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Steuertarif 2026

Höhere Grundfreibeträge im nächsten Jahr sowie Anpassung der Steuerprogression

Einkommensteuer

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2026 von € 12.096,00 auf € 12.348,00. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag 2026 € 24.696,00. Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 12.349,00 bis € 17.799,00. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.800,00 und endet bei € 69.878,00. Der Spitzensteuersatz von 42 % in der sogenannten Proportionalzone wird ab einem zu versteuernden Einkommen von € 69.879,00 fällig. Die Proportionalzone geht ab einem unveränderten Einkommen von € 277.826,00 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.

Solidaritätszuschlag

Die Jahresfreigrenze steigt 2026 für Einzelveranlagte auf € 20.350,00 (2025: € 19.950,00) und für Zusammenveranlagte auf € 40.700,00 (2025: € 39.900,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 19.950,00 und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 40,700,00 im kommenden Jahr keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Die Jahresfreigrenzen gelten allerdings nicht für Kapitaleinkünfte.

Sonderausgabenabzug

Für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich in 2026 der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf insgesamt rund € 30.865,00 (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Das entspricht 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze für die Bundesknappschaft für 2026 in Höhe von € 124.800,00.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2026 von € 6.672,00 auf € 6.826,00. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei € 2.928,00.

Stand: 25. November 2025

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Eckpunkte der geplanten Aktivrente

Gesetzentwurf für eine Aktivrente

Gesetzentwurf

Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)“ will die Bundesregierung Rentnerinnen und Rentner, die das gesetzliche Rentenalter von 67 Jahren erreicht bzw. überschritten haben, zur Weiterarbeit animieren.

Die Details

Das sogenannte „Aktivrentengesetz“ enthält eine Steuerbefreiung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bis in Höhe von € 2.000,00 im Monat. Laut Gesetzentwurf soll dies für Rentnerinnen und Rentner eine Steuerentlastung von € 890 Mio. ergeben. Von der Steuerbefreiung Gebrauch machen können allerdings nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Selbstständige und Beamte.

Sozialversicherungspflicht

Der steuerfreie Hinzuverdienstbetrag ist allerdings nicht auch sozialversicherungsfrei. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass mit der bestehenden Sozialversicherungspflicht auch die Sozialsysteme von dem Bonus profitieren sollen.

Inkrafttreten

Die Neuregelung soll ab 1.1.2026 gelten.

Stand: 25. November 2025

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Forderungsverjährung 2025

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an. 

Forderungen aus 2022 sichern

Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2022. Die Versendung von Mahnungen noch vor dem Jahreswechsel hindert die Verjährung nicht. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis Jahresende dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Teilzahlungen

Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Teilzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).

Stand: 25. November 2025

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Aufbewahrungsfristen 2025/2026

Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2025 vernichtet werden können

Verkürzte Aufbewahrungsfrist

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen erstmalig Buchungsbelege und Rechnungen nur noch acht Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen unverändert mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Unverändert zehn Jahre aufbewahrt werden müssen Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder - bei Bilanzen - mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2025

Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen Jahresabschlüsse und Lageberichte aus dem Jahr 2015 und früher vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2015 erfolgt ist. Buchungsbelege und Rechnungen können aus dem Jahr 2017 vernichtet werden. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2019 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2019 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Auch der Zeitpunkt der Zustellung von Bescheiden oder grundsätzlich das Datum der Abschlusserstellung für die betroffenen Jahre ist zu berücksichtigen.

Besonderheiten bei Einkünften über € 500.000,00

Kapitalanleger und im Übrigen auch sonstige Steuerpflichtige (z. B. Vermieter), die sogenannte Überschusseinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen, und diese positiven Einkünfte im Kalenderjahr 2025 mehr als € 500.000,00 betragen haben, müssen Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahren (§ 147a Abgabenordnung/AO). Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind die Einkünfte eines jeden Ehegatten maßgebend. Die Aufbewahrungspflichten gelten, solange die Einkünftegrenze überschritten wird; sie enden mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die maßgebliche Betragsgrenze nicht mehr überschritten worden ist. Einkünftebezieher über der Betragsgrenze können zum Jahresende 2025/2026 Unterlagen aus dem Jahr 2019 und früher vernichten.

Stand: 25. November 2025

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Weihnachtsfeier steueroptimal planen

Finanzamt feiert mit: Was bei betrieblichen Weihnachtsfeiern zu beachten ist

Weihnachtsfeier

Eine Weihnachtsfeier stellt eine steuerlich anerkannte Betriebsveranstaltung dar, sofern diese allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Betriebsteils zugänglich ist (§ 19 Abs. 1a Einkommensteuergesetz/EStG). Übersteigen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer nicht den Betrag von € 110,00 pro teilnehmenden Arbeitnehmer, zählen sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Geschenke an Mitarbeiter

Erhalten Mitarbeiter im Rahmen der Weihnachtsfeier Geschenke, sind die Kosten den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung hinzuzuaddieren und in die Freibetragsgrenze von € 110,00 einzubeziehen. Eine Weihnachtsfeier stellt allerdings kein persönliches Ereignis dar. Für Geschenke, die Mitarbeitern zu Weihnachten zugewendet werden, findet die Sachbezugsbetragsgrenze von € 50,00 pro Mitarbeiter und Monat Anwendung (§ 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Deklariert der Arbeitgeber das Weihnachtsgeschenk als Sachbezug, darf der Mitarbeiter im Dezember keine weiteren Sachbezüge erhalten. Die für Aufmerksamkeiten geltende € 60,00-Grenze gilt nur für Geschenke, die Arbeitnehmern aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses im Rahmen der Weihnachtsfeier zugewendet werden (z. B. zum Geburtstag am selben Tag, vgl. R 19.6 Lohnsteuerrichtlinien/LStR).

Geschenke aus Gelegenheit

Werden Geschenke aus Gelegenheit auf der Weihnachtsfeier übergeben (z. B. Jahresboni oder Zuwendungen für besondere Leistungen), sind sie in die Freibetragsgrenze nicht einzubeziehen. Solche Zuwendungen sind stattdessen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung/LStDV).

Stand: 25. November 2025

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Auslandserwerbe von Todes wegen

Nach ausländischem Erbrecht erforderliche Annahmeerklärung als rückwirkendes Ereignis

Annahmeerklärung

In einigen ausländischen Rechtskreisen ist eine wirksame Annahmeerklärung Voraussetzung für den Eintritt in die Rechtsnachfolge. Dies gilt beispielsweise in Italien. Zwischen dem Erbfall und der Abgabe der Annahmeerklärung liegen meist mehrere Monate oder auch Jahre. 

Entstehung deutscher Erbschaftsteuer

Auf den Zeitpunkt der Annahmeerklärung kommt es nach der BFH-Rechtsprechung für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht an (Urteil vom 17.11.2021, II R 39/19). Vollzieht sich ein Erwerb von Todes wegen nach ausländischem Zivilrecht, kann er nach Auffassung des BFH im Inland der Erbschaftsteuer unterliegen, soweit der Vermögensanfall in seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem durch das deutsche Erbschaftsteuergesetz/ErbStG erfassten Erwerb gleichkommt. Der BFH hat in der Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht keine aufschiebende Bedingung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alternative 1 ErbStG i.V.m. § 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB gesehen, sondern ein rückwirkendes Ereignis entsprechend § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung/AO. Im Streitfall hatte die Erbin im Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland, im Zeitpunkt der Annahmeerklärung jedoch nicht mehr.

Stand: 25. November 2025

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Sachbezugswerte 2026

Welche Sachbezugswerte in 2026 gelten

Sozialversicherungsentgeltverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat die Sachbezugswerte für 2026 festgelegt. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2026 € 345,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,37 (monatlich: € 71,00) und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 4,57 (monatlich: € 137,00) anzusetzen (kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung = € 11,51).

Unterkunft

Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2026 € 285,00/Monat (= kalendertäglich € 9,50). Die vorgenannten Sachbezugswerte gelten für volljährige Arbeitnehmer und Familienangehörige, Jugendliche und Auszubildende und unterliegen sowohl der Steuer als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Abweichende Beträge gibt es für Familienangehörige vor Vollendung des 7., 14. oder 18. Lebensjahres.

Stand: 25. November 2025

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Steuerfreiheit für Elektrofahrzeuge

Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Gesetzentwurf

In Erfüllung der im Koalitionsvertrag gesteckten Ziele zur Stärkung der Elektromobilität im Verkehr werden reine Elektrofahrzeuge jetzt bis 2035 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Hierzu sieht das „Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ die Verlängerung der maximal zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge vor, die bis zum 31.12.2030 (bisher 31.12.2025) erstmalig zugelassen werden.

Maximalfrist 10 Jahre

Jedes neue Elektrofahrzeug wird maximal zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen. Ein 2026 zugelassenes Fahrzeug ist folglich (fast) zehn Jahre steuerbefreit. Wechselt das Auto den Besitzer, kann der Erwerber noch die verbleibende Restzeit aus dem Zehnjahreszeitraum nutzen. 

Stand: 25. November 2025

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Steueränderungsgesetz 2025

Stärkung des Gemeinnützigkeitssektors und Anhebung der Entfernungspauschalen ab 1.1.2026

Steueränderungsgesetz

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber weitere steuerliche Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland um. Dazu zählt in erster Linie die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Entfernungskilometer sowie die Entfristung der Mobilitätsprämie.

Steuerfreie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

Darüber hinaus soll die steuerfreie Übungsleiterpauschale von gegenwärtig € 3.000,00 auf € 3.300,00 angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von € 840,00 auf € 960,00 (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz-EStG).

Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Zur Unterstützung der Gastronomiebranche sowie aus Vereinfachungsgründen soll für Restaurant- und Verpflegungsleistungen ab dem 1.1.2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnet werden können (§ 12 Abs 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz-UStG).

Stärkung der Gemeinnützigkeit

Außerdem werden die Regelungen rund um das steuerfreie Gemeinnützigkeitsrecht angepasst. Unter anderem wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation von € 45.000,00 auf € 50.000,00 erhöht (§ 64 Abgabenordnung-AO) sowie die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von bisher € 45.000,00 auf € 100.000,00 angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Der E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck definiert (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) und gemeinnützige Organisationen dürfen Photovoltaikanlagen betreiben. Diese werden als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gesetzlich festgeschrieben (§ 58 Nr. 11 AO).

Stand: 28. Oktober 2025

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Standortfördergesetz

Förderung privater Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien

Gesetzentwurf

Mit dem „Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz-StoFöG)“ zielt der Gesetzgeber auf eine Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für kleine Unternehmen und Start-ups sowie auf die Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur ab. Darüber hinaus soll aber auch ein weiterer Bürokratieabbau umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf umfasst 62 Artikel. An steuerlichen Änderungen sind insbesondere zu erwähnen:

Übertragung von stillen Reserven

Der Höchstbetrag für die Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Personenunternehmen soll von bisher € 500.000,00 auf € 2 Mio. erhöht werden (§ 6b Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Gewinne können bis zum Höchstbetrag steuerneutral in andere angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder Gebäude reinvestiert werden. Der höhere Betrag gilt für Veräußerungen, die in nach dem Tag der Gesetzesverkündung beginnenden Wirtschaftsjahren erfolgen.

Investmentsteuergesetz

Der Gesetzgeber will außerdem erreichen, dass Investmentfonds verstärkt in erneuerbare Energien und Infrastruktur investieren. Der Gesetzentwurf enthält hierzu spezielle Investitionsanreize. Einkünfte der Investmentfonds aus solchen Einkunftsquellen sollen generell der Besteuerung unterliegen.

Stand: 28. Oktober 2025

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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026 stark an

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat vor Kurzem den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 veröffentlicht. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Analog der letzten Lohnsteigerungen steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich an.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt ab 2026 nach dem Entwurf € 8.450,00/Monat bzw. € 101.400,00/Jahr (2025: € 8.050,00/Monat bzw. € 96.600,00/Jahr).

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2026 voraussichtlich € 77.400,00/Jahr bzw. € 6.450,00/Monat (2025: 73.800,00/Jahr bzw. € 6.150,00/Monat). Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2026 wird auf € 69.750,00/Jahr bzw. € 5.812,50/Monat erhöht (2025: € 66.150,00/Jahr bzw. 5.512,50/Monat).

Stand: 28. Oktober 2025

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Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Überstunden/Mehrarbeit

Überstunden sind Arbeitszeiten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre vertraglich geltende Arbeitszeit hinaus arbeiten. Mehrarbeit leistet ein Arbeitnehmer dann, wenn er über die gesetzlich geregelte Arbeitszeitgrenze hinaus arbeitet. Bei Teilzeitbeschäftigten mit vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten unterhalb der gesetzlichen Arbeitszeitgrenze (8-Stunden-Tag) kommt es daher regelmäßig zu Überstunden, bei Vollzeitbeschäftigten zu einer Mehrarbeit. Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden/Mehrarbeit ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Steuer/Sozialversicherung

Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen stellen laufenden einkommensteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuer-/beitragsrechtliche Zuordnung hat grundsätzlich in dem Abrechnungsmonat zu erfolgen, in dem die Zusatzarbeit geleistet worden ist. Regelmäßig anfallende Überstunden können auch zeitversetzt im Auszahlungsmonat der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen werden. Bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung) sind Überstundenvergütungen nicht zu berücksichtigen.

Fünftelregelung

Werden Überstundenvergütungen nachträglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg nachgezahlt, können diese grundsätzlich mit der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG) ermäßigt besteuert werden. Die Fünftelregelung dient der Abmilderung von Spitzenbelastungen, die sich aus der progressiven Besteuerung zusammengeballt zugeflossener Einkünfte ergeben. Die Einkommensteuer auf die Überstundenvergütung beträgt danach das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Überstundenvergütung. Im Grundsatz erfolgt hier eine Progressionsmilderung durch rechnerische Verteilung der außerordentlichen Einkünfte auf fünf Jahre. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können seit dem 1.1.2025 die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Steuerpflichtige müssen diese ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen. Arbeitgeber müssen die Nachzahlung in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung (= Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre) separat ausweisen.

Stand: 28. Oktober 2025

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Kapitalanlagedepot-Check zum Jahreswechsel

Verlustverrechnungsbescheinigungen bis 15.12.2025 beantragen

Steuerlicher Depotcheck zum Jahresende

Zum Jahresende sollten Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger regelmäßig einen steuerlichen Depotcheck durchführen. Bestehen zwischen Ehegatten verschiedene Anlagedepots und sind in einem Depot Verluste, im anderen Depot Gewinne entstanden, können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten im Rahmen der gemeinsamen Steuerveranlagung ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (ehegattenübergreifender Verlustausgleich, § 20 Abs. 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Hierzu bedarf es allerdings einer Verlustbescheinigung der entsprechenden Depotbank mit dem Verlustdepot.

Stichtag 15.12.2025

Verlustbescheinigungen zur ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung oder aber auch zur Verlustverrechnung zwischen mehreren Wertpapierdepots desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Banken müssen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres beantragt werden. Die die Verluste bescheinigende Depotbank stellt sodann alle Verlusttöpfe auf Null und es erfolgt kein Verlustvortrag in das nächste Jahr.

Sind Freistellungsaufträge noch aktuell?

Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für 2025 unverändert € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, einen Freistellungsauftrag für ein bestehendes Investmentfondsdepot zu erteilen. Es kommt dann im Regelfall nicht bereits am Jahresanfang 2026 zu einem sofortigen Abgeltungsteuerabzug für die am 2.1.2026 zu versteuernde Vorabpauschale für Investmenterträge aus dem Jahr 2025.

Stand: 28. Oktober 2025

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Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht

Seit 2025 mindern Pflichtteilsansprüche den steuerpflichtigen Erwerb

Erwerb von deutschem Inlandsvermögen

Erwirbt ein im Ausland ansässiger Erbe deutsches „Inlandsvermögen“, wie z. B. eine im Inland belegene Immobilie, unterliegt der Erwerb der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Ist der Gesamterwerb mit Pflichtteils(ergänzungs)ansprüchen beschwert, profitieren Auslandserwerber von der erweiterten Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen und weiterer Nachlassverbindlichkeiten, die mit dem erworbenen Inlandsvermögen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach dem mit dem Jahressteuergesetz 2024 neu strukturierten § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG können Pflichtteilsverbindlichkeiten nach dem Verhältnis des Werts des erworbenen Inlandsvermögens unter Berücksichtigung der mit diesem Vermögen verbundenen Schulden und Lasten zum Wert des Gesamterwerbs nach Abzug aller mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten steuermindernd berücksichtigt werden.

Beispiel

Erblasser E, österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich, hinterlässt ein bebautes Grundstück in Deutschland (steuerpflichtiges Inlandsvermögen), ein Grundstück in Spanien und Kapitalvermögen in Österreich. Die Ehefrau und der Sohn machen Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Erben geltend. Nach neuem Recht können die Pflichtteilsansprüche in der deutschen Erbschaftsteuererklärung anteilig steuermindernd berücksichtigt werden, und zwar im Verhältnis zum Gesamtwert aller Vermögensgegenstände.

Stand: 28. Oktober 2025

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Betriebsrenten- und Rentenpaket 2025

Stärkung der Betriebs- und der gesetzlichen Renten

Gesetzesvorhaben

Im zweiten Halbjahr hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fast zeitgleich zwei Rentenreformpakete auf den Weg gebracht, die sich derzeit in der Gesetzgebungsphase befinden. Im Einzelnen handelt sich hier um die Neuauflage des Referentenentwurfs für das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz), das bereits die vorherige Bundesregierung beschlossen hatte. Zum anderen handelt es sich um ein von der aktuellen Bundesregierung beschlossenes neues Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten („Rentenpaket 2025“).

Betriebsrenten

Kernelement des Gesetzespakets ist weiterhin die reine Beitragszusage. Darüber hinaus soll es bei einer moderaten Öffnung durch Abschwächung der strengen Tarifexklusivität bleiben. Ziel des Reformgesetzes ist, bestehende Sozialpartnermodelle für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu öffnen.

