes durch Einzelpersonen bzw. Privatanleger dürfte allerdings schon daran scheitern, dass das Urteil im Zusammenhang mit Goldtransaktionen einer ausländischen Personengesellschaft ergangen ist, welche einer inländischen Personengesellschaft gleichgestellt war. Personengesellschaften erzielen originäre gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 EStG).

Stand: 25. Oktober 2023

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Besteuerung eines gemischt genutzten Pkws

Zuordnung eines unter 50 % betrieblich genutzten Kfz zum Betriebsvermögen will wohlüberlegt sein

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Im Einkommensteuerrecht ist zu unterscheiden zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen. Unter das gewillkürte Betriebsvermögen fallen Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 50 % und nicht weniger als 10 % betrieblich genutzt werden. Wird z. B. ein Pkw innerhalb dieser Prozentspanne genutzt, kann der Unternehmer diesen Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Hierzu muss er diesen unmissverständlich verständlich, z. B. durch unmittelbare Aufnahme in sein Anlageverzeichnis, dem Betriebsvermögen zuordnen. 

Steuerliche Folgen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebsvermögen will aber wohl überlegt sein, wie das Fallbeispiel zeigt, das der Bundesfinanzhof/BFH entschied. Ein freiberuflich tätiger Schriftsteller und Gutachter ordnete seinen zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke genutzten Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. Als er den Pkw dann verkaufte, erfuhr er vom BFH, dass er den gesamten Veräußerungserlös der Einkommensteuer unterwerfen musste. Dies trotz der jährlichen Nutzungsentnahme i. H. von 75 %. Der BFH sah keine Gründe für eine anteilige Kürzung noch für eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibungen (Urteil vom 16.6.2020, VIII R 9/18). Der Bundesfinanzhof argumentiert u. a. damit, dass die Besteuerung der Nutzungsentnahme unter Berücksichtigung der Abschreibung in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns steht. Es würde sich um unterschiedliche Vorgänge handeln, die getrennt zu betrachten sind.

Fazit

Obwohl der Schriftsteller praktisch nur 25 % der Anschaffungskosten steuermindernd abschreiben konnte, muss er den gesamten Veräußerungserlös der Einkommensteuer unterwerfen. Gegen dieses Urteil ist ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR 2161/20).

Stand: 25. Oktober 2023

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Aktuelle Änderungen im DBA Österreich

Anpassung der DBA-Grenzgängerregelung an die neuen Homeofficezeiten

Grenzgänger und Homeoffice

Neu gefasst und an die zwischenzeitlich geänderten Arbeitsbedingungen angepasst wurde unter anderem die Grenzgängerregelung im DBA (vgl. Art IX Änderungsprotokoll zu Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a). Nach der Neufassung erfüllen Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und dort ihren Hauptwohnsitz haben. Homeofficetage zählen künftig nicht mehr zu den schädlichen Tagen im Sinne der Grenzgängerregelung und ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich.

Grenzzone

Die Bestimmung der Grenzzone wurde vereinfacht und geographisch leicht ausgeweitet. Der Ausdruck „in der Nähe der Grenze“ umfasst nach der Neufassung die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Arbeitnehmer üben ihre Tätigkeit in der Nähe der Grenze aus, wenn sie während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Nähe der Grenze tätig werden. Die Tage außerhalb der Zone dürfen zudem höchstens 20 % der tatsächlichen Arbeitstage während eines Kalenderjahres betragen.

Öffentlicher Dienst

Die Grenzgängerregelung findet künftig auch auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte Anwendung.

Inkrafttreten

Die DBA-Änderungen sind anzuwenden ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, der dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Die angepasste Grenzgängerregelung tritt allerdings bereits ab dem 1.1.2024 in Kraft, unabhängig von einem späteren Inkrafttreten des Protokolls.

Stand: 25. Oktober 2023

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Sachbezugswerte 2024

Welche Sachbezugswerte in 2024 gelten

Sozialversicherungsentgeltverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat die vorläufigen Sachbezugswerte für 2024 festgelegt. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2024 € 313,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,17 und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 4,13 anzusetzen (kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung = € 10,43).