Gesetzliche Renten

Mit dem Rentenpaket 2025 soll insbesondere das Rentenniveau von 48 % bis 2031 gesichert werden. Soll heißen, dass die Renten noch bis 1.7.2031 gemäß der Lohnentwicklung stetig erhöht werden. Weiters werden die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder verlängert.

Stand: 28. Oktober 2025

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Einspruchsstatistik 2024

BMF Monatsbericht September 2025

Starker Einspruchsrückgang

Im Monatsbericht vom September 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die Einspruchsstatistik für 2024 veröffentlicht. Den Zahlen zufolge sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in den letzten Jahren offensichtlich viel seltener gegen ihren Steuerbescheid vorgegangen. So geht aus dem BMF-Monatsbericht hervor, dass die Zahl der eingelegten Einsprüche gegenüber dem Vorjahr um 40,4 % gesunken ist.

Hohe Filterwirkung

Das BMF betont, dass außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren eine hohe Filterwirkung haben. Dies sei zum einen dadurch zu beobachten, dass nur etwa 12,7 % von den im Kalenderjahr 2024 erfolgten Einsprüchen durch förmliche Einspruchsentscheidung entschieden werden mussten. In den übrigen Fällen wurden die Einsprüche zurückgenommen oder durch Abhilfe erledigt. In 1,1 % der erledigten Einsprüche kam es zur Klage beim Finanzgericht. 

Stand: 28. Oktober 2025

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Änderungen steuerlicher Verordnungen

Bundesfinanzministerium plant Änderungen der Steuer-Durchführungsverordnungen

Referentenentwurf

Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem einen Referentenentwurf für eine „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ veröffentlicht. Diese Mantelverordnung sieht wesentliche Änderungen in den Durchführungsverordnungen, insbesondere der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, vor.

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Neufassung des § 8 EStDV sieht eine Anpassung der Grenzen für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von geringer Bedeutung vor. Mussten bisher betrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des Grundstückswerts und nicht mehr als € 20.500,00 betrug, soll nach der Neuregelung eine Bilanzierung unterbleiben können, wenn der Wert des eigenbetrieblich genutzten Teils nicht mehr als € 40.000,00 oder der betreffende Gebäudeanteil nicht mehr als 30 Quadratmeter beträgt.

Kaufpreisaufteilung

Nach dem neuen § 9b EStDV soll ein rechtssicheres und einheitliches Aufteilungsschema für die Aufteilung eines Grundstück-Gesamtkaufpreises in einen Grund- und Bodenanteil und Gebäudeanteil eingeführt werden. Nach der Neuregelung wird eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits favorisiert.

Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19) soll mit § 11c EStDV die Vorlage eines Gutachtens nach persönlicher Vorbesichtigung des Gutachters zwingend erforderlich werden. Der BFH hielt bisher ein Sachverständigengutachten für die Geltendmachung einer kürzeren Gebäudenutzungsdauer nicht für zwingend erforderlich. Mit der zwingenden Vorbesichtigung soll die Erstellung von Internet-Gutachten vermieden werden. 

Stand: 24. September 2025

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Neue Meldepflichten der Gerichte und Grundbuchämter

Neue steuerliche Erfassung von Immobilienübertragungen an ausländische Erwerber und von Erbfällen der bayerischen Nachlassgerichte

Anzeigepflichten der Grundbuchämter

Das Bundesfinanzministerium plant in der oben erwähnten „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ eine Ausweitung der Anzeigepflichten der Grundbuchämter (neuer § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStDV). Diese sollen künftig den Erbschaftsteuerfinanzämtern Eigentumsumschreibungen melden, die aufgrund eines von einer ausländischen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses erfolgen. Solche Vorgänge entzogen sich bisher der Kenntnis der Finanzbehörden, da diese weder durch eine Mitteilung eines anzeigepflichtigen inländischen Gerichts noch durch inländische Notarinnen und Notare gemeldet werden mussten.

Nachlassgerichte

Nachlassgerichte in Bayern sollen künftig an die Erbschaftsteuerfinanzämter Meldungen erteilen, wenn diese eine Erbenermittlung von Amts wegen durchführen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 ErbStDV -neu). Hintergrund der neuen Meldepflichten ist die Tatsache, dass in Bayern Nachlassgerichte aufgrund einer landesrechtlichen Regelung die Erbinnen und Erben von Amts wegen ermitteln. In Erbfällen mit gesetzlicher Erbfolge wird keine Verfügung von Todes wegen eröffnet bzw. es wird kein Erbschein erteilt. Dadurch ergaben sich für die Erbschaftsteuerfinanzämter Informationslücken, die mit der vorliegenden Verordnungsänderung geschlossen werden sollen.

Stand: 24. September 2025

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Echtzeitüberweisungen

Echtzeitüberweisungen ab Oktober 2025 flächendeckend verfügbar

Echtzeitüberweisung

Unter Echtzeitüberweisungen werden Überweisungen verstanden, die binnen maximal zehn Sekunden auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Solche Überweisungen bieten diverse Banken zwar schon seit Längerem an, doch ab dem 9. Oktober 2025 werden diese für alle Pflicht. Darüber hinaus treten zu dem Stichtag neue Vorgaben für Preise sowie neue Sicherheitsanforderungen in Kraft. Die neuen Preisvorgaben für Echtzeitüberweisungen sehen vor, dass diese nicht teurer sein dürfen als normale SEPA-Überweisungen. 

Überprüfung des Zahlungsempfängers

Als neue Sicherheitsanforderung tritt zeitgleich eine Überprüfungspflicht des Namens der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers in Kraft. Dieser verpflichtende „IBAN-Name-Check“ soll Betrug sowie Fehlüberweisungen möglichst verhindern. Nur bei Papierüberweisungen ändert sich künftig nichts. Für diese besteht auch nach dem 9. Oktober 2025 keine Pflicht für einen IBAN-Name-Check.

Verhinderung von Missbrauch

Der IBAN-Name-Check bietet allerdings keine zusätzlichen Sicherheiten, wenn es um die Verhinderung gezielter Betrugsfälle geht und Kontodaten per gefälschten E-Mails oder SMS angefordert werden. Die Missbrauchsgefahren dürften hier eher zunehmen. Denn dadurch, dass Echtzeitüberweisungen blitzschnell auszuführen sind, wird man sie im Einzelfall nicht mehr aufhalten können.

Stand: 24. September 2025

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Energetische Sanierungsmaßnahmen

Neufassung des BMF-Schreibens zu energetischen Sanierungsmaßnahmen

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Der Steuergesetzgeber fördert energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden mit attraktiven Steuerermäßigungen. Nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) können Hausbesitzerinnen und -besitzer mit einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer rechnen. Die Steuerermäßigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 7 % der Aufwendungen, maximal jeweils € 14 000,00, und im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen, maximal € 12 000,00. Voraussetzung ist, dass das Objekt schon älter als zehn Jahre ist. Die Förderung gibt es noch für vor dem 31.12.2029 abgeschlossene Sanierungsmaßnahmen.

Neues BMF-Schreiben

Was genau eine förderbare energetische Sanierungsmaßnahme ist, ergibt sich einerseits aus der katalogartigen Aufzählung im Gesetz und andererseits aus dem ergänzenden BMF-Schreiben. Dieses hat die Finanzverwaltung kürzlich neu gefasst (Schreiben vom 21.8.2025, IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050). Die förderfähigen Aufwendungen ergeben sich hier aus Ziffer 15, Rz. 43 ff). Das aktuelle Schreiben ersetzt das ursprüngliche Schreiben vom 14.1.2021.

Aktualisierungen

In dem 33-seitigen Schreiben geht das BMF zu Detailfragen zum begünstigten Objekt und zur Unterscheidung zwischen bürgerlich-rechtlichem Eigentümer und wirtschaftlichem Eigentümer ein. Dabei stellt das BMF klar, dass der Nießbrauchsberechtigte eines sanierten Gebäudes keine Steuerförderung erhalten kann (Rz. 9). Ausführlich werden auch Sonderfälle wie der Auszug eines Ehegatten oder die vorweggenommene Erbfolge und Erbfälle behandelt (Rz. 36-38). Zu den formalen Voraussetzungen für die Steuerförderung, wie u. a. der Erhalt einer Rechnung und die unbare Zahlung des Steuerpflichtigen, wird in Rz. 75 ff. eingegangen. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass Online-Überweisungen nur in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Aktualisiert wurde schließlich auch die Anlage zum BMF-Schreiben. Die Anlage listet sämtliche Nebentätigkeiten auf, die im Zusammenhang mit einer energetischen Maßnahme ebenfalls förderfähig sind.

Stand: 24. September 2025

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Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung im Haus der Eltern

Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 9.11 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien LStR) vor, „wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung)“. Auf die Anzahl der Übernachtungen kommt es nicht an.

BFH-Rechtsprechung

Ein eigener Hausstand liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 29.4.2025 VI R 12/23) auch dann vor, wenn der Betreffende am Ort des Lebensmittelpunktes einen Ein-Personen-Haushalt im Haus der Eltern führt. Im Streitfall machte ein Werkstudent und wissenschaftlicher Mitarbeiter Werbungskosten für seine Wohnung am Studienort geltend. Sein Lebensmittelpunkt befand sich im elterlichen Haus. Dort hatte er das erste Obergeschoss bewohnt. Das Finanzamt sowie das erstinstanzliche Finanzgericht erkannte die Mehraufwendungen für die Wohnung am Studien- und Tätigkeitsort nicht an mit der Begründung, der Steuerpflichtige hätte in seiner Hauptwohnung keinen eigenen Hausstand geführt. Er sei vielmehr in den Hausstand seiner Eltern eingegliedert gewesen.

Zurückverweisung

Der BFH hob auf die Revision des Studenten das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Angelegenheit an das Finanzgericht zurück. Nach Auffassung des BFH ist regelmäßig von einem eigenen Hausstand auszugehen, wenn eine Wohnung geführt wird, die nach Größe und Ausstattung ein selbstständiges Wohnen gestattet. In solchen Fällen ist regelmäßig von einem – von den Eltern getrennten – eigenen Haushalt auszugehen. Dies gilt auch, wenn sich die Wohnung im Haus der Eltern befindet. Auf eine Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt es nicht an. Diese ist nur dann relevant, wenn der Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt liegt.

Stand: 24. September 2025

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Doppelbesteuerungsabkommen

Deutsche Schenkungsteuer für Erwerbe in Schweden

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen gibt es auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern mit folgenden sechs Staaten: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und USA. Befinden sich der Wohnsitz einer Schenkerin bzw. eines Schenkers als auch die übertragenen Wirtschaftsgüter in einem DBA-Vertragsstaat, der zwischenzeitlich keine Erbschaft- oder Schenkungsteuern mehr erhebt, bedeutet dies nicht, dass die Zuwendung in Deutschland steuerfrei wäre.

Beispiel Schweden

Dies zeigen diverse Fälle, die der Bundesfinanzhof (BFH) zur Schenkungsteuerpflicht von Anteilen an einer schwedischen Aktiengesellschaft zu entscheiden hatte. Die Anteile wurden von einem in Schweden ansässigen Schenker an einen in Deutschland ansässigen Erwerber übertragen (BFH, Urteil vom 24.5.2023 - II R 28/20 II R 29/20, II R 27/20). Der BFH begründete eine Schenkungsteuerpflicht in Deutschland u. a. dadurch, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 für den Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ im Sinne des Abkommens für Zwecke der Schenkungsteuer auf eine Person verweist, die „nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes … oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist“. Aufgrund der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden bestand für den Schenker für Zwecke der Schenkungsteuer keine „Ansässigkeit“ im Sinne des DBA. Damit fiel die Abschirmwirkung des DBA weg und Deutschland konnte den Erwerbsvorgang besteuern.

Stand: 24. September 2025

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Änderung von Steuerbescheiden

Nachträgliche Berichtigung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten

Berichtigung von Steuerbescheiden

Steuerbescheide konnten in der sogenannten „analogen“ Welt nach Eintritt der Bestandskraft – dies ist dann der Fall, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist – nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten oder zu Lasten der bzw. des Steuerpflichtigen geändert werden. Ein Grund hierfür war z. B. das nachträgliche Bekanntwerden neuer Tatsachen.

Elektronisch übermittelte Daten

Anders ist es aber, seitdem die Finanzbehörden von verschiedenen Quellen (u. a. Rentenversicherungen, Krankenversicherungen usw.) steuerrelevante Daten übermittelt bekommen. Für diese Zwecke wurde 2017 der § 175b in die Abgabenordnung (AO) eingefügt. Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerbescheid nachträglich ohne irgendwelche einschränkenden Voraussetzungen geändert werden, wenn dem Finanzamt relevante Daten elektronisch übermittelt werden, die im Steuerbescheid bisher nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden sind. Im Streitfall wurden Renteneinkünfte zunächst nicht veranlagt. Nach Eintreffen der Daten vom Rentenversicherungsträger wurde der Steuerbescheid berichtigt. Dies erfolgte zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Urteil vom 27.11.2024 X R 25/22).

Stand: 24. September 2025

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Digitaler Elternnachweis

Elektronische Meldepflichten seit dem 1.7.2025

Pflegeversicherung

Kinderlose Versicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen sogenannten Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 %. Versicherte mit mehr als einem Kind erhalten hingegen einen Beitragsabschlag von 0,25 % pro Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind.

Digitale Erfassung

Zur Umsetzung der Beitragsdifferenzierung gilt seit dem 1. Juli 2025 ein neues digitales Verfahren, das auf Daten des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ElStAM) basiert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen seit dem 1.7. bei jeder Neueinstellung eine elektronische Meldung an die Deutsche Rentenversicherung senden. Für bereits beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss zusätzlich ein einmaliger Initialabruf bis spätestens 31.12.2025 durchgeführt werden.

Stand: 24. September 2025

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Steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet

Hohe Abschreibungen für E-Fahrzeuge und sonstige Wirtschaftsgüter

Hohe degressive Abschreibung

Das als „Investitionsbooster“ bezeichnete „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wurde am 18.7.2025 im Bundesgesetzblatt I Nr. 161 verkündet und trat zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Schwerpunkt des neuen Gesetzes ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung. Damit enthält das neue Steueränderungsgesetz den bisher höchsten Abschreibesatz. Die neue Abschreibung gilt für Wirtschaftsgüter, die in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft worden sind, und löst die zum 31.12.2024 ausgelaufene zweifache degressive Abschreibung ab.

Elektrofahrzeuge

Nach dem neuen § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) können Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge (keine Hybridelektrofahrzeuge), die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden, im Anschaffungsjahr bereits bis zu 75 %, im ersten darauffolgenden Jahr mit 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr mit jeweils 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr mit 3 % und im fünften darauffolgenden Jahr mit 2 % abgeschrieben werden. Außerdem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung auf € 100.000,00 angehoben.

Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Das neue Gesetz sieht außerdem eine stufenweise Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes um jährlich ein Prozent von aktuell 15 % auf – in 2032 – 10 % des zu versteuernden Einkommens vor.

Forschungszulage

Der Artikel 3 des Gesetzes tritt ab dem 1.1.2026 in Kraft und sieht eine Erhöhung der Forschungszulagen vor.

Stand: 26. August 2025

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Schwarzarbeitsbekämpfung

Neues Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung soll Finanzkontrollen effektiver machen

Schwarzarbeit

Mit dem neuen Entwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ kommt die Bundesregierung einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag nach, die Zollverwaltung moderner und digitaler aufzustellen. Der Schwerpunkt der Gesetzesinitiative liegt daher in der Schaffung einer Grundlage für einen risikoorientierten Prüfansatz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese soll künftig durch einen automatisierten Datenabgleich effektiver arbeiten können und große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten und daraus eine Risikobewertung ableiten können.

Friseur- und Kosmetikgewerbe

Stärker ins Visier der Fahnderinnen und Fahnder dürften künftig das Friseur- und Kosmetikgewerbe treten. Diese sollen nämlich in den Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen mitaufgenommen werden.

Bessere Strafverfolgung

Mit dem neuen Gesetz soll auch eine bessere Strafverfolgung umgesetzt werden. So soll die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verbessert werden. Das Gesetz soll ferner eine effektivere Verfolgung und Ahndung des Herstellens und Inverkehrbringens von unrichtigen Belegen (§ 9 Schwarzarbeitsgesetz-SchwarzArbG) ermöglichen.

Stand: 26. August 2025

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Mindestlohn 2026/2027

Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohnes zum 1.1.2026 und 1.1.2027

Mindestlohn

Seit nunmehr zehn Jahren (seit dem 1.1.2015) gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn. Der erste Mindestlohn betrug damals € 8,50 pro Stunde und wurde seither kontinuierlich erhöht. Seit dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn € 12,82 brutto je Zeitstunde. Für die kommenden Jahre wurden weitere Erhöhungen beschlossen, und zwar zum 1.1.2026 auf € 13,90 und zum 1.1.2027 auf € 14,60 je Zeitstunde.

Statistik

Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) auf Basis der Verdiensterhebung vom April 2024 werden von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2026 deutschlandweit bis zu 6,6 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sein und von der Erhöhung 2027 sollen maximal 8,3 Mio. Jobs profitieren. Überdurchschnittlich häufig profitieren Frauen und Beschäftigte in Ostdeutschland. Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern verbucht mit 22 % den höchsten Anteil an betroffenen Jobs (Destatis Pressemitteilung vom 14.7.2025).

Ausnahmen

Ausgenommen von der Mindestlohnregelung sind Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Bei Langzeitarbeitslosen ist der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nach der Beschäftigungsaufnahme nicht anzuwenden.

Stand: 26. August 2025

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Der betriebswirtschaftliche Deckungsbeitrag

Kostenoptimale Rabattberechnung mit Hilfe der Deckungsbeitragsrechnung

Deckungsbeitrag

Der Deckungsbeitrag (DB) ist eine wichtige Kennzahl in der betrieblichen Kostenrechnung. Die Kennzahl errechnet sich aus der Differenz aus Erlös und den variablen Kosten. Der Deckungsbeitrag ist produktbezogen und gibt an, wieviel das einzelne Produkt zur Deckung aller Fixkosten im Unternehmen beiträgt. Subtrahiert man vom Deckungsbeitrag die fixen Kosten wie Raummiete usw., kommt man zum Gewinn. Der Gewinn ändert sich bei gleichen Fixkosten dann nicht, wenn der Deckungsbeitrag unverändert bleibt.

Rabattgewährung

Unternehmerinnen und Unternehmer sehen sich immer mehr gezwungen, ihren Kundinnen und Kunden einen Rabatt einzuräumen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, wieviel an Rabatten gewährt werden kann, damit unterm Strich kein Verlust entsteht. Soll heißen: Welche Menge muss bei einem Rabattsatz von x Prozent mindestens (mehr) verkauft werden, damit kein Gewinn verschenkt wird.

Deckungsbeitragsrabattstaffel

Die Lösung liegt im Deckungsbeitrag. Angenommen, das betreffende Produkt kostet € 135,00. Bei einem variablen Kostenanteil von € 60,00 bleibt ein Deckungsbeitrag von € 75,00. Um einen Gesamt-DB von € 1 Mio. zu erwirtschaften, müssen 13.300 Stück verkauft werden. Bei einem 5-%-Rabatt beträgt der Erlös für das Produkt statt € 135,00 nur rund € 128,00, der DB verringert sich auf € 68,00. Um nun zu einem gleichen Gesamt-DB von € 1 Mio. zu kommen, müssen demnach (1 Mio./68 =) 14.700 Stück verkauft werden statt der 13.300. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss sich an dieser Stelle fragen, ob der erforderliche Mehrabsatz erreicht werden kann.

Positiver Deckungsbeitrag

Vielfach wird ein (Groß)Kunde einen Rabattwunsch in einer bestimmten Höhe äußern. Eine Antwort auf die Frage, ob sich bei dem vorgegebenen Rabatt das Geschäft noch lohnt, liefert wiederum der Deckungsbeitrag. Ist dieser auch bei dem vorgegebenen Rabattsatz noch positiv, kann der Auftrag angenommen werden.

Stand: 26. August 2025

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Betriebsaufspaltung

Steuerfallen bei Betriebsaufspaltungen vermeiden

Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein neu gegründetes Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen, wie z. B. ein Betriebsgrundstück, an eine im Regelfall ebenfalls neu errichtete gewerbliche Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und die Inhaberin bzw. der Inhaber des Besitzunternehmens das Betriebsunternehmen dergestalt beherrscht, dass diese bzw. dieser einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann (personelle Verflechtung).

Unternehmensübertragung

Betriebsaufspaltungen gehören zu den Kernthemen in der Unternehmensnachfolgeplanung. Bei einer Betriebsaufspaltung nimmt ein Einzelunternehmer das ihm gehörende und seiner Firma bisher zur Nutzung überlassene Betriebsgrundstück aus seiner Firma heraus. Sodann gründet er ggf. mit seiner Ehefrau eine neue Gesellschaft (im Regelfall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und überträgt das Betriebsgrundstück in die Gesellschaft. Das übrige betriebliche Vermögen fasst er unter dem Dach eines Betriebsunternehmens (im Regelfall in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zusammen.

Steuerfallen

Dieser auf den ersten Blick einfache Fall hat steuerliche Tücken. So setzt die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag, § 13a Erbschaftsteuergesetz-ErbStG) voraus, dass Betriebsvermögen übertragen wird und dieses Vermögen beim Erwerber Betriebsvermögen bleibt. Hierzu muss der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Personen (Gesellschaftern) einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen können. Darüber hinaus ist auf einkommensteuerlicher Ebene zu verhindern, dass sich das bisherige (Einzel)Unternehmen in eine reine vermögensverwaltende Tätigkeit wandelt und die Aufdeckung der stillen Reserven des Anlagevermögens droht.

Stand: 26. August 2025

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Automatischer Informationsaustausch

Auch die VAE melden Kontodaten an deutsche Finanzbehörden

Automatischer Informationsaustausch

Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten wurde 2017 eingeführt. Erstmals zum 30.9.2017 meldeten – damals nur 50 Staaten – Kontoinformationen deutscher Kontoinhaberinnen und -inhaber an die deutschen Finanzbehörden. Mit Schreiben vom 3.6.2025 (IV D 3 - S 1315/00304/070/025) hat das Bundesfinanzministerium eine neue und aktuelle Staatenaustauschliste 2025 bekannt gegeben. Die Zahl der Meldestaaten ist zwischenzeitlich auf 115 gestiegen. Unter anderem übermitteln die Vereinigten Arabischen Emirate und Dubai sowie ehemalige Steueroasen wie Vanuatu oder die bekannten Karibikinseln Bahamas, Barbados sowie die Cayman Islands zum 30.9.2025 Kontodaten an die deutschen Finanzbehörden.

Meldedaten

Die Meldepflichten umfassen die persönlichen Daten der meldepflichtigen Person wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer bzw. Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer sowie den Namen des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -wert. Bei Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen wird neben der Policennummer der Barwert oder Rückkaufwert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres gemeldet. Für Verwirrung sorgt in der Praxis oft, dass bei Gemeinschaftskonten Bruttoerlöse zweimal gemeldet werden und dass die Meldebeträge in US-Dollar umgerechnet werden, sodass sich diverse Differenzen bereits aus der Währungsumrechnung ergeben.

Stand: 26. August 2025

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Neue KfW-ERP-Förderprogramme 2025

Neue KfW-Förderprogramme für Mittelständler

Digitalisierung und Innovation

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) haben zum 1.7.2025 zwei neue Förderprogramme gestartet: „ERP-Förderkredit Digitalisierung“ und „ERP-Förderkredit Innovation“. Beide Angebote sollen der Stärkung der Digitalisierung und Innovationen im Mittelstand dienen.

Drei-Stufen-Förderprogramm

Die Förderprogramme sind in drei Stufen unterteilt. Die Basisförderung (erste Stufe) richtet sich gezielt an kleinere Unternehmen, die laut Pressemitteilung „einfache Digitalisierungsmaßnahmen oder Produkt- oder Prozessinnovationen umsetzen wollen“. Die zweite Stufe ist als „LevelUp-Förderung“ für „anspruchsvollere Projekte mit einem höheren Digitalisierungs- oder Innovationsgrad“ reserviert. Die dritte und höchste Förderstufe können Unternehmen für „zukunftsweisende Vorhaben – beispielsweise im Bereich der Künstlichen Intelligenz – oder für große Projekte“ in Anspruch nehmen.

Digitalisierungs-Check

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Basisförderung für kleine und mittlere Unternehmen ist der KfW-Digitalisierungs-Check. Hier wird der aktuelle Digitalisierungsstand ermittelt und es werden Vorschläge für Verbesserungen in der Digitalisierung im Unternehmen ausgearbeitet.

Stand: 26. August 2025

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Steuerzahler-Gedenktag

Seit dem 13.7.2025 arbeiten Steuerzahler für die eigene Tasche

Steuerzahler-Gedenktag

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) errechnet und veröffentlicht alljährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Für 2025 fiel dieser Stichtag auf den 13. Juli, 00:49 Uhr. Das heißt, dass 2025 die Einkommensbelastungsquote für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt auf 52,9 % gegenüber 52,6 % im Vorjahr angestiegen ist. 2025 gingen somit von jedem verdienten Euro 52,9 Cent an den Staat bzw. in die öffentlichen Kassen und nur 47,1 Cent sind bei der Arbeitsnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer verblieben.

Sozialversicherung und Energiebesteuerung

Der Steuerzahlerbund führt die Mehrbelastungen vor allem auf höhere Sozialabgaben sowie die höhere Energiebesteuerung zurück, hier u. a. auf die CO2-Steuer auf Kraft- und Heizstoffe (Anstieg um 22 % auf € 55,00/Tonne CO2-Emission) und die Stromumlage für Netzentgelte, die sich mehr als verdoppelt hat. 2024 fiel der Gedenktag auf den 11. Juli und 2023 auf den 12. Juli.

Stand: 26. August 2025

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Datenaustausch 2026

Neues BMF-Schreiben zum ELStAM-Einbezug privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.1.2026

Datenaustausch 2026

Zum 1.1.2026 wird das Lohnsteuerabzugsverfahren durch Einbezug der privaten Kranken- und Pflegeversicherer, des Bundeszentralamts für Steuern und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiter vereinfacht und beschleunigt. Der erweiterte Datenaustausch wurde im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Mit dem erweiterten Datenaustausch können ab 2026 auch Privatversicherte ihre Beiträge beim Lohnsteuerabzug über den Arbeitgeber berücksichtigen lassen. Die Vorlage einer Beitragsbescheinigung an den Arbeitgeber ist ab 2026 nicht mehr notwendig. Zu den Neuerungen hat das Bundesfinanzministerium ein umfangreiches Schreiben (vom 3.6.2025 - IV C 5 - S 2363/00047/004/136) veröffentlicht.

Die Details

Gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören die monatlichen Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherungen ab 2026 zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses für diese Beiträge vorliegen. Das BMF stellt hierzu klar, dass diese Lohnsteuerabzugsmerkmale zukunftsgerichtet sind.

ELStAM-Daten vor Papierdaten

Für Arbeitgeber dürften die Ausführungen in Rz 83ff interessant sein. Das BMF stellt hier klar, dass Arbeitgeber ab 2026 die über ELStAM bereit gestellten Beitragsdaten im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen müssen. Legt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Papierbescheinigung des Versicherers vor, dürfen die dort (abweichenden) Angaben über die Beitragshöhe nicht berücksichtigt werden. Eine vom Finanzamt in Papier ausgestellte Bescheinigung zum Lohnsteuerabzug ist jedoch zu berücksichtigen und verdrängt bei Abweichungen die ELStAM-Daten. Erwähnenswert ist auch die vom BMF eingeräumte Entscheidungskompetenz an die Arbeitgeber bezüglich Beiträge des Arbeitnehmers an ausländische Versicherer (Rz 84).

Widerspruchsrecht

Das Schreiben geht in Rz 56 ausführlich zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers gegen die Datenübermittlung ein. Das BMF betont, dass im Widerspruchsfall ersatzweise vorgelegte (Papier-)Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden dürfen.

Stand: 28. Juli 2025

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Bodenrichtwerte

BFH entscheidet über die für die Berechnung des Bodenrichtwertes maßgebliche Geschossflächenzahl

Grundstücksbewertung

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche, auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche bezogene Lagewerte. Sie werden für einzelne Gebiete, Straßen oder Straßenabschnitte ermittelt, in denen annähernd gleiche Nutzungen und Wertverhältnisse vorliegen, und von den Gutachterausschüssen der jeweiligen Region bekannt gegeben.

Geschossflächenzahl

Bodenrichtwerte repräsentieren den Wert eines Referenzgrundstücks, welches kaum mit dem zu bewertenden Grundstück identisch sein wird. Im Streitfall ging es
u. a. um die Frage, ob für die Bestimmung des Bodenwertes die tatsächliche oder jene laut Bebauungsplan zulässige GFZ maßgeblich ist. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.12.2024 - 16 K 17071/23) ging – allerdings unter Verweis auf die Wohnungsnot in der Berliner Innenstadt – von einem maßgeblichen Bodenrichtwert aus, der der realisierbaren GFZ entspricht. Im Streitfall betrug die tatsächliche GFZ 4,16, die zulässige GFZ nur 1,5. Das hatte große Auswirkungen auf den zu versteuernden Grundbesitzwert. Strittig war eine Wertdifferenz von etwa € 5 Mio.

BFH-Revision

Das letzte Wort in dieser Frage des maßgeblichen Bodenrichtwerts hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH). Das Revisionsverfahren wird unter dem Az II R 7/25 geführt.

Stand: 28. Juli 2025

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Förderkompass 2025

BAFA veröffentlicht Übersicht über Förderprogramme 2025

Förderkompass 2025

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Homepage unter https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesamt/foerderkompass.html?nn=1469694 die für 2025 geltenden Förderprogramme veröffentlicht. Zu den Zielgruppen zählen Privatpersonen, Unternehmen und auch öffentliche Einrichtungen. Zur schnellen Übersicht, welche einzelne Fördermaßnahme von welcher Zielgruppe in Anspruch genommen werden kann, enthält der Maßnahmenkatalog zielgruppenspezifische Symbole am oberen rechten Rand jeder Programmbeschreibung.

Effiziente Gebäudesanierung

Das Programm zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich wird trotz Abkehr vom Heizungsgesetz durch die neue Bundesregierung aufrecht erhalten und richtet sich an alle Zielgruppen. Privatpersonen können in diesem Zusammenhang auch weiter eine Förderung für eine Energieberatung für ihre Wohngebäude erhalten.

E-Lastenfahrräder

Für Unternehmen dürfte die Förderung der Anschaffung von gewerblich genutzten Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung interessant sein. Förderfähig sind 25 % der Ausgaben für die Anschaffung bis zu
€ 3.500,00 pro Lastenfahrrad.

Mitarbeiterschulung, Unternehmensfinanzierung

Für die Zielgruppe der Unternehmen enthält der Kompass außerdem Förderprogramme für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie u. a. „Berufsbildung ohne Grenzen“, oder Zuschussprogramme für Wagniskapital.

Stand: 28. Juli 2025

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Begünstigungstransfer im Erbschaftsteuerrecht

BFH setzt strenge Maßstäbe an Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

Der Begünstigungstransfer

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt es eine Reihe von steuerbegünstigtem Vermögen. Dazu zählen Betriebsvermögen, diverse Kunstgegenstände, ein Mietwohngrundstück oder das Familienwohnheim. Wird steuerbegünstigtes Vermögen vererbt und ist der Empfänger des Vermögens eine Erbengemeinschaft, so tritt hinsichtlich der Steuerbegünstigungen ein sogenannter Begünstigungstransfer ein. Das heißt, die Steuerbegünstigung für das betreffende Erbvermögen geht auf denjenigen Miterben aus der Erbengemeinschaft über, der die begünstigten Vermögenswerte im Rahmen der Nachlassteilung erhält.

Strenge Voraussetzungen

Die Bundesfinanzhof-Rechtsprechung setzt strenge Maßstäbe an den Begünstigungstransfer. Die steuerfreie Übertragung eines Familienwohnheims im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den übrigen Erben (Abkömmlinge), indem beispielsweise der überlebende Ehegatte in das Familienwohnheim einzieht und dieses zur Gänze gegen Vermögensausgleich übernimmt, wird nach der BFH-Rechtsprechung nur dann erreicht, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs noch ein innerer Zusammenhang mit dem Erbfall besteht (Urteil vom 15.5.2024 II R 12/21). Erfolgt die Nachlassteilung und in diesem Zusammenhang die Übertragung steuerbegünstigten Vermögens auf einen Erben gegen nicht begünstigtes Vermögen aufgrund einer neu gefassten Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst für längere Zeit ungeteilt weitergeführt hat, steht diese neu gefasste Willensbildung nicht mehr im Rahmen der Nachlassteilung. Die Finanzverwaltung dürfte in solchen Fällen einen Begünstigungstransfer verneinen.

Sechs-Monats-Frist

Der Übergang der Steuerbegünstigung für das Erbvermögen ist nur dann gewährleistet, wenn die Übertragung im inneren Zusammenhang mit dem Erbfall erfolgt ist. Ein solcher innerer Zusammenhang wird im Allgemeinen bei einer Erbauseinandersetzung innerhalb der ersten sechs Monate ohne Weiteres angenommen. Dauert die Erbauseinandersetzung voraussichtlich länger, sollte von den Miterbinnen und Miterben möglichst zeitnah ein Erbauseinandersetzungsvertrag verfasst werden, der entsprechend zu dokumentieren ist. Der Beschluss muss zum Inhalt haben, dass sich die Erbengemeinschaft auflösen und auseinandersetzen will. In dem Erbauseinandersetzungsvertrag sollte der Grund genannt sein, warum die Erbauseinandersetzung voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird.

Stand: 28. Juli 2025

Bild: Liana - stock.adobe.com

Sozialversicherungspflicht bei Ferienjobs

Wann Schüler im Ferienjob der Sozialversicherungspflicht unterliegen

Wichtige Zeitgrenzen

Ferienjobs liegen im Regelfall innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen, sodass die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung in den meisten Fällen erfüllt sein dürften (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 „Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein“). In die Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen und Schülern regelmäßig aus, solange diese nicht aus der Schule entlassen sind. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.

Immatrikulierte Studenten

Studentinnen und Studenten, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert sind, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird.

Unfallversicherung

Für Schülerinnen und Schüler besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufzubringen. Auch für Studierende ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Grundsätzlich sind Ferienjobber wie Aushilfen zu behandeln. Die Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.

Stand: 28. Juli 2025

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Höhere Meldeschwellen bei Auslandszahlungen

Aktuelle Änderungen zum 1.1.2025 durch die Bürokratieentlastungsverordnung

Bürokratieentlastungsverordnung

Die zum 1.1.2025 in Kraft getretene Bürokratieentlastungsverordnung (vom 11.12.2024 BGBl 2024 I Nr. 411) brachte diverse Änderungen und Vereinfachungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV, vgl. Artikel 2 der Verordnung). Die Verordnung dient als Ergänzung des ebenfalls im Dezember 2024 verabschiedeten Bürokratieentlastungsgesetzes IV.

Höhere Meldeschwellen

Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr nach § 67 der AWV müssen seit dem 1.1.2025 erst ab einem Schwellenwert von € 50.000,00 erfolgen (bisher € 12.000,00). Mit dieser Maßnahme soll die Wirtschaft nach Auffassung des Verordnungsgebers um rund € 14 Mio. entlastet werden. Zudem wurde der Ausnahmekatalog erweitert: Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere sind künftig von der Meldepflicht ausgenommen (neuer § 67 Abs. 2 Nr. 4 AWV).