Unterkunft

Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2024 € 278,00 (= kalendertäglich € 9,27). Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Stand: 25. Oktober 2023

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Private Veräußerungsgeschäfte

Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab 2024 auf € 1.000,00 steigen

Private Veräußerungsgeschäfte 

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m § 23 Einkommensteuergesetz/EStG) sind bei Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Immobilien dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Immobilien gilt eine Mindestbehaltefrist von 10 Jahren.

Freigrenze

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Kalenderjahr weniger als € 600,00 betragen haben, sind nach aktueller Rechtslage steuerfrei. Die Freigrenze soll nach Plänen der Bundesregierung (Wachstumschancengesetz § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG E) ab 2024 auf € 1.000,00 angehoben werden. Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht die Freigrenze jeweils einzeln zu.

Stand: 25. Oktober 2023

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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen auf Aufmerksamkeiten beschränkt

Umsatzsteuer

Für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung kommt es in erster Linie auf den Zweck der Veranstaltung an. Lässt sich aus dem Zweck der Veranstaltung kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz des Unternehmers darstellen, liegt bei den Aufwendungen im Regelfall eine unentgeltliche Entnahme vor. Für Entnahmen besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung (§ 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz/ UStG).

Aufmerksamkeiten

Eine Entnahmebesteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn es sich bei den Aufwendungen um Aufmerksamkeiten handelt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Aufmerksamkeiten liegen ohne weitere Prüfung dann vor, wenn die Aufwendungen € 110,00 pro Arbeitnehmer/Teilnehmer und Betriebsveranstaltung bei maximal zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht überschreiten (Betrag inklusive Umsatzsteuer vgl. im Einzelnen Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Zwar gelten auch im Umsatzsteuerrecht die lohnsteuerrechtlichen Beurteilungen entsprechend. Im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Regelung handelt es sich bei der 110-€-Grenze bei der Umsatzsteuer um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Freigrenze die Vorsteuerabzugsberechtigung ganz und nicht nur teilweise entfällt. 

BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die Vorsteuerabzugsberechtigung eines Unternehmers für Aufwendungen anlässlich eines „Kochevents“ verneint. Derartige „Teambuilding-Events“ sind nach Auffassung des BFH allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter verbessern. Der Senat hielt auch erneut daran fest, dass es sich bei der 110,00-€-Grenze um eine Freigrenze handelt. Da diese überschritten war, war der gesamte Vorsteuerabzug zu versagen (Urteil vom 10.5.2023 V R 16/21).

Stand: 27. September 2023

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Anzeigepflichten der Photovoltaikanlagenbetreiber

Befreiung von der Gewerbeanmeldepflicht für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen

Anzeigepflichten

Nach § 138 der Abgabenordnung/AO muss jeder, der einen Gewerbebetrieb, einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, die Finanzbehörden davon unterrichten. Bis vor Kurzem galt dies auch für Privatpersonen, die sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach montieren lassen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (vom 16.12.2022) wurden mit Wirkung ab 1.1.2022 Steuerbefreiungen für kleine Anlagen eingeführt. Nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz/EStG sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw steuerfrei. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Denn mit solchen Anlagen werden im Regelfall die Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (= € 22.000,00 im Kalenderjahr vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) nicht überschritten.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat jetzt mit Schreiben vom 12.6.2023 (IV A 3 - S 0301/19/10007: 012) private Betreiber solcher Minianlagen von der genannten Anzeigepflicht ausgenommen, sofern die Voraussetzungen für eine Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfreiheit gegeben sind. Unabhängig davon können die örtlich zuständigen Finanzämter allerdings zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern. 

Stand: 27. September 2023

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Umzug ins Homeoffice

Finanzgericht billigt Werbungskostenabzug für Umzugskosten in größere Wohnung für Homeoffice-Tätigkeiten ohne Fahrzeitverkürzung

Umzugskosten

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind im Regelfall als Werbungskosten abziehbar. Werden Umzugskosten bis maximal in Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz geltenden Pauschalen geltend gemacht, prüft die Finanzverwaltung nicht, ob es sich hierbei um Werbungskosten handelt (R 9.9 Lohnsteuer-Richtlinien). Bei nachgewiesenen höheren Beträgen rechnet die Finanzverwaltung im Regelfall einen Anteil für nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung heraus.