Einheitliche Meldefristen

Begrüßenswert für die Wirtschaft ist die teilweise Vereinheitlichung der Meldefristen für alle Meldungen sowie eine Normierung der Berechnung aller Meldefristen in § 71 der AWV. Alle Meldefristen sind seit 1.1.2025 nach Werktagen statt Kalendertagen zu berechnen. Für Transaktionsmeldungen gilt neu eine Meldefrist von sieben Werktagen des Folgemonats. Meldungen für die Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten sind bis zum zehnten Werktag des Folgemonats abzugeben.

Stand: 28. Juli 2025

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Elektronische Beurkundungen

Neue Bundesregierung will sogenannte „Medienbrüche“ verhindern

Gesetzentwurf  

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will mit dem am 13.6.2025 veröffentlichten Entwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ die elektronische Unterzeichnung von Urkunden ermöglichen. Urkunden sollen künftig mittels eines Unterschriftenpads oder durch qualifizierte elektronische Signatur oder Touchscreen unterzeichnet werden können. Der Gesetzentwurf kann auf der Webseite des BMJV als PDF-Dokument downgeloadet werden unter
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Elektronische_Praesenzbeurkundung.html?nn=17134.

Verhinderung von Medienbrüchen

Das BMJV will damit sogenannte „Medienbrüche“ verhindern. Diese entstehen dadurch, dass die Urkunden im Regelfall bereits elektronisch entworfen und vorweg an die Beteiligten zur Ansicht versandt werden, jedoch im Beurkundungstermin dann zur Unterschrift auf Papier wieder ausgedruckt werden müssen. Sodann müssen die Papierausdrucke nach Unterschrift und Vollzug zur Archivierung wieder eingescannt werden. Dies soll künftig entfallen.

Beglaubigungen

Auch für Beglaubigungen sieht der Gesetzentwurf Erleichterungen vor. So sollen elektronische Unterschriften beglaubigt werden können, die per Unterschriftenpad oder Touchscreen erfolgt sind.

Stand: 28. Juli 2025

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Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2024

Umsatzsteuer-Sonderprüfer trieben in 2024 Mehrsteuern von € 1,63 Mrd. ein

Mehrergebnis

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.6.2025 die neueste Statistik zu den in 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen veröffentlicht. Danach wurde allein aus Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (ohne den allgemeinen Betriebsprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen) ein Mehrergebnis von rund € 1,63 Mrd. erzielt.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Die Finanzbehörden führen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe nach eigenem Ermessen durch. In 2024 wurden 63.733 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.630 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jede Prüferin bzw. jeder Prüfer führte im Durchschnitt 39 Sonderprüfungen mit einem durchschnittlichen Mehrergebnis von rund € 1 Mio. durch.

Stand: 28. Juli 2025

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Investitionssofortprogramm

Neue Bundesregierung plant Steuerentlastungen für die Wirtschaft

Gesetzentwurf

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf für ein „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vorgestellt. Mit der Gesetzesinitiative sollen Teile aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Die Entlastungen für die Wirtschaft sollen sich bis 2029 auf € 11,3 Mrd. summieren.

Die geplanten Maßnahmen im Einzelnen

Geplant sind unter anderem verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für betrieblich genutzte Elektroautos. Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich ein Elektroauto (kein Hybridfahrzeug) für ihr Unternehmen anschaffen, sollen im Kaufjahr 75 % der Kosten von der Steuer absetzen können. Im ersten Folgejahr sollen dann noch 10 % und im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 %, im vierten Folgejahr 3 % und im fünften Folgejahr 2 % abgeschrieben werden können. Die Neuregelung soll für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 gelten. Darüber hinaus sollen die Steuerregelungen für Elektroautos als Dienstwagen attraktiver werden. Der höchstzulässige Bruttolistenpreis für die Inanspruchnahme der Steuerprivilegien für Elektrofahrzeuge soll von aktuell
€ 70.000,00 auf € 100.000,00 angehoben werden.

„Booster“-Sonderabschreibungen

Der im Koalitionsvertrag bereits angekündigte „Investitions-Booster“ soll nun umgesetzt werden. Unternehmen, die in bewegliches Anlagevermögen investieren, sollen eine degressive Abschreibung in Höhe von 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Anschaffungsjahr und in den beiden Folgejahren (2025-2027) in Anspruch nehmen können. Die Neuregelung soll für Investitionen ab dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028 gelten.

Körperschaftsteuer

Nach dem Auslaufen des Boosters soll ab 2028 die Körperschaftsteuer von derzeit 15 % um einen Prozentpunkt pro Jahr sinken. Am Ende – im Jahr 2032 – soll der Körperschaftsteuersatz auf 10 % herabgesenkt werden. Für die Personengesellschaften soll es Steuererleichterungen über den Thesaurierungssteuersatz geben. Dem Gesetzentwurf muss – da die zu erwartenden Steuerausfälle auch die Länder betrifft – der Bundesrat zustimmen.

Stand: 24. Juni 2025

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Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften

BFH-Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots bei Kapitaleinkünften

Werbungskosten

Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 wurde der Werbungskostenabzug für Kapitaleinkünfte auf den Sparer-Pauschbetrag von aktuell € 1.000,00 bzw. € 2.000,00 bei Zusammenveranlagung beschränkt (§ 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG). Zu diesem generellen Werbungskostenabzugsverbot bestanden verfassungsrechtliche Bedenken. Diese hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt mit Beschluss vom 8.4.2025 VIII B 79/24 beseitigt.

Werbungskostenabzugsverbot verfassungsgemäß

Der BFH hält die Abzugsbeschränkung der Aufwendungen auf den Sparer-Pauschbetrag für verfassungsgemäß. Das Gericht sieht die pauschale Abzugsbeschränkung auch dann als „grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung“, wenn die tatsächlichen Werbungskosten (im Streitfall Vermögensverwaltergebühren) deutlich über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.

Vermögensverwaltergebühren versus All-In-Fee

Unberührt von dem Beschluss bleibt die Möglichkeit der Minderung der steuerpflichtigen Kapitalerträge um Transaktionskostenanteile bei sogenannten All-In-Fees. Die Finanzverwaltung lässt hier pauschal einen Kostenanteil von 50 % zu (BMF-Schreiben vom 19.5.2022 - IV C 1 - S 2252/19/10003 :009). Im Unterschied zu den klagegegenständlichen Vermögensverwaltergebühren, enthalten All-In-Fees auch sämtliche Ankaufs- und Verkaufspesen für die im Rahmen der Vermögensverwaltung ge- und verkauften Wertpapiere. Ankaufs- und Verkaufspesen sind keine Werbungskosten, sondern den Gewinn mindernde Anschaffungsnebenkosten bzw. Veräußerungskosten.

Stand: 24. Juni 2025

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Neue Schutzfristen bei Fehlgeburten

Neuerungen aus dem Mutterschutzanpassungsgesetz

Mutterschutzanpassungsgesetz

Das Mutterschutzanpassungsgesetz ist zum 1.6.2025 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält erstmalig Mutterschutzleistungen für Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. 

Schutzfristen

Das Anpassungsgesetz sieht folgende Schutzfristen vor:

Bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Schutzfrist von zwei Wochen, bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche eine solche von sechs Wochen und für Fehlgeburten ab der 20. Schwangerschaftswoche gibt es acht Wochen.

Die Mutterschutzfrist beginnt am Tag nach der Fehlgeburt. 

Schutzfrist bei Totgeburt

Als Totgeburt gilt, wenn ein Kind mit mindestens 500 Gramm Geburtsgewicht oder ab der 24. Schwangerschaftswoche im Mutterleib verstirbt. In diesen Fällen ist eine Schutzfrist von acht Wochen vorgesehen. 

Meldung

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss zeitnah in Kenntnis gesetzt werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist ein Nachweis über die Fehlgeburt erforderlich. Arbeitgeber können sich die Aufwendungen über die Ausgleichskasse U2 erstatten lassen. 

Freiwillig arbeiten

Frauen können freiwillig auf diese Mutterschutzfristen verzichten und früher wieder zur Arbeit zurückkehren, wenn aus medizinischer Sicht nichts dagegenspricht.

Stand: 24. Juni 2025

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Sonderabschreibung nach § 7b EStG sichern

Finanzgericht Köln verneint Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau

Sonderabschreibung

Zur Förderung des Mietwohnungsbaus wartet der Steuergesetzgeber mit gesonderten Abschreibungsätzen auf. Nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % zusätzlich zur regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Sonder-AfA ist an im Gesetz genannte besondere Voraussetzungen geknüpft, unter anderem müssen neue und bisher nicht vorhandene Wohnungen angeschafft oder hergestellt werden. Darüber hinaus ist die AfA-Bemessungsgrundlage auf bestimmte Anschaffungs- und Herstellungskosten limitiert. 

Ersatzneubauten

An der Voraussetzung der Schaffung neuer und bisher nicht vorhandener Wohnungen fehlt es nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Köln (Urteil vom 12.9.2024 1 K 2206/21), wenn eine Alt-Immobilie abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Im Urteilsfall hatten Steuerpflichtige ein vermietetes Einfamilienhaus (Baujahr 1962) abgerissen und durch ein neues ersetzt. Für die Herstellungskosten des Neubaus wollten die Kläger Sonderabschreibungen nach § 7b EStG geltend machen. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht.

Fazit

Steuerpflichtige, die lediglich vorhandenen Wohnraum durch neuen ersetzen, können die Sonderabschreibungen nicht geltend machen. Das Finanzgericht begründet die Entscheidung mit der vom Gesetzgeber mit dieser Sonder-AfA verfolgten Intention der Schaffung von neuem Wohnraum. Die Gewährung der Sonderabschreibung setzt damit nicht nur voraus, dass neue Wohnungen geschaffen werden. Es muss sich bei den neuen Wohnungen auch um bisher nicht vorhandene Wohnungen handeln. Bei der Auslegung der Schaffung bisher nicht vorhandenen Wohnraums ist nicht auf eine zeitliche, sondern auf eine quantitative Auslegung abzustellen. 

Revision

Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat das Aktenzeichen IX R 24/24.

Stand: 24. Juni 2025

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Mit Pflegeleistungen Erbschaftsteuer mindern

Pflegepauschbetrag oder tatsächliche Pflegeleistungen erwerbsmindernd berücksichtigen

Pflegeleistung

Pflegebedürftige setzen oftmals andere Personen als ihre (Allein-)Erbinnen bzw. (Allein-)Erben gegen das Versprechen, ihnen gegenüber sofort oder zukünftig Pflegeleistungen zu erbringen. Grundsätzlich stellt die übernommene Pflegeverpflichtung eine Gegenleistung für die Vermögensübertragung (gemischte Schenkung) dar. Der entgeltliche Anteil (die Pflegeleistung) kann bei Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs vom Vermögensanfall steuermindernd abgezogen werden. Die Begrifflichkeit der Pflege ist weit auszulegen. Nicht erforderlich ist, dass die Erblasserin bzw. der Erblasser oder die Schenkerin bzw. der Schenker einer Pflegestufe zugeordnet ist.

Pflegepauschbetrag

Hat der Erwerber für den Erblasser/Schenker Pflegeleistungen in Erfüllung einer vereinbarten Erbeinsetzung erbracht, erhält dieser bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen Vermögen bis zu pauschal € 20.000,00 erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Der Steuerfreibetrag gilt für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen und wird auch Erwerberinnen bzw. Erwerbern gewährt, die gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist eine unentgeltliche Pflegeleistung oder eine Pflegeleistung gegen unzureichendes Entgelt.

Entgeltliche Pflege

Der Pflegepauschbetrag kann aber nicht von solchen Erwerbern in Anspruch genommen werden, denen aufgrund eines mit dem Erben/Schenker geschlossenen Dienstleistungsvertrages Vergütungsansprüche zustanden bzw. noch zustehen. Denn hier fehlt es an dem Merkmal der Unentgeltlichkeit. Für vertragliche Pflegeleistungen gegen Entgelt kann, soweit vom Erblasser tatsächlich kein Entgelt gezahlt worden ist, die vereinbarte bzw. übliche Vergütung als Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschulden i,S.v. § 10 Abs 5 Nr. 1 ErbStG) geltend gemacht werden.

Stand: 24. Juni 2025

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Handwerkerleistungen für Schweiz-Immobilien

Finanzgericht Köln bejaht Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen in einem Haushalt in der Schweiz

Steuerermäßigung

Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Jahr, bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die abzugsfähigen Aufwendungen führen zu einer Einkommensteuerermäßigung. Neben inländischen Handwerkerleistungen können auch solche steuerlich berücksichtigt werden, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt der bzw. des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Davon ausgenommen sind Handwerkerleistungen an Immobilien in der Schweiz.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt in einem aktuellen Beschluss (vom 20.2.2025 - 7 K 1204/22) Zweifel an der gegenwärtigen Regelung erhoben. Der Senat hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen in der Frage, ob die Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt. Denn dieses Freizügigkeitsabkommen enthält ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA). 

Anhängiges EuGH-Verfahren

Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen C-223/25 anhängig.

Stand: 24. Juni 2025

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Pfändungsschutz für Schuldner

Neue Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Pfändungsfreigrenzen

Zum 1.7.2025 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) erhöht (BGBl 2025 I Nr. 110 vom 11.4.2025). Die Freigrenzen werden an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten jährlich angepasst. Schuldnerinnen bzw. Schuldner müssen nur dann Forderungen ihrer Gläubigerinnen bzw. Gläubiger erfüllen, wenn sie über Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen verfügen. 

Grundbetrag

Der unpfändbare Grundbetrag (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) beträgt in der neuen Pfändungstabelle seit 1.7.2025 € 1.555,00 pro Monat (bisher € 1.491,28). Die den unpfändbaren Grundbetrag übersteigende Beträge können zum Teil gepfändet werden. Grundsätzlich bleiben 3/10 des überschießenden Teils unpfändbar. Die Zehntelsätze erhöhen sich, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner anderen Personen Unterhalt gewährt, um jeweils zwei bzw. ein Zehntel. Der Teil des Arbeitseinkommens, der bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt bleibt, beträgt ab 1.7.2025 € 4.766,99 (bisher € 4.573.10, § 805c Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ZPO). 

Unterhalt

Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag von € 1.555,00 um € 585,23 (bisher € 561,43). Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag pro Person um € 326,04 (bisher € 312,78).

Stand: 24. Juni 2025

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Unterhaltsleistungen

Neuregelung aus dem Jahressteuergesetz 2024

Außergewöhnliche Belastung

Unterhaltsleistungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können auf Antrag bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die Aufwendungen können im jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) bis zur Höhe des Grundfreibetrags (in 2025: € 12.096,00) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Zahlungsweise

Bezüglich der Zahlungsweise wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 eine wesentliche Änderung eingeführt. Seit dem VZ 2025 ist für den einkommensteuerlichen Abzug von Unterhaltsaufwendungen Voraussetzung, dass die Zahlung ausschließlich per Überweisung auf das Konto der unterhaltenden Person erfolgt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Barzahlungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Stand: 24. Juni 2025

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Geplante steuerliche Neuerungen im Koalitionsvertrag

Investitions-Booster und neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge

Koalitionsvertrag

Union und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen 144-seitigen Koalitionsvertrag verständigt. Unter den einkommensteuerlichen Maßnahmen sind insbesondere der geplante „Investitions-Booster“ sowie neue Kaufanreize für E-Fahrzeuge zu erwähnen. Der Investitions-Booster soll in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen in Höhe von 30 % für 2025 bis 2027 kommen.

Kaufanreize für E-Fahrzeuge

Zur Förderung der E-Mobilität enthält der Koalitionsvertrag acht Punkte. Unter anderem soll die Bruttopreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Dienstwagen von derzeit € 70.000,00 auf € 100.000,00 angehoben werden. Des Weiteren ist eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge geplant. Details dazu enthält der Koalitionsvertrag nicht. E-Autos sollen bis zum Jahr 2035 von der Kfz-Steuerbefreiung profitieren. Darüber hinaus sind eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie/PHEVs und Elektrofahrzeugen mit Range Extender/EREV und entsprechende Regulierung auf europäischer Ebene geplant. Die neue Bundesregierung will den Ladenetzausbau fördern und emissionsfreie LKWs von der Mautpflicht befreien.

Überstundenzuschläge, Pendlerpauschale

Überstundenzuschläge „die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen“, wie es im Koalitionsvertrag heißt, sollen steuerfrei gestellt werden. Außerdem soll die Pendlerpauschale ab 1.1.2026 auf 38 Cent bereits ab dem ersten Entfernungskilometer dauerhaft erhöht werden (bisher erst ab dem 21. Entfernungskilometer).

Übungsleiter/Ehrenamt

Die Koalition will die Übungsleiterpauschale von bisher € 3.000,00 auf € 3.300,00 und die Ehrenamtspauschale von aktuell € 840,00 auf € 960,00 erhöhen. Ein genauer Zeitpunkt für die Erhöhung wurde nicht genannt.

Freiwilliges längeres Arbeiten

Die neue Regierung will Rentner für längeres Arbeiten animieren. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiter arbeitet, soll eine Steuerfreistellung für Gehälter von bis zu € 2.000,00 im Monat erhalten.

Stand: 25. Mai 2025

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Umzugskosten als Werbungskosten

Umzugskosten anlässlich des Bezugs einer Wohnung mit Arbeitszimmer sind keine Werbungskosten

Umzugskosten

Beruflich bedingte Umzugskosten können im Regelfall als Werbungskosten vollumfänglich geltend gemacht werden. Unter Werbungskosten fallen „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Liegt ein ausreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Grund für den Wohnungswechsel vor und können private Gründe ausgeschlossen werden, stellen Umzugskosten Werbungskosten dar. Umzugskosten anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels sind regelmäßig Werbungskosten.

Umzug wegen Homeoffice

Der Bundesfinanzhof/BFH sieht allerdings eine für den Werbungskostenabzug von Umzugskosten notwendige ausschließlich berufliche Veranlassung nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Wohnung wechselt, um sich dort ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einrichten zu können (Urteil vom 5.2.2025, VI R 3/23). Nach Ansicht des BFH fehlt es hier an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mit veranlasst ist.

Stand: 25. Mai 2025

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Mitwirkungspflichten für Krypto-Anleger

Intensive Mitwirkungspflicht der Krypto-Anleger bei der steuerlichen Gewinnermittlung

Einzelfragen

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 6.3.2025 (Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte IV C 1 - S 2256/00042/064/043) seine bisherigen Erläuterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten aktualisiert und schwerpunktmäßig um Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anlegerinnen und Krypto-Anleger erweitert (Neuer Teil III „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ Rz. 87 ff.). Dabei werden an Privatanlegerinnen und Privatanleger strenge Anforderungen gestellt, da diese für die steuerliche Aufarbeitung der einzelnen Veräußerungsgeschäfte verantwortlich sind.

Steuerreports

Generell empfiehlt die Finanzverwaltung die Nutzung von Steuerreports. „Ein plausibel erscheinender Steuerreport kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden“ und „die Finanzbehörde kann in diesen Fällen auf die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen verzichten“, schreibt das BMF in dem Schreiben (Rz. 90). Die Finanzverwaltung schränkt aber gleichzeitig ein, dass die Vollständigkeit solcher Daten von den zugrunde gelegten Daten abhängt und diese Reports von den Steuerpflichtigen auch manuell angepasst werden können (Rz. 29b). Daher betont das BMF in Rz. 101 die Möglichkeit, „die zur Erstellung der Steuerreports genutzten Unterlagen und Dateien (z. B. Transaktionsübersichten oder CSV-Dateien) anfordern“ zu können.

Nachweispflichten der Privatanleger

In Rz. 103 listet das BMF auf, welche Unterlagen und Daten von privaten Kapitalanlegern für Steuerzwecke angefordert werden können. Krypto-Anleger sollten diese Daten regelmäßig sammeln, vorhalten und übermitteln können, um böse Gewinnschätzungen zu vermeiden.

Stand: 25. Mai 2025

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Die wichtigsten Bilanzkennzahlen

Unternehmensbilanzdaten: Welche Bilanzkennziffern von besonderer Bedeutung sind

Bilanzsaison 2024/2025

Die erste Hälfte eines jeden Jahres ist im Regelfall geprägt von Bilanzpräsentationen der Unternehmen für das vergangene Geschäftsjahr. Neben den klassischen Bilanzzahlen wie dem „Jahresüberschuss“ (= Saldo aus Aufwendungen und Erträgen aus der Gewinn- und Verlustrechnung) oder dem „Bilanzgewinn“ (= Jahresüberschuss, berichtigt um Gewinn-/Verlustvortrag und ggf. Einstellungen/Entnahmen in/aus den Gewinnrücklagen) enthalten die Bilanzen und Geschäftsberichte der börsennotierten Aktiengesellschaften Bilanzkennzahlen in Großbuchstaben wie EBIT, EBITDA oder EBITDASO.

Was bedeuten diese Kürzel nun?

EBIT steht für „Earnings before Interest and Taxes“. Die Kennzahl weist den Gewinn vor Zinsen und Steuern aus. EBITDA ist die Abkürzung für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“. Beim EBITDA werden neben Zinsen und Steuern die Abschreibungen herausgerechnet. EBITDASO steht für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation, Amortization and Stock Options“. Die Kennzahl entspricht dem EBITDA, bereinigt um die Aufwendungen für Mitarbeiterbeteiligungen („Stock Options“).

Internationale Vergleichbarkeit

Die Gründe für den Ausweis dieser Bilanzkennzahlen liegen zum einen in einer besseren zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit. Die Herausfilterung des länderspezifischen Steueraufwands im EBIT ermöglicht neutrale länderübergreifende Vergleiche von Unternehmen innerhalb einer Branche (z. B. der Pharma- oder Automobilindustrie). Mit der EBITDA-Kennzahl werden die Abschreibungen bei der Ergebnisanalyse eliminiert. Dies ist insbesondere deshalb von Vorteil, weil die Bemessung der Abschreibungen durch die steuerlichen und handelsrechtlichen Wahlmöglichkeiten Gestaltungsspielräume eröffnen, die einen Vergleich der Unternehmensergebnisse einschränkt. Außerdem wirken sich Abschreibungen nicht cash-wirksam aus. 

Kritik

Aktionärinnen und Aktionäre sowie Investorinnen und Investoren sollten allerdings die klassischen Bilanzkennzahlen nicht aus den Augen verlieren. Denn gemeinsames Element von EBIT, EBITDA usw. ist, dass zum Ergebnis Aufwandspositionen, welche vorher das Ergebnis gemindert haben, hinzuaddiert werden. Besonders das Herausrechnen der Zinsaufwendungen im EBIT sollte kritisch betrachtet werden. Denn im Regelfall sind Unternehmen nicht zu hundert Prozent eigenkapitalfinanziert. Zinsaufwendungen können im Einzelfall zu erheblichen Liquiditätsabflüssen führen. 

Stand: 25. Mai 2025

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Teilungsanordnungen im Erbschaftsteuerrecht

Teilungsanordnungen erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich

Teilungsanordnungen

Mittels einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) kann die Erblasserin bzw. der Erblasser testamentarisch festlegen, welche Gegenstände einer Miterbin bzw. einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollen und wie der Wert der einzelnen Nachlassgegenstände auszugleichen ist. Beispiel: Der Erblasser setzt seine beiden Kinder als Erben zu gleichen Teilen ein. Der Sohn soll die Immobilien und die Tochter die Wertpapiere erhalten. Der Sohn muss für den Mehrwert der Immobilien eine Ausgleichszahlung an seine Schwester leisten.

Steuerliche Wirkung

Eine Teilungsanordnung wie dargestellt mag erbrechtlich sinnvoll sein. Erbschaftsteuerlich sind solche Teilungsanordnungen jedoch ohne Bedeutung. Teilungsanordnungen wirken wie eine freie Erbauseinandersetzung für die Ermittlung des Anteils des einzelnen Erben am Nachlass. Erbschaftsteuerlich wird jedoch der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses den Erben auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zugerechnet (im obigen Beispiel jeweils zur Hälfte). Die Erbanteile sind auch für nachträglich auftretende Erbauseinandersetzungen maßgeblich.

Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

Eine genaue Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis gestaltet sich dann als schwierig, wenn anhand der vom Erblasser getroffenen Aufteilung nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der Erblasser eine Wertverschiebung bei den Erbquoten beabsichtigte. Sprechen die Umstände dafür, dass der Erblasser einen Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil bereichern wollte, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Ist der stärker begünstigte Miterbe hingegen zum Wertausgleich verpflichtet, ist die vom Erblasser getroffene Aufteilung als – erbschaftsteuerlich nicht relevante – Teilungsanordnung zu werten.

Stand: 25. Mai 2025

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Vermächtnisse in internationalen Erbfällen

Ansprüche auf Übertragung von Inlandsvermögen steuerpflichtig

Inlandsvermögen

Wenig bekannt ist die Tatsache, dass der deutsche Steuerfiskus Erbschaft- und Schenkungsteuern auch in Fällen erheben kann, in denen weder die Erblasserin bzw. der Erblasser/die Schenkerin bzw. der Schenker oder die Erwerberin bzw. der Erwerber einen Inlandsbezug aufweist, also der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn sogenanntes Inlandsvermögen zur Übertragung kommt. Zum Inlandsvermögen zählen in erster Linie inländische Grundstücke.

Übertragungsanspruch auf Inlandsvermögen

Eine gängige Gestaltungspraxis war (bis zum 27.3.2024), die Zuwendung eines Vermächtnisses auf Inlandsvermögen anstelle einer Direktübertragung. Möglich gemacht hat dies der Bundesfinanzhof/BFH. Dieser hat mit Urteil vom 23.11.2022 (II R 37/19 BStBl 2024 II S 341) entschieden, dass ein Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt. Diese Steuerlücke wurde mit dem Wachstumschancengesetz 2024 (vom 27.3.2024, BGBl 2024 I Nr. 8) geschlossen. Mit diesem Steueränderungsgesetz wurde die Rechtsvorschrift zur beschränkten Steuerpflicht in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbwStG dahingehend geändert, dass auch ein „Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen“ der beschränkten Steuerpflicht von Gesetzes wegen unterliegt. Die Neuregelung gilt seit dem 27.3.2024. Grundstücke und andere Inlandsvermögen lassen sich jedoch weiterhin durch Veräußerung des Vermögens an den designierten Erwerber mit anschließender Rückübertragung des Kaufpreises steuerfrei übertragen. Geldvermögen stellt kein steuerpflichtiges Inlandsvermögen dar.

Stand: 25. Mai 2025

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Schuldzinsenabzug

BFH entscheidet zum Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer vermieteten Wohnung

Schuldzinsenabzug

Darlehenszinsen für die Anschaffung einer zu fremden Wohnzwecken vermieteten Immobilie sind im Rahmen der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vollumfänglich als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen tatsächlich zur Erzielung der Vermietungseinkünfte verwendet worden ist.

Unentgeltliche Übertragung

Dieser erforderliche Veranlassungszusammenhang wird dann gelöst, wenn das Vermietungsobjekt ganz oder teilweise unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeiten unentgeltlich übertragen wird. Die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen können nicht als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigt werden, wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat (Urteil vom 3.12.2024, IX R 2/24).

Schuldzinsenfalle

Diese Schuldzinsenfalle lässt sich beispielsweise durch einen Vorbehaltsnießbrauch vermeiden, weil dann die Mieterträge weiter der Schenkerin bzw. dem Schenker zufließen. Zu einer Lösung des Veranlassungszusammenhangs zwischen den Schuldzinsen und der Einkunftsquelle kommt es dann nicht. Denn die Darlehensnehmerin bzw. der Darlehensnehmer nutzt die Einkunftsquelle weiter zur Einkünfteerzielung.

Stand: 25. Mai 2025

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Arbeitnehmerkündigung

Einwurf-Einschreiben gemäß BAG-Urteil sind kein ausreichender Zugangsbeweis

Einwurf-Einschreiben

Arbeitgeber tragen für den Zugang von Kündigungsschreiben die Darlegungs- und Beweislast. Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens mit Sendungsnummer reichte dem Bundesarbeitsgericht/BAG nicht als Zugangsbeweis (Urteil vom 30.1.2025, Az.: 2 AZR 68/24).

Sachverhalt

Im Streitfall bestätigten mehrere Mitarbeiterinnen des Arbeitgebers, das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt zu haben. Eine Mitarbeiterin hat den Umschlag zur Post gebracht und dort als Einwurf-Einschreiben zur Sendungsnummer RT persönlich aufgegeben. Ausweislich des im Internet abrufbaren sog. Sendungsstatus war das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Arbeitnehmerin zugestellt worden. Dieser Sachvortrag reichte dem BAG nicht aus. Der sicherste Zugangsbeweis ist immer noch der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen persönlich bekannten Boten, der gegebenenfalls als Zeuge auftreten kann.

Stand: 25. Mai 2025

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Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

Bundesverfassungsgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß

Das Urteil

Das Bundesverfassungsgericht/BVerfG hat mit Urteil vom 26.3.2025 (2 BvR 1505/20) die Verfassungsbeschwerde der sechs Vorstandsmitglieder der FDP-Bundestagsfraktion gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags/Soli zurückgewiesen. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Soli mit Ende des Solidarpaktes II zum 31.12.2019 nicht mehr weiter erhoben werden darf. Außerdem rügten sie die Ungleichbehandlung der hohen Einkommensbezieher gegenüber den Geringverdienern, die den Soli nicht zahlen müssen.

Beobachtungsobliegenheit und Umwidmung

Das BVerfG hat eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht gesehen, hat allerdings betont, dass für die weitere Erhebung der Ergänzungsabgabe ein evidenter Finanzierungsmehrbedarf gegeben sein muss. Ob und inwieweit ein solcher gegeben ist, muss beobachtet werden. Dieses durch das Urteil neu aufgekommene Kassationsrisiko dürfte sich für den Bund aber in Grenzen halten. Denn für den Fall, dass der aktuelle Finanzierungsbedarf für den Soli künftig nicht mehr gegeben sein sollte, hat das BVerfG eine Umwidmung zur Deckung eines anderen Bedarfs zugelassen. Die Einnahmen aus dem Soli belaufen sich seit 2020 auf insgesamt € 79,57 Mrd. Für diese beachtliche Summe ist sicherlich auch künftig ein anderer Finanzbedarf im Bundeshaushalt vorhanden bzw. es dürfte sich ein solcher mühelos begründen lassen.

Freigrenzen sozial gerecht

Zur materiellen Frage der Erhebung des Solizuschlags hat das BVerfG soziale Gesichtspunkte, insbesondere die soziale Staffelung, für zulässig erachtet. Mit anderen Worten: Dass der Soli erst ab einer festgesetzten Einkommensteuer von € 19.950,00 (€ 39.900,00 für Zusammenveranlagte) erhoben wird, ist sozial gerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Finanzverwaltung hat den Soli im Einkommensteuerbescheid bisher nur vorläufig festgesetzt. Mit dem Urteil entfällt nun die vorläufige Festsetzung im Einkommensteuerbescheid und der allgemeine Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden ist hinfällig geworden.

Stand: 27. April 2025

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Hausgeldzahlung in Erhaltungsrücklagen

Zahlungen in Erhaltungsrücklagen und Sonderumlagen erst bei tatsächlicher Verwendung als Werbungskosten abzugsfähig

Werbungskosten

Vermieterinnen und Vermieter können sämtliche Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit Vermietungsobjekten entstehen und die der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen, als Werbungskosten von den Mieteinnahmen aus Vermietung und Verpachtung abziehen. So können auch Zahlungen in die Erhaltungsrücklagen sowie Sonderumlagen über größere Reparaturaufwendungen an dem Gebäude grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden. Letzteres kann jedoch nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH nicht schon bei Zahlung, sondern erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Rücklagen- bzw. Umlagegelder tatsächlich verwendet (verbraucht) werden (Urteil vom 14.1.2025, IX R 19/24).

Praxisfolgen

Der BFH folgt mit dem Urteil der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Während für die laufenden Aufwendungen wie Heizung, Hausmeisterdienst, Reparaturaufwendungen usw. das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 Einkommensteuergesetz/EStG gilt, das heißt der Werbungskostenabzug ist im Zeitpunkt des Zahlungsabflusses bei der bzw. dem Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, gilt für Rücklagen und Sonderumlagen die dargestellte Ausnahmeregelung. In der Praxis wird sich dieses Urteil wenig auswirken, da die Finanzverwaltung bereits in den meisten Fällen Rücklagenzahlungen und Sonderumlagen aus der Überschussermittlung ausgesondert hat.

Stand: 27. April 2025

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Geldwäschemeldung bei Immobilienkauf

Änderung der Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien zum 17.2.2025

Aktuelle Änderungen

Von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt hat die alte Ampel-Regierung noch kurz vor den Neuwahlen die „Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien“ in das Bundesgesetzblatt gebracht (BGBl 2025 I Nr. 13 v. 20.1.2025). Der neue Verordnungstext enthält eine umfassende Neufassung des § 6 Abs. 1 der Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien 2020. Die Vorschrift regelt die Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität und gilt für Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder auch Steuerberater. Die Neufassung sieht u. a. vor, dass eine Geldwäscheverdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit erstattet werden muss, wenn der Kaufpreis einer Immobilie „um mehr als 25 % von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstandes abweicht“. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht dann, wenn die Wertdifferenz „auf einer dem Verpflichteten offengelegten unentgeltlichen Zuwendung beruht“.

Problematik in der Praxis

Nach der neuen Rechtslage müsste beim Verkauf einer Immobilie, die ursprünglich für € 1 Mio. angeboten und geschätzt war und für € 740.000,00 verkauft wird (Preisreduzierung mehr als 25 %), eine Geldwäscheverdachtsmeldung erstattet werden. Höhere Preisschwankungen sind jedoch in der freien Marktwirtschaft üblich und auch zulässig. Es bleibt abzuwarten, wie die FIU künftig auf solche Verdachtsanzeigen reagiert.

Stand: 27. April 2025

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Kleinunternehmerbesteuerung 2025

Finanzverwaltung veröffentlicht neues BMF-Schreiben

Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer gelten ab dem 1.1.2025 solche Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber, die im jeweils vergangenen Jahr (2024) einen Gesamtumsatz von (netto) € 25.000,00 und im laufenden Jahr (2025) einen Gesamtumsatz (netto) von € 100.000,00 nicht überschreiten. Während die Umsatzzahlen bisher prognostiziert werden konnten und auch im Fall der Überschreitung der Umsatzgrenze für das laufende Jahr bis zum Jahresende (noch) keine Umsatzsteuerpflicht eingetreten ist, gilt seit dem 1.1.2025 eine auf tatsächliche Zahlen basierende „scharfe Grenze“. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer bereits mit dem Umsatz, mit dem sie die Umsatzgrenze von € 100.000,00 überschreiten, zu steuerpflichtigen regelbesteuerten Unternehmern werden (§ 19 Umsatzsteuergesetz/UStG und Abschnitt 19.1. Umsatzsteuer-Anwendungserlass/UStAE).

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium nimmt mit Schreiben vom 18.3.2025 – (III C 3 - S 7360/00027/044/105) ausführlich auf die neuen Sonderregelungen für Kleinunternehmer Stellung und ergänzt den Anwendungserlass umfangreich. Zur EU-Kleinunternehmerbesteuerung hat das BMF in dem Schreiben einen neuen Abschnitt 19a1 ff in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt

EU-weite Kleinunternehmerbesteuerung

Seit dem 1.1.2025 können deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer auch in anderen EU-Ländern die Kleinunternehmerbesteuerung nach den dort geltenden Vorschriften nutzen (§ 19a UStG). Hierzu gilt eine Jahresumsatzgrenze von (netto) € 100.000,00 im Vorjahr sowie im laufenden Jahr. Außerdem ist eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erforderlich. Nicht Voraussetzung ist die Erfüllung der Anforderungen (Umsatzgrenzen) für die deutsche Kleinunternehmerregelung. Reziprok kann die Kleinunternehmerbesteuerung in Deutschland auch von Unternehmern aus anderen EU-Ländern unter den im Inland geltenden Voraussetzungen genutzt werden. Zu beachten ist, dass bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Staat der Vorsteuerabzug in Deutschland für in diesem Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ausgeschlossen ist. Die Finanzverwaltung ergänzt in dem BMF-Schreiben den die Vorsteuerabzugsberechtigung betreffenden Abschnitt 15.13 Abs. 6 im Anwendungserlass.