Homeoffice

Das Finanzgericht/FG Hamburg hat in einem Fall Umzugskosten eines Ehepaars als Werbungskosten anerkannt. Die Ehegatten sind in eine größere Wohnung umgezogen, um für jeden von ihnen ein separates Arbeitszimmer fürs Homeoffice einrichten zu können. Der Fahrtweg zur Arbeitsstätte hat sich für beide durch den Umzug aber nicht verkürzt, weswegen das Finanzamt die Umzugskosten nicht anerkannte. Das FG sah jedoch nach den Gesamtumständen einen beruflich veranlassten Umzug zum Zweck der Einrichtung der Arbeitszimmer für beide Ehegatten als gegeben. Die Einrichtung der Arbeitszimmer führte nach Auffassung des FG zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen.

Revisionsverfahren

Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof/BFH wird in dem anhängigen Verfahren unter dem Az. VI R 3/23 abschließend entscheiden.

Stand: 27. September 2023

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Zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen

Steuerförderung zusätzlicher Vorsorgeaufwendungen zur Einkommenssicherung im Alter

Altersvorsorgeaufwendungen

Wer zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer Betriebsrente eine private Altersvorsorge aufbauen möchte, kann einerseits die Beiträge als Sonderausgabe von der Einkommensteuer abziehen und erhält andererseits auch noch Prämien. Im Wesentlichen stehen dabei folgende Produkte im Vordergrund:

Riester-Rente

Unter einer Riester-Rente wird ein privates Altersvorsorgesparen mittels bestimmter Kapitalmarkprodukte verstanden. Die Beitragsleistungen werden hierbei zweifach steuerlich gefördert: Sie unterliegen einem besonderen Sonderausgabenabzug bis zur Höhe von € 2.100,00 (§ 10a Einkommensteuergesetz/EStG), und außerdem werden auf die Sparbeiträge progressionsunabhängige Altersvorsorgezulagen gewährt (§§ 79ff. EStG). Derzeit können Riester-Renten in Form privater Rentenversicherungen oder besonders zertifizierter Altersvorsorgesparpläne realisiert werden. Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rente pflichtversichert sind, erhalten keine Riester-Förderung. Um die Maximalförderung zu bekommen, reicht derzeit eine Sparleistung von 4 % des Bruttogehalts (§ 86 EStG). Die Grundzulage beträgt derzeit € 175,00. Die Kinderzulage beträgt abhängig vom Geburtsjahr zwischen € 185,00 und € 300,00 im Jahr. Die Auszahlleistung unterliegt als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht.

Rürup-Rente

Die sogenannte Rürup-Rente als weiteres steuerlich motiviertes Vorsorgeprodukt entspricht in ihren Leistungsmerkmalen der gesetzlichen Rente, ist allerdings kapitalgedeckt. Im Unterschied zur klassischen Rentenversicherung siehe oben oder zur Riester-Rente gibt es bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht. Ein Rürup-Rentenvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen. Leistungen aus Rürup-Rentenverträgen unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht (nachrangige Besteuerung).

Steuersatzhebel

Mit Riester-/Rürup-Renten profitieren Steuerpflichtige von einem zusätzlichen Steuersatzhebel. Sie machen die Beitragszahlungen als Sonderausgaben während des Berufslebens geltend, in dem im Regelfall ein höherer persönlicher Steuersatz zur Anwendung kommt. Die Leistungen sind im Rentenalter zu einem im Regelfall niedrigeren Steuersatz zu versteuern.

Stand: 27. September 2023

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Stellplatzkosten für die Zweitwohnung

Stellplatz- und Garagenkosten als sonstige Mehraufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar

Beruflich bedingte Zweitwohnung

Aufwendungen für eine beruflich bedingte Zweitwohnung können im Rahmen einer „doppelten Haushaltsführung“ ganz oder teilweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bis zu maximal € 1.000,00 im Monat können die Unterkunftskosten (Mieten, Nebenkosten usw.) geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz/EStG). Die übrigen Mehraufwendungen wie Möblierungskosten oder Haushaltsaufwendungen usw. können unbegrenzt in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Kfz-Stellplatzkosten, wie das Niedersächsische Finanzgericht entschieden hat.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht wendete sich mit seinem Urteil gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und ließ Stellplatzkosten für einen Pkw nahe der Zweitwohnung zum Werbungskostenabzug zu. Stellplatzkosten werden nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht. Die Kosten eröffnen vielmehr eine vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den Pkw abzustellen (Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22). Nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung zählen Kosten für einen Kfz-Stellplatz somit nicht zu den Unterkunftskosten.