Stand: 27. April 2025

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Gelegenheitsgeschenke und Anstandsschenkungen

Welche Zuwendungen dürfen steuerfrei verschenkt werden?

Gelegenheitsgeschenke

Schenkungen an andere Personen unterliegen als sogenannte „freigebige Zuwendungen“ grundsätzlich der Schenkungsteuer, soweit bei der bzw. dem Beschenkten eine Bereicherung eintritt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bagatell- oder Freigrenzen gibt es nicht. Freigebige Zuwendungen müssen dem Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Eine Ausnahme von dieser Regel bilden sogenannte Gelegenheitsgeschenke oder auch Anstandsschenkungen genannt. Die Steuerfreiheit solcher Zuwendungen basiert auf der Rechtsgrundlage des § 534 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB. Nach dieser Vorschrift sind „Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird,“ nicht rückforderbar und vom Widerruf ausgeschlossen. Analog sind solche Geschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei. Soweit keine Steuerpflicht besteht bzw. eine solche eindeutig verneint werden kann, müssen Gelegenheitsgeschenke von der Schenkerin, vom Schenker oder von der bzw. dem Beschenkten nicht nach § 30 ErbStG angezeigt werden.

Schenkungen von größerem Wert

Die Abgrenzung zwischen steuerfreien Anstandsschenkungen und steuerpflichtigen Zuwendungen ist oft schwierig, wenn es um Schenkungen von größerem Wert geht. Wertvolle Gegenstände werden von der Finanzverwaltung nicht als taugliche Gelegenheitsgeschenke gesehen. Bestimmte Wertobergrenzen sind im Gesetz zwar nicht genannt. Dennoch sind unter Berücksichtigung des Wohlstandes der Beteiligten und der Üblichkeit der Zuwendung bezogen auf den Anlass Obergrenzen einzuhalten.

Fazit

Die Üblichkeit eines Geschenkes beurteilt sich nicht nach einem Hundertsatz des Vermögens des Schenkers, sondern nach den sich wandelnden Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten. Hierbei ist auch bei großem Wohlstand eine durch die allgemeine Verkehrsauffassung gezogene Obergrenze zu berücksichtigen, aus der sich die Üblichkeit von Geschenken herleitet.

Stand: 27. April 2025

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Kaufkraftzuschläge 2025

Neues BMF-Schreiben vom 21.1.2025

Arbeitnehmerentsendung

Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt und ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt (183 Tage-Regelung), verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland. Dies bedeutet, dass die deutsche Arbeitgeberin bzw. der deutsche Arbeitgeber weiterhin auf den Bruttoarbeitslohn Lohnsteuer abführt. Bedingt durch höhere Lebenshaltungskosten verbleibt ins Ausland entsandten Arbeitnehmern vom Nettolohn oftmals weniger als im Inland.

Kaufkraftausgleich

Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz/BbesG zulässigen Beträge nicht übersteigen (§ 55 BbesG).

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 21.1.2025 (IV C 5 - S 2341/00025/004/006) die maßgeblichen Zuschlagsätze für 2025 zusammen mit einer Excel-Tabelle veröffentlicht. Änderungen gegenüber 2024 ergaben sich u. a. für Belgien (neuer Zuschlagsatz 2025 = 10 %), Brasilien/Recife (neuer Zuschlagsatz 2025 = 5 %) oder Island (Zuschlagsatz 2025 = 20 %). Die dem BMF-Schreiben angehängte Excel-Tabelle mit den Zuschlags-Prozentsätzen kann online auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter dem Link https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-01-21-kaufkraftzuschlaege-stand-01-07-2025.html abgerufen werden.

Stand: 27. April 2025

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Neue KI-Verordnung der EU

Was Firmeninhaber sowie Führungskräfte seit Februar 2025 beachten müssen

KI-Verordnung

Die Europäische Union hat am 12.7.2024 den „EU Artificial Intelligence Act“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese über 100 Seiten umfassende Verordnung gilt seit dem 1.8.2024. Sie enthält u. a. eine vierstufige Risikoklassifizierung von KI-Systemen, beginnend von „Minimal Risk“ bis „Unacceptable Risk“.

Schulungspflichten

Die KI-Verordnung enthält in Art. 4 auch Schulungspflichten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit KI-Systemen arbeiten. Diese Schulungspflichten gelten seit Februar 2025 und greifen bereits dann, wenn Mitarbeiter im Büro mittels Sprachmodellen wie ChatGPT Dokumente verfassen. Sinn und Zweck der Schulungspflicht ist, Mitarbeitern die ethischen und gesetzlichen Risiken von KI darzulegen. Weitere Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, sind Haftungsfragen, Datenschutz und Urheberrechte.

Schulungsprogramme

Zur Erfüllung der Schulungspflichten genügen E-Learning-Tools und E-Schulungen, die bei diversen Anbietern gebucht werden können und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das notwendige Basiswissen vermitteln.

Stand: 27. April 2025

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Mikromezzaninfonds

Bundesregierung legt Mikromezzaninfonds III auf

Das Finanzierungsinstrument

Seit 2013 gibt es das Finanzierungsinstrument für Klein- und Kleinstunternehmen: den „Mikromezzaninfonds“. Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz/BMWK vom 10.3.2025 haben seit 2013 über 3.800 Unternehmen und Existenzgründungen mittels der Mikromezzaninfonds I und II eine Finanzierung erhalten.

Zielgruppe und Konditionen

Die Förderung richtet sich an kleine und junge Unternehmen sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer. Unternehmen können im Rahmen des Förderprogramms bis zu € 100.000,00 erhalten. Für gemeinwohlorientierte Unternehmen oder ökologisch nachhaltige Unternehmen stehen bis zu € 150.000,00 offen. Die Förderung erfolgt als stille Beteiligung durch die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften in den Bundesländern, in denen die Investition erfolgt. Weitere Informationen sind auf der Homepage des BMWK unter (www.bmwk.de) erhältlich.

Stand: 27. April 2025

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Außenprüfung Rechte und Pflichten

Finanzverwaltung veröffentlicht neues Anwendungsschreiben

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat im Februar 2025 (Schreiben vom 17.2.2025, V D 3 - S 0403/00009/001/009) einen neuen Anlagentext für Betriebsprüfungsanordnungen veröffentlicht. Der neue Text tritt an Stelle des bisherigen BMF-Schreibens aus 2013.

Beginn und Ablauf

Die Finanzverwaltung informiert wie bisher über Beginn und Ablauf einer Außenprüfung. Konkret beginnt die Außenprüfung in dem Zeitpunkt, in dem der Prüfer mit konkreten Ermittlungshandlungen beginnt. Das bloße Erscheinen des Prüfers lässt die Außenprüfung noch nicht beginnen, löst jedoch bereits einen Sperrwirkungstatbestand für eine strafbefreiende Selbstanzeige aus. Hervorzuheben ist, dass im Fall einer Datenträgerübermittlung die Außenprüfung spätestens mit der Datenauswertung beginnt. Das Schreiben enthält auch Hinweise, was bei Verdacht auf eine Steuerhinterziehung im Einzelnen zu beachten ist.

Ende und Schlussbesprechung

Betreffend Ende und Ergebnis einer Außenprüfung weist das BMF-Schreiben auf die Möglichkeit einer Schlussbesprechung hin. Im Übrigen erstellt die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen einen entsprechenden Prüfungsbericht. Schließlich enthält das BMF-Schreiben den Hinweis, dass Rechtsmittel nur gegen die geänderten Steuer-/Feststellungsbescheide möglich sind.

Mitwirkungsverzögerungsgeld

Die Finanzverwaltung geht in dem Schreiben ausführlich auf die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen ein und weist auf die Möglichkeit der Festsetzung von Mitwirkungsverzögerungsgeld ggf. mit Zuschlag hin. Zu den Mitwirkungspflichten gehört u. a. das Bereitstellen eines Raumes/Arbeitsplatzes und der erforderlichen Hilfsmittel.

Kommunikation

Die Finanzverwaltung nimmt schließlich auch Bezug auf die neueren elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten und empfiehlt zur Vermeidung von Komplikationen Dateiformate wie zip, rar oder 7Zip. Das neue Merkblatt enthält auch Hinweise auf das Angebot der Finanzverwaltung bezüglich sicherer Datenaustauschplattformen, die in Absprache mit dem Prüfer alternativ zu den herkömmlichen Übertragungswegen genutzt werden können.

Stand: 26. März 2025

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Lückenlose Anschlussprüfung

BFH entscheidet über Rechtmäßigkeit lückenloser Außenprüfungen

Sachverhalt

Die Finanzverwaltung hat eine als Großbetrieb eingestufte Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft für die Jahre 2003 bis 2014 insgesamt viermal geprüft und ordnete im Anschluss eine weitere Außenprüfung für die Jahre 2015-2018 an. Die Gesellschaft erhob Einspruch gegen die erneute Prüfungsanordnung 2015/2018 u. a. mit der Begründung, dass die vorgehenden Prüfungen nicht zu nennenswerten Mehrergebnissen geführt hätten. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

FG-Urteil

Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG München billigte das Vorgehen der Finanzbehörden (Urteil vom 15.3.2023, 1 K 661/21). Solange die Finanzbehörde nicht gegen das Übermaß-, das Willkür- oder Schikaneverbot verstößt, kann diese Außenprüfungen im gesetzlichen Rahmen durchführen. Die maßgebliche gesetzliche Rechtsgrundlage für Außenprüfungen (§ 193 Abs. 1 Abgabenordnung/AO) sei eine „tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung“. Einer besonderen Begründung bedarf es dabei nicht, weder für die Anordnung der ersten Anschlussprüfung noch für weitere Anschlussprüfungen.

Anhängiges BFH-Verfahren

Das Urteil des FG-München ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof/BHF wird diesbezüglich noch abschließend entscheiden. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 24/24 anhängig.

Stand: 26. März 2025

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Negativzinsen unwirksam

Aktuelles BGH-Urteil zu Negativzinsen und Verwahrentgelten

Negativzinsen

Viele Banken und Sparkassen haben in der vergangenen Niedrigzinsphase gesonderte Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben. Verbraucherschutzverbände haben über die Rechtmäßigkeit dieser Extraentgelte mehrfach geklagt und letztlich vor dem Bundesgerichtshof/BGH Recht bekommen Der BGH hat in allen vier Verfahren (Urteil vom 4.2.2025, XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) die von den Banken für solche Verwahrentgelte verwendeten Klauseln für unwirksam erklärt.

Urteilsgründe

Die betreffenden Klauseln über die Verwahrentgelte würden gegen das sich auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB verstoßen und seien damit gegenüber Verbrauchern unwirksam. Die Klauseln betreffend Verwahrentgelte für Girokonten sind hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug. Es fehlte eine eindeutige Regelung, auf welchen Guthabenstand sich die Berechnungen für die Verwahr-entgelte beziehen. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten daher ihre mit diesen Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen.

Sparkonten

Hinsichtlich der Tagesgeld- und Sparkonten war der BGH der Ansicht, dass Verwahrentgelte die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Denn solche Konten dienen nicht nur der Verwahrung, sondern primär Geldanlage- und Sparzwecken.

Stand: 26. März 2025

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Säumnis- und Verspätungszuschläge

Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen

Säumniszuschläge

Säumniszuschläge werden fällig, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden ist. Für jeden angefangenen Monat wird 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages fällig. Das entspricht einem Verzugszinssatz von 12 Prozent/Jahr (§ 240 Abgabenordnung/AO). Der Bundesfinanzhof/BFH sah in diesem hohen Zinssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 23.8.2023, X R 30/21 BStBl 2024 II S. 215).

Verspätungszuschläge

Verspätungszuschläge werden fällig, wenn Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben werden (§ 152 AO). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen das Finanzamt der bzw. dem Steuerpflichtigen eine Abgabefrist innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist gesetzt hat, und jenen Fällen, in denen die Steuererklärung nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Abgabefrist abgegeben worden ist. Im ersten Fall kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (Ermessensentscheidung § 152 Abs. 1 AO). Im zweiten Fall entsteht der Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen (§ 152 Abs 2 AO). Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens € 10,00 (§ 152 Abs. 5 AO). Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2024 entsteht ein Verspätungszuschlag von Gesetzes wegen bei Abgabe nach dem 31.7.2025 bzw. in beratenen Fällen nach dem 30.4.2026 bzw. 30.9.2026. Ausnahmen bestehen bei gewährter Fristverlängerung durch die Finanzbehörden.

Erlassantrag

Steuerpflichtige, die ihren Zahltermin unverschuldet, z. B. wegen plötzlicher Erkrankung, versäumt haben, können gegen erhobene Säumniszuschläge oder gegen vom Finanzamt festgesetzte Verspätungszuschläge (Überschreiten einer vom Finanzamt festgesetzten Abgabefrist innerhalb der gesetzlichen Abgabefristen) bei dem betreffenden Finanzamt einen Erlassantrag stellen (§ 227-AO). Ein Erlassantrag hat insbesondere in Fällen Aussicht auf Erfolg, wenn die Einziehung der verhängten Zuschläge im Einzelfall unbillig wäre. Sind Säumniszuschläge Gegenstand eines Erlassantrags, muss das Finanzamt in seiner Ermessensentscheidung auch den Aspekt einer bisherigen pünktlichen Steuerzahlung mit in die Gesamtbetrachtung einbeziehen. Einen Erlassgrund stellt der Umstand dar, dass der Betreffende bisher immer ein pünktlicher Steuerzahler war und ihm im betreffenden Fall ein offenbares Versehen unterlaufen ist (Anwendungserlass zur Abgabenordnung-AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. b)). Lehnt die Finanzbehörde den Erlassantrag ab und besteht die Absicht, Rechtsmittel einzulegen, sollte der Erlass eines Abrechnungsbescheids
(§ 218 Abs. 2 AO) beantragt werden. Gegen diesen kann Einspruch sowie Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden.

Stand: 26. März 2025

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Jahressteuergesetz 2024: Von der Öffnungsklausel für Grundsteuerwerte Gebrauch machen

Gesetzgeber setzt BFH-Rechtsprechung um

Öffnungsklausel

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde das Bewertungsgesetz/BewG durch die neue Vorschrift des § 220 ergänzt. Nach dieser Vorschrift ist als Grundsteuerwert der „niedrigere gemeine Wert“ anzusetzen, „wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt“. Mit der Gesetzesergänzung kommt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH nach. Dieser hat in zwei Verfahren (II B 78/23, II B 79/23) entschieden, dass Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Grundbesitzwertes einzuräumen ist.

Von der Öffnungsklausel Gebrauch machen

Steuerpflichtige Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sollten von der neuen Vorschrift Gebrauch machen, wenn der nach dem neuen Bewertungsverfahren ermittelte Grundbesitzwert erheblich vom geschätzten Verkehrswert nach oben abweicht. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts muss durch ein „Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses“ oder eines Gutachtens von einem öffentlich bestellten und zertifizierten Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken geführt werden. Alternativ erkennt die Finanzverwaltung als Nachweis für einen niedrigeren gemeinen Wert „einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt“ zustande gekommenen Kaufpreis „über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit“ an, „wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind“ (§ 220 Abs. 2 Satz 3 BewG).

Stand: 26. März 2025

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Steuerdatenaustausch in EU und international

Bundesregierung veröffentlicht Zahlen zum internationalen Datenaustausch

Datenaustausch

Die Bundesregierung hat auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion eine umfassende Übersicht über die möglichen Datenübermittlungsverfahren zwischen EU-Staaten und Drittstaaten veröffentlicht (BT-Drucksache 20/14937). Diese gibt einen guten Überblick über die den Finanzbehörden aktuell zur Verfügung stehenden Informationsquellen für Steuerzwecke. Die Bundesregierung listet insgesamt sieben Meldeverfahren auf. An erster Stelle steht die EU-Amtshilfe-Richtlinie. Sie dient der Datenübermittlung für Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten, Ruhegehältern sowie von Einkünften aus Vermietungen und Lizenzgebühren. Für Kapitaleinkünfte und Auslandskonten steht der Informationsaustausch über Finanzkonten nach den Common Reporting Standards und mit den USA das FATCA Abkommen zur Verfügung. Jüngst hinzugekommen ist das DPI Informationsverfahren (Digital Platform Income) betreffend der über diese Plattformen erzielten Vergütungen.

Geringe Auswertungsquote

Bezüglich der zwischen den EU-Staaten übermittelten Datenfülle hat der europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht (27/2024) angemahnt, dass nur 16 Prozent von den ausgetauschten Meldungen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen von fünf untersuchten Mitgliedstaaten für weitere Steuerzwecke ausgewertet worden sind. Es bleibt daher offen, welche steuerlichen Konsequenzen die Datenmeldungen tatsächlich für betroffene Steuerpflichtige haben.

Stand: 26. März 2025

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Gesetz für mehr Barrierefreiheit

Gesetzgeber setzt EAA Richtlinie in nationales Recht um

Das Gesetz

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz/BFSG setzt der Gesetzgeber die Richtlinien des European Accessibility Acts/EAA in nationales Recht um. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, sodass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

Ausnahmen

Sogenannte Kleinstunternehmen müssen die neuen Gesetzesvorschriften generell nicht anwenden. Als Kleinstunternehmen gelten solche mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens € 2 Mio. oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens € 2 Mio. Darüber hinaus sind Unternehmen auch von der Pflicht zur Umsetzung ausgenommen, wenn das Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 28.6.2025 in Kraft. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor. So können Dienstleister bis zum 27.6.2030 weiterhin Produkte verwenden, die sie bereits vor dem 28.6.2025 legal genutzt haben. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28.6.2025 abgeschlossen wurden, dürfen bis längstens zum 27.6.2030 unverändert weiter genutzt werden.

Stand: 26. März 2025

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Grundsteueraufkommen

Statistisches Bundesamt veröffentlicht Daten zum Grundsteueraufkommen

Pressemitteilung

Gemäß der Pressemitteilung Nr. N006 des statistischen Bundesamtes vom 12.2.2025 ist das Grundsteueraufkommen 2023 gegenüber 2013 um 25,2 % auf € 15,5 Mrd. gestiegen. Dabei verzeichneten Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz die größten Zuwächse. Nach wie vor zählt die Grundsteuer zur wichtigsten Einnahmequelle für die Gemeinden nach der Gewerbesteuer (59 %) und Einkommensteuer (25 %). Die meisten Grundsteuern stammen mit € 7,8 Mrd. aus dem Typ B, der für bebaute oder unbebaute Grundstücke zu zahlen ist.

Neue Grundsteuer 2025

Seit dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer auf Basis neu ermittelter Steuermessbeträge berechnet und erhoben. Die höheren Grundbesitzwerte dürften das Steueraufkommen weiter steigen lassen.

Stand: 26. März 2025

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Bilanzoffenlegung 2023

Gnadenfrist für verspätete Offenlegung

Unternehmensregister

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse regelmäßig im Unternehmensregister zu bilanzieren. Hierzu müssen die Daten dem das Unternehmensregister führenden Bundesanzeiger-Verlag elektronisch übermittelt werden (www.unternehmensregister.de). Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.2023 wären spätestens zum 31.12.2024 dem Betreiber des Bundesanzeigers zuzusenden.

Gnadenfrist bis 1.4.2025

Alljährlich gewährt das Bundesamt für Justiz/BMJ sogenannte „Schonfristen“. Nach einer Presseveröffentlichung des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de) vom 16.12.2024 wird die Behörde für die verspätete Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 vor dem 1.4.2025 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch/HGB einleiten. Das BMJ will mit der Schonfrist unter Bezug auf die „anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen“ berücksichtigen.

Stand: 25. Februar 2025

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Standortranking 2025

Stiftung Familienunternehmen veröffentlicht Länderindex 2025

Länderindex Familienunternehmen

Die Stiftung Familienunternehmen veröffentlichte im Januar 2025 das vom Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung/ZEW in ihrem Auftrag erstellte Standortranking 2025. Die Position Deutschlands verbesserte sich durch das Abrutschen Ungarns gegenüber 2024 nur minimal. Durchschnittlich erreichte Deutschland Rang 17 unter den insgesamt 21 untersuchten Industriestandorten. Rang 1 erreichte Deutschland beim Thema Finanzierung.

Steuern und Arbeit

In Sachen Steuern für Familienunternehmen ist Deutschland mit Platz 20 nach Japan der zweitschlechteste Standort weltweit. Dasselbe gilt auch für den Faktor Arbeit. In Sachen Steuern hat das ZEW neben dem Steuersatz auch die Komplexität der Steuersysteme und die Rahmenbedingungen für grenzübergreifende Geschäftstätigkeiten analysiert. Spitzenpositionen in Sachen Steuern nehmen osteuropäische Staaten wie Slowakei, Tschechien und Polen ein. Betreffend den Faktor Arbeit wurden u. a. die Arbeitskosten, die Produktivität und die Bildung berücksichtigt. Schlechter als Deutschland schnitt nur Italien ab. Unter dem Link https://www.familienunternehmen.de/de/news/zukunft-des-industriestandorts-deutschland-steht-in-frage hat die Stiftung Familienunternehmen weitere Informationen zum Standortranking veröffentlicht.

Stand: 25. Februar 2025

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Vorabpauschale für Investmentfonds 2026

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2025/2026

Basiszins 2025

Fondsanleger zahlen seit Ende der Nullzinspolitik auf ihre Investmentfondserträge wieder eine sogenannte Vorabpauschale. Das Bundesfinanzministerium/BMF gibt alljährlich in einem separaten Schreiben den für das betreffende Veröffentlichungsjahr maßgeblichen Basiszinssatz bekannt. Für 2025 hat das BMF den zur Berechnung der Vorabpauschale maßgeblichen Basiszinssatz mit Schreiben vom 10.1.2025 (Az. IV C 1 -S 1980/00230/009/002) bekannt gegeben. Dieser beträgt 2,53 %. Der Zinssatz entspricht der Verzinsung von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren.

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale beträgt 70 % des sich aus der Multiplikation des Rücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Beispiel: Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Kalenderjahresbeginn = € 100,00. Die Vorabpauschale beträgt 100 x (2,53 % x 70 % = 1,77 %) = € 1,77 pro Fondsanteil. Die Pauschale ist gedeckelt auf die Veränderungen des Fondanteilswertes im Kalenderjahresverlauf. Bei Verlust ist keine Vorabpauschale fällig. Bei unterjährigem Kauf der Anteile ist die Vorabpauschale monatsweise zu berechnen (z. B. Kauf im Juni = Anteil 7/12 der Jahresvorabpauschale).

Fälligkeit

Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs. Die Vorabpauschale für das Veranlagungsjahr 2025 ist somit fällig zum 2.1.2026.

Stand: 25. Februar 2025

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Einkommensteuererklärung 2024

Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten kürzere Abgabefristen

Einkommensteuer 2024

Die Finanzverwaltung hat seit Ausbruch der Coronakrise die Abgabetermine für die Jahreseinkommensteuererklärungen der letzten Jahre verlängert. Für die Jahressteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, allerdings kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Nicht beratene Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen diese bis spätestens 31.7.2025 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Bei der Abgabe über eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist für die 2024er-Erklärung bis zum 30.4.2026.

Vorsicht Verspätungszuschlag

Die verlängerte Abgabefrist (Beraterprivileg) bis zum 30.4.2026 gilt für Steuerpflichtige allerdings nur im Zusammenhang mit einem bestehenden Auftrag. Eine Vollmacht allein genügt nicht, wie das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg entschieden hat (Urteil vom 17.9.2024, 8 K 8033/24). Das Gericht sah in dem Streitfall die Festsetzung eines Verspätungszuschlages für rechtmäßig an.

Der Fall

Eine vermögensverwaltende GmbH, welche bislang stets von einer Steuerberaterin vertreten wurde, erklärte gegenüber dem Finanzamt, dass diese nicht mehr für die GmbH tätig sei. Gleichzeitig übermittelte die GmbH ihre Steuererklärungen selbst. Angaben für eine anderweitige Bevollmächtigung wurden nicht gemacht. Das Finanzamt setzte für alle Steuerarten (Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer) Verspätungszuschläge fest. Begründung: Die Erklärungen wurden nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist eingereicht. 

FG-Urteil

Das FG hat die Klage der steuerpflichtigen GmbH hinsichtlich des Verspätungszuschlags für die Körperschaftsteuer als unbegründet erachtet, jedoch der Klägerin bezüglich der Verspätungszuschläge für die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer Recht gegeben. Denn in beiden Fällen war die Steuer Null bzw. es ergab sich ein Guthaben. Das Finanzamt hatte hier die Rückausnahmevorschrift nach § 152 Abs. 3 Nr. 2 Abgabenordnung/AO nicht beachtet. Nach dieser Rückausnahme ist u. a. dann kein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuer auf Null Euro oder auf einen negativen Betrag (sprich Guthaben) festgesetzt wird.

Revision

Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen beim BFH ist bislang nicht veröffentlicht.

Stand: 25. Februar 2025

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Geringwertige Wirtschaftsgüter schaffen

Investitionsabzugsbetrag ermöglicht schnellere Abschreibung von Wirtschaftsgütern

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung/Herstellung vollständig abgeschrieben werden.

Höherwertige Wirtschaftsgüter

Bei höherwertigen Wirtschaftsgütern kann die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags helfen (§ 7 g EStG). Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Nichtüberschreiten einer Gewinngrenze von € 200.000,00 für künftig anzuschaffende Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Bei der anschließenden tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter können durch den Abzug des Investitionsabzugsbetrags die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gegebenenfalls auf die Nettowertgrenze für ein geringwertiges Wirtschaftsgut herabgesetzt werden.

Beispiel

Für ein im Jahr 2025 anzuschaffendes Wirtschaftsgut wurde 2024 ein Investitionsabzugsbetrag von € 800,00 gebildet, was der Hälfte der Netto-Anschaffungskosten entspricht. Bei Kauf des Wirtschaftsguts mindert der gebildete Investitionsabzugsbetrag die tatsächlichen Anschaffungskosten von € 1.600,00 auf € 800,00. Damit wird aus dem angeschafften Wirtschaftsgut ein geringwertiges Wirtschaftsgut, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret lassen sich durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags Wirtschaftsgüter bis zu Anschaffungskosten in Höhe von € 1.600,00 netto bzw. € 1.904,00 brutto sofort abschreiben.

Stand: 25. Februar 2025

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Auslandspauschalen 2025

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtung im Ausland

Auslandsreisen

Für beruflich bedingte Auslandsreisen berücksichtigen die Finanzbehörden Mehraufwendungen für Verpflegung regelmäßig als Werbungskosten/Betriebsausgaben. Das Bundesfinanzministerium/BMF veröffentlicht alljährlich aktualisierte anwendbare Pauschbeträge. Für 2025 gelten die im BMF-Schreiben vom 2.12.2024 (IV C 5 - S 2353/19/10010 :006) veröffentlichten Pauschsätze. Erstmalig in die Übersicht 2025 eingefügt wurden Pauschbeträge für Bhutan, Indien/Bangalore, Japan/Osaka, Liberia sowie die Türkei/Ankara.

Werbungskosten/Betriebsausgabenabzug

Die in der Übersicht zu dem BMF-Schreiben aufgeführten Pauschbeträge für Übernachtungskosten können ausschließlich für eine lohnsteuerfreie Arbeitgebererstattung angewendet werden, nicht aber für den tatsächlichen Werbungskosten/Betriebsausgabenabzug (R 9.7 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien/LStR, R 4.12 Einkommensteuerrichtlinien/EStR). Die Pauschbeträge können außerdem für die Geltendmachung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland verwendet werden.

Stand: 25. Februar 2025

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Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz

BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Steuerpflicht von Kryptowährungen

Die Steuerbarkeit von Kryptotransaktionen als private Veräußerungsgeschäfte ist seit dem einschlägigen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom14.2.2023 (Az. IX R 3/22)) unbestritten. Currency Token zählen als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes sein können.

EU-Richtlinie

Die Europäische Union setzte mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 neue Prioritäten betreffend die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, auch bekannt als DAC-8- Richtlinie sowie außerdem durch Fortsetzung der sogenannten EU-MiCAR-Verordnung. Der deutsche Gesetzgeber setzt nun mit dem sogenannten „Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz/KStTG“ die einschlägigen EU-Richtlinien in nationales Recht um.

Pflichten der Kryptodienstleister

Der derzeit vorliegende Referentenentwurf lässt erahnen, welche neuen Meldepflichten Kryptodienstleister gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern/BZSt zukünftig haben werden. Nach § 5 Abs. 1, 2 KStTG-E müssen diese u. a. alle Tauschgeschäfte gegen andere meldepflichtige Kryptowerte oder Fiat-Währungen (= gesetzliche Zahlungsmittel) jeweils bis zum 1.7. des Folgejahres an das BZSt mitteilen. Hinzu kommen umfassende Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, u. a. müssen Kundinnen und Kunden von Kryptodienstleistern ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen und im Rahmen einer Selbstauskunft ihre Personendaten bekannt geben. Das Gesetz soll Ende 2025 in Kraft treten.

Stand: 25. Februar 2025

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Vervielfältiger für 2025

Finanzverwaltung veröffentlicht Vervielfältiger für die Bewertung lebenslanger Nutzungen oder Leistungen

Lebenslängliche Nutzungen oder Leistungen

Der steuerliche Kapitalwert lebenslanger Nutzungen und Leistungen errechnet sich aus dem jeweiligen Jahreswert, multipliziert mit einem bestimmten Kapitalwertfaktor. Das Bundesfinanzministerium hat die für 2025 geltenden Vervielfältiger für die Kapitalwertberechnung mit Schreiben vom 9.12.2024 (V D 4 - S 3104/19/10001 :010) bekannt gegeben. Die Daten basieren auf der Sterbetafel 2021/2023 des Statistischen Bundesamtes.

Veränderungen

Gegenüber dem Vorjahr ist die durchschnittliche Lebenserwartung bei Männern und Frauen leicht zurückgegangen (z. B. 60-jährige Männer = 21,34 Jahre gegenüber 21,46 Jahre in 2024 und z. B. 60-jährige Frauen = 25,03 Jahre gegenüber 25,18 Jahre in 2024). Daraus ergeben sich etwas niedrigere Vervielfältiger.

Stand: 25. Februar 2025

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Steuerfortentwicklungsgesetz

Änderungsgesetz in Auszügen in Kraft getreten

Steuerfortentwicklungsgesetz

Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BGBl 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024) zugestimmt. Die gekürzte Fassung enthielt folgende Regelungen, die zum Jahresanfang 2025 in Kraft getreten sind:

Einkommensteuertarif, Kindergeld

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 wurde von € 11.784,00 auf € 12.096,00 angehoben. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift in 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 68.481,00. Der Kinderfreibetrag steigt von € 6.612,00 auf € 6.672,00. Das Kindergeld wurde vom 1.1.2025 an um € 5,00 auf € 255,00 pro Kind und Monat angehoben. Vom Finanzausschuss unverändert übernommen wurden die Anpassungen der Freigrenzen im Solidaritätszuschlaggesetz. Der Solidaritätszuschlag wird künftig fällig ab einer festgesetzten Einkommensteuer von € 19.950,00 (€ 39.900,00 für Zusammenveranlagte, bisher € 36.260,00).

Nicht umgesetzte Maßnahmen

Gestrichen wurden u. a. folgende Maßnahmen:

  • Änderungen bei den Lohnsteuerklassen III und V (Überführung dieser Steuerklassenkombination bei erwerbstätigen Ehegatten in das Faktorverfahren).
  • Erhöhung der Betragsgrenze für Wirtschaftsgüter, für welche die Pool-Abschreibung gewählt werden kann von € 1.000,00 auf € 5.000,00 sowie eine Reduzierung der Abschreibungsdauer von fünf auf drei Jahre.
  • Fortführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden bis einschließlich 31.12.2028.
  • Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags für die Forschungszulage.

Darüber hinaus gestrichen wurden die Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital, die geplante Digitalisierung der Sterbefallanzeigen sowie die Anpassungen an die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs/EuGH bezüglich Kindergeldleistungen für Unionsbürger.

Stand: 28. Januar 2025

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Jahressteuergesetz 2024

Lohnsteuerliche Änderungen ab 2025

Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) enthält eine Vielzahl gesetzlicher Anpassungen im Lohnsteuerrecht, welche speziell für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber relevant sind. Unter anderem wurde die bisherige Praxis für die Inanspruchnahme der Lohnsteuerpauschalierung ins Gesetz aufgenommen. Arbeitgeber können die Pauschalierung einfach durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung in Anspruch nehmen (§ 40 Abs 4 Einkommensteuergesetz/EStG).

Fünftelregelung

Ab 2025 kann die Fünftelregelung (z. B. für Abfindungszahlungen) im Rahmen des Lohnsteuerabzugs nicht mehr angewendet werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung allerdings weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Lohnsteuer-Jahresausgleich

Darüber hinaus ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, nicht mehr möglich (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG neu). Der Jahresausgleich ist auch dann nicht mehr durchzuführen, wenn für die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen bei der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge zu berücksichtigen sind (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG-neu).

Lohnsteuerfreibeträge

Die Antragsfrist für Lohnsteuerfreibeträge beginnt künftig jeweils am 1. November des entsprechenden Vorjahres (bisher 1. Oktober, § 39a Abs. 2 EStG neu). Die Terminverschiebung gilt erstmalig für das Ermäßigungsverfahren 2026).

Stand: 28. Januar 2025

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Kurzarbeitergeld

Bundesregierung verdoppelt Bezugszeit auf 24 Monate

Kurzarbeitergeld

Nach § 109 Absatz 4 des dritten Sozialgesetzbuches/SGB III kann die Bundesregierung die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. Voraussetzung ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen. Angesichts der schlechten Konjunkturaussichten hält die Bundesregierung diese Voraussetzung aktuell für erfüllt.

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer-Verlängerung ist befristet bis 31.12.2025. Konkret bedeutet dies für die seit Anfang des vergangenen Jahres von der Kurzarbeit betroffenen Betriebe, dass diese die Kurzarbeit noch bis zum 31.12.2025 verlängern können. Betriebe, die die verlängerte Bezugsfrist noch nicht bis zum 31.12.2025 voll ausgeschöpft haben, können ab dem 1.1.2026 noch Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehen.

Unterbrechung und Neubezug

Betriebe, die schon seit längerer Zeit von der Kurzarbeit betroffen sind, können nach einer bestimmten Unterbrechungszeit das Kurzarbeitergeld wieder in Anspruch nehmen. Ab dem 1.1.2026 gilt voraussichtlich wieder die reguläre gesetzliche Bezugsdauer von zwölf Monaten.

Stand: 28. Januar 2025

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Pkw-Privatnutzung

BFH äußert sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für Pkw-Privatnutzung

Der Fall

Der Bundesfinanzhof/BFH hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger die Aufwendung für zwei Leasingfahrzeuge, einen BMW 740 und einen Lamborghini, vollumfänglich als Betriebsausgaben geltend machte. Er führte für beide Fahrzeuge jeweils ein Fahrtenbuch. Der steuerpflichtige unterhielt darüber hinaus privat noch einen Ferrari sowie einen Jeep Commander. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher nicht an und berechnete die private Nutzungsanteile für den BMW und den Lamborghini mit der 1-Prozent-Methode. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG München schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an (Urteil von 9.3.2021, 6 K 2915/17).