Revision anhängig

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof/BFH anhängig (Az. VI R 4/23). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diesmal entscheidet. In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11) rechnete der BFH Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung den sonstigen Mehraufwendungen zu.

Stand: 27. September 2023

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Begründung einer Betriebsstätte

Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen genügt zur Begründung einer Betriebsstätte

Betriebsstätte

Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht (das heißt länger als sechs Monate) hat (§ 12 Satz 1 Abgabenordnung/AO).

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH sah die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien bereits dann gegeben, wenn der bestimmte Tätigkeiten ausführenden Person „personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen“ zur Verfügung gestellt werden. Im Urteilsfall handelte es sich bei den Nutzungsstrukturen um einen Spind und ein Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände. Ein in Großbritannien ansässiger Flugzeugmechaniker/-ingenieur führte in Deutschland Wartungsarbeiten an Flugzeugen aus (Urteil vom 7.6.2023, I R 47/20).

Fazit

Der Fall wurde im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung aufgedeckt. Spind und Schließfach alleine begründeten im Streitfall eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht des im Übrigen in Großbritannien ansässigen Flugzeugingenieurs (Mittelpunkt der Lebensinteressen in Großbritannien).

Stand: 27. September 2023

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Gesetzeslücke bei Schenkungsteuer

Einlage in eine Kapitalgesellschaft als freigebige Zuwendung

Disquotale Einlagen

Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes/ErbStG gilt als Schenkung „die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt“. Im Streitfall, den das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden hatte, leistete der Vater eine Einlage in mehrstelliger Millionenhöhe in eine ungebundene Kapitalrücklage der zusammen mit dem Sohn gegründeten Kommanditgesellschaft auf Aktien/KGaA. Die ungebundene Kapitalrücklage zählt nach der Satzung nicht zu den Kapitalkonten (disquotale Einlage). Das Finanzamt sah darin einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang nach obiger Vorschrift. 

Ansicht des FG

Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 11.7.2023, 3 K 188/21) hält die Anwendung der o. g. Rechtsgrundlage in dem konkreten Fall allerdings für nicht gegeben. Zwar sei die KGaA eine Kapitalgesellschaft und der Wert der Beteiligung des Sohnes hat sich durch die disquotale Einlage des Vaters erhöht. Jedoch sei die Beteiligung des Sohnes, weil er nicht an dem Grundkapital der KGaA beteiligt sei, kein „Anteil an einer Kapitalgesellschaft“ im Sinne des Gesetzes. Das Gericht hielt auch keinen anderen Schenkungsteuertatbestand für erfüllt. Ob die vermeintliche Gesetzeslücke Bestand hat, wird das noch ausstehende Urteil des Bundesfinanzhofs in dem Revisionsverfahren (Az. BFH II R 23/23) zeigen.

Stand: 27. September 2023

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Gewerbesteuerstatistik 2022

Städte und Gemeinden haben 2022 so viel Gewerbesteuern eingenommen wie noch nie

Gewerbesteuer

Gewerbetreibende mit einem Gewerbebetrieb mit Sitz im Inland müssen an die Gemeinden Gewerbesteuern entrichten (§§ 1, 2 Gewerbesteuergesetz/ GewStG). Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, ermittelt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und bereinigt um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 7,8,9 GewStG).

Gewerbesteuereinnahmen

In 2022 nahmen die Gemeinden Gewerbesteuern in Höhe von rund € 70,2 Mrd. ein. Dies ist ein Plus von rund € 9,1 Mrd. oder 4,9 % gegenüber 2021, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilte. Mit den € 70,2 Mrd. wurde ein neuer Rekordstand erreicht. Den höchsten Anstieg verbuchte dabei das Land Sachsen-Anhalt mit 34,8 %. Brandenburg erlitt als einziges Land einen Rückgang (3,8 %).

Stand: 27. September 2023

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