Auffassung des BFH

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (Urteil von 22.10.2024, VIII R 12/21). Die BFH-Richter betonten u. a., dass es zur Erschütterung des Anscheinsbeweises einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige einen Vollbeweis für die nicht private Nutzung der Betriebsfahrzeuge führt. Ausreichend ist, „dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt“.

Gleichwertigkeit der Fahrzeuge

Der BFH betonte, dass der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, wenn für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Dabei hält der BFH den Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den betrieblichen und den privaten Fahrzeugen sind.

Fazit

Der Anscheinsbeweis kann nicht ausschließlich durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch geführt werden. Ein Fahrtenbuch darf auch nicht von vornherein mit der Begründung außer Acht gelassen werden, es würde sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handeln. Bei dem Thema der Privatnutzung oder der nicht privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden.

Stand: 28. Januar 2025

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Erbfallkostenpauschale

Erhöhung der Erbfallkostenpauschale auf € 15.000,00

Erbfall

Erwerbsaufwendungen und Kosten für die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses sind vom steuerpflichtigen Erwerb stets abziehbar (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Erwerbsaufwendungen sind u. a. die Bestattungskosten, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal oder die Kosten für die übliche Grabpflege. Zu den absetzbaren Kosten zählen auch die sonstigen Kosten, die der Erwerberin bzw. dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu den abziehbaren Nachlassabwicklungskosten (Nachlassregelungskosten) zählen im Übrigen die Kosten eines Zivilprozesses.

Erbfallkostenpauschale

Erbinnen und Erben können Aufwendungen entweder einzeln nachweisen oder die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 von € 10.300,00 auf € 15.000,00 erhöht (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG neu). Die Erbfallkostenpauschale ist auch dann zu gewähren, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Erbfallkostenpausschale ist lediglich, dass dem Erwerber Kosten dieser Art tatsächlich entstanden sind.

Nacherbe

Die Erbfallkostenpauschale steht auch einem Nacherben zu, auch wenn dieser nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat. Als Bedingung genügt, dass dieser andere mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen tragen muss.

Von der Kostenpauschale nicht erfasste Aufwendungen

Von den Erwerbs- und Abwicklungskosten streng zu unterscheiden sind die Kosten für die Nachlassverwaltung und Nachlassverwertung. Solche Kosten sind im Regelfall nicht vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig. Die Kosten der Nachlassverwaltung sind in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG ausdrücklich ausgenommen.

Stand: 28. Januar 2025

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Ausländische Globalbeiträge

Maßgebliche Aufteilungsprozentsätze für 2025

Globalbeiträge

Ins Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen in den EU-Ländern Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern im Regelfall einheitliche Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge). Diese umfassen sowohl die Krankenversicherungsbeiträge als auch die Rentenversicherungsbeiträge und sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Aufteilungssätze 2025

Das Bundesfinanzministerium/BMF veröffentlicht alljährlich eine Verwaltungsanweisung zur Aufteilung dieser Globalbeiträge. Für 2025 gelten die Grundsätze aus dem Schreiben vom 28.11.2024 (IV C 4 - S 2221/20/10002 :006). Danach können aus den Globalbeiträgen für Belgien, Irland, Lettland und Malta jeweils 51,96 %/73,81 %/76,86 % sowie 51,96 % als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und 39,11 %/13,49 %/3,93 % sowie 39,11 % als Beiträge zur Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (ohne Krankengeldanteil) sowie 8,94 %/12,70 %/16,81 % oder 8,94 % als Beiträge zur Arbeitslosenversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechende Aufteilungssätze enthält das genannte BMF-Schreiben auch für die Länder Norwegen, Portugal, Spanien sowie für Zypern.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen

Die Aufteilungsgrundsätze nach diesem BMF-Schreiben müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2025 vornehmen.

Stand: 28. Januar 2025

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Rentenbezug 2025

Neue Hinzuverdienstgrenzen und Renteneintrittsalter 2025

Erwerbsminderung

Rentnerinnen und Rentner mit verminderter Erwerbsfähigkeit können ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Im Einzelnen gelten abhängig vom Grad der Erwerbsminderung folgende Hinzuverdienstgrenzen: Bei voller Erwerbsminderung gilt für 2025 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund € 19.661,00. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze von rund € 39.322,00.

Altersgrenze für Renteneintritt

Das Renteneintrittsalter wird seit 2012 schrittweise angehoben, bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Bezogen auf 2025 erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze aktuell mit 66 Jahren und vier Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zweimonatsschritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.

Abschlagsfreie Rente

Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Ab 2025 können 1961 Geborene diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahren und sechs Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze.

Stand: 28. Januar 2025

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Nießbrauch 2025

BMF veröffentlicht Vervielfältiger für 2025

Nießbrauch

Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt zählen zu den beliebtesten Instrumenten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolgeplanung. Nießbrauchslasten sind mit ihrem Kapitalwert erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Der Kapitalwert errechnet sich aus dem Jahreswert multipliziert mit dem jeweils maßgeblichen Vervielfältiger.

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 9.12.2024 (IV D 4 - S 3104/19/10001 :010) die für Bewertungsstichtage ab 2025 geltenden Vervielfältiger bekannt gegeben. Die Multiplikatoren wurden nach der am 21.8.2024 veröffentlichten Sterbetafel 2021/2023 des Statistischen Bundesamtes unter Verwendung eines Zwischenzinses und Zinseszinssatzes von 5,5 Prozent errechnet.

Stand: 28. Januar 2025

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Wichtige Steuerbeträge 2025

Überblick über die wichtigsten neuen Steuerwerte für 2025

Grundfreibetrag

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz voraussichtlich € 12.084,00 (bisher € 11.784,00) betragen. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu dieser Höhe zahlen künftig keine Einkommensteuern mehr. Für Zusammenveranlagte gilt der doppelte Freibetrag. Die Höhe des Grundfreibetrags bemisst sich nach dem sogenannten sächlichen Existenzminimum. Nach dem 15. Existenzminimumbericht vom November 2024 beträgt dieses für Alleinstehende im Jahr 2025 € 11.940,00 pro Jahr und 2026 € 12.096,00. Den Höchststeuersatz von 42 % zahlen Einkünftebezieherinnen und Einkünftebezieher ab einem zu versteuernden Einkommen von voraussichtlich € 68.430,00.

Kinderfreibetrag/Kinderbetreuungskosten

Der Kinderfreibetrag soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz 2025 auf € 6.672,00 und 2026 auf € 6.828,00 steigen (Freibetrag 2024 € 6.384,00). Der Bedarf für die Anhebung des Freibetrags ergibt sich ebenfalls aus dem 15. Existenzminimumbericht. Der Bericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder auf € 6.648,00 für 2025 und € 6.696,00 für 2026. Kinderbetreuungskosten können ab 2025 stärker als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bisher konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens € 4.000,00 je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach dem zwischenzeitlich vom Bundesrat abgesegneten Jahressteuergesetz 2024 können ab 2025 80 % der Aufwendungen, maximal € 4.800,00, berücksichtigt werden.

Altersentlastungsbetrag 2025

Der Altersentlastungsbetrag nach §24a EStG beträgt für 2025 € 627,00 (Höchstbetrag).

Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen können im Kalenderjahr 2025 vollumfänglich bis in Höhe des Höchstbeitrages zur knappschaftlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 3 EStG). Der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 2025 € 29.344,00 (= 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze 2025 in Höhe von € 118.800,00 bzw. € 9.900,00/Monat, gerundet auf einen vollen Euro-Betrag).

Stand: 17. Dezember 2024

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Mindestlohn, Geringfügigkeitsgrenze 2025

Mindestlohn steigt 2025 auf € 12,82, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 556,00

Mindestlohn

Zum 1.1.2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn von € 12,41 auf € 12,82 angehoben. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2025 ein Bruttomonatslohn von mindestens (12,82 x 173,33 Arbeitsstunden =) € 2.222,09 erreicht.

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Seit Oktober 2022 bemisst sich die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an der Mindestlohnhöhe (dynamische Geringfügigkeitsgrenze). Für 2025 beträgt die Verdienstgrenze € 556,00. Dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Besonderheiten bei Minijobber

Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber müssen ab 1.1.2025 die Arbeitszeiten angepasst werden. Möglich sind (€ 556,00 dividiert durch € 12,82 =) 43,37 Stunden im Monat. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen würde.

Höherer Einstiegslohn für Midijobber

Die untere Betragsgrenze für Midijobber beträgt seit 1.1.2025 € 556,01. Die obere Betragsgrenze in Höhe von € 2.000,00 bleibt unverändert.

Stand: 17. Dezember 2024

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Kapitallebensversicherungen vor 2005

Neuregelung aus dem Jahressteuergesetz 2024

Ertragsanteilsbesteuerung

Leistungen aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind einkommensteuerfrei, wenn die Kapitalauszahlung gewählt wird. Rentenleistungen besteuerte die Finanzverwaltung bisher mit dem Ertragsanteil. Letzteres wurde allerdings vom Bundesfinanzhof/BFH in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) dahingehend interpretiert, dass Rentenzahlungen erst ab diesem Zeitpunkt der Besteuerung unterliegen dürfen, ab diesem das in der Ansparzeit angesparte Kapitalguthaben verbraucht ist.

Jahressteuergesetz 2024

Mit der Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz/EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde jetzt die bisherige Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung, nämlich die Besteuerung mit dem Ertragsanteil, gesetzlich fixiert. Für laufende Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher ändert sich dadurch im Ergebnis nichts.

Fazit

Die gesetzliche Festlegung der Ertragsbesteuerung von Rentenleistungen durch die Gesetzesänderung ist für Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher langfristig vorteilhaft. Denn andernfalls wäre ab dem Zeitpunkt des Verbrauchs des Kapitals die volle Besteuerung zum normalen Steuertarif eingetreten, was zu erheblich höheren Steuern geführt hätte als die Ertragsanteilsbesteuerung.

Stand: 17. Dezember 2024

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Jahressteuergesetz 2024

Einheitliche Anspruchsvoraussetzungen für Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und einheitliche Bruttoleistungen bei Photovoltaikanlagen

Steuerermäßigungen für Pflegeleistungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden auf Bundesrat-Empfehlung einheitliche Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung der Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse sowie für Handwerkerleistungen geschaffen. Mit dem neuen § 35a Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG, der wie folgt lautet: „Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 ist, dass die bzw. der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto der Erbringerin bzw. des Erbringers der Leistung erfolgt ist“, wird klargestellt, dass diese Voraussetzungen auch für Pflege- und Betreuungsleistungen erfüllt sein müssen. Die Neufassung erwähnt „haushaltsnahe Dienstleistungen“ und „Handwerkerleistungen“ nicht mehr namentlich.

Reaktion auf BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 12.4.2022 (VI R 2/20) unter Bezug auf die alte Gesetzesfassung die Notwendigkeit einer Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto der Leistungserbringerin bzw. des Leistungserbringers verneint. Nach der BFH-Rechtsprechung war bisher „für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen.... weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat“ (Leitsatz 3 BFH-Urteil).

Handlungsempfehlungen

Wurden bislang Barzahlungen an ambulante Pflegedienste geleistet, so ist diese Zahlungsart ab 2025 auf Überweisung umzustellen, sofern die Steuerermäßigungen (höchstens 20 % der Aufwendungen, maximal € 4.000,00) beantragt werden sollen.

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die zulässige Bruttoleistung für steuerbefreite kleine Photovoltaikanlagen auf 30 kw (Peak) für Einfamilienhäuser sowie Wohn- oder Gewerbeeinheiten vereinheitlicht (neuer § 3 Nr. 72 EStG). Bisher galt für jede Wohn- oder Gewerbeeinheit eine Bruttoleistungsgrenze von 15 kw (Peak). Die maximale Bruttoleistung von 100 kw (Peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft bleibt unverändert. Die Neuregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft worden sind.

Stand: 17. Dezember 2024

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Verlustverrechnung 2025

Umstrittene Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften aufgehoben

Verlustverrechnung

Seit 2020 dürfen bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen nur in Höhe von € 20.000,00 mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Namentlich handelte es sich dabei um Verluste aus Termingeschäften sowie um Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (§ 20 Abs. 6 Sätze 5, 6 Einkommensteuergesetz/EStG).

Neuregelung ab 2025

Die Beschlussempfehlungen des 7. Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2024 (Änderungsantrag Nr. 4a Drucks. 20/13419I sehen die ersatzlose Streichung der Sätze 5 und 6 des Absatzes 6 von § 20 EStG vor. Damit können Anlegerinnen und Anleger ab 2025 solche Totalverluste aus Anlagen sowie aus Termingeschäften wieder unbegrenzt mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen.

Anlage KAP bei Verlustverrechnung

Vorausgesetzt die betreffende Depotbank setzt die Neuregelung zeitnah um, ist für 2025 nur noch dann die Abgabe einer Anlage KAP erforderlich, wenn die positiven Erträge bei einer Bank mit negativen Erträgen bei einer anderen Bank verrechnet werden sollen. Weil der Gesetzgeber es nicht beanstandet, wenn die technische Umsetzung der Neuregelung bei den Depotbanken erst 2026 erfolgt, sollten Anleger die ausgewiesenen steuerpflichtigen Erträge in den Jahressteuerbescheinigungen 2025 besonders prüfen. Wurden Totalverluste oder Verluste aus Termingeschäften nicht vollumfänglich abgezogen, kann dies im Steuerveranlagungsverfahren korrigiert werden.

Anhängiges BFH-Verfahren

Der Gesetzgeber dürfte mit der Gesetzesänderung einem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH zuvorgekommen sein. In dem anhängigen Verfahren (Az. VIII R 11/24) wird der BFH über die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte unter Bezug auf Art. 3 des Grundgesetzes entscheiden.

Stand: 17. Dezember 2024

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Ausländische Alterseinkünfte

Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024

Bisheriger Rechtsstand

Leistungen aus ausländischen Altersvorsorgeverträgen unterliegen nach gegenwärtigem Rechtsstand auch dann nicht der inländischen nachgelagerten Besteuerung bzw. der vollen Einkommensteuerpflicht, wenn diese Anwartschaften auf steuerbegünstigten oder steuerfreien Beiträgen basieren bzw. wenn die Beitragszahlungen im Ausland steuerfrei gestellt waren. Dadurch kam es für Bezieherinnen und Bezieher solcher Leistungen zu einer Besserstellung gegenüber Inlandsfällen.

Neuregelung

Das vom Bundesrat am 21.11.2024 verabschiedete Jahressteuergesetz sieht ab 2025 die volle Besteuerung des gesamten Auszahlbetrags vor, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger in Deutschland wohnt und die geleisteten Beiträge während der Auslandsansässigkeit steuerbegünstigt waren (neuer § 22 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Nicht betroffen sind solche ausländischen Altersvorsorgeanwartschaften, bei denen die Beiträge aus bereits im Ausland versteuerten Einkommen geleistet worden sind.

Wohnsitznahme

Die Neuregelungen können allerdings nur dann umgesetzt werden, wenn die bzw. der Betreffende für die Rentenbezugszeit in Deutschland ansässig ist bzw. nach Deutschland zurückgekehrt ist. Eine Besteuerung entfällt auch bei einem erneuten Wegzug ins Ausland.

Stand: 17. Dezember 2024

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Steuerfreie Mieterabfindungen

Abfindungszahlungen für die vorzeitige Aufgabe eines Mietrechts steuerfrei

Mieterabfindung

Das Finanzgericht/FG München hat mit Beschluss vom 24.7.2024 (12 V 1200/24) entschieden, dass Abfindungszahlungen einer Vermieterin bzw. eines Vermieters an die Wohnungsmieterinnen und -mieter für die vorzeitige Aufgabe eines vertraglichen Mietverhältnisses keine steuerpflichtigen Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung im Aufhebungsvertrag anders bezeichnet ist, beispielsweise – wie im entschiedenen Fall – als „Umzugskostenhilfe“.

Sonstige Einkünfte

§ 22 Nr. 3 EStG stellt eine Auffangvorschrift dar und erfasst alle sonstigen Einkünfte, die nicht unter die übrigen sechs Einkunftsarten fallen, wie z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen usw. Das Finanzamt wollte die als Umzugskostenhilfe deklarierten Abstandszahlungen (im Streitfall € 100.000,00) als sonstige Einkünfte i. S. dieser Vorschrift der Einkommensteuer unterwerfen.

Fazit

Der rechtskräftige Beschluss steht im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 14.9.1999, IX R 89/95). Generell gilt, dass Entschädigungszahlungen für die Aufgabe eines Vermögenswertes eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung darstellen. Denn der Mieter muss für eine Neuvermietung mit im Regelfall höherem Mietzins auch höhere Aufwendungen in Kauf nehmen.

Stand: 17. Dezember 2024

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Vorabpauschale 2024/2025

Vorabpauschale aus Investmentanlagen in 2024 wird zum 2.1.2025 fällig

Vorabpauschale

Am 2.1.2025 ziehen inländische Depotbanken bei Investmentfonds im Wertpapierdepot die sogenannte Vorabpauschale für 2024 ein. In den Jahren 2022 und 2023 war keine Vorabpauschale fällig, da sich in den Jahren 2021 und 2022 zum Jahresbeginn ein negativer Basiszinssatz ergeben hatte. Die Vorabpauschale wird jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs fällig.

Berechnung

Die Vorabpauschale beträgt 70 % des sich aus der Multiplikation des Fondsrücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Hatte der Rücknahmepreis eines Fonds am 2.1.2024 100 betragen, ist am 2.1.2025 eine Vorabpauschale von 100 x 2,29 % x 70 % = € 1,603 pro Fondanteil fällig.

Stand: 17. Dezember 2024

